Ab wann kann Unterhalt rückwirkend gefordert werden?

  • Guten Abend,
    eines vorweg: ich hätte vieles getan das der KV im Leben meiner Tochter eine Rolle spielt aber er will seit Jahren nicht. Siehe auch andere Threads von mir. Also bitte keine Sprüche ich wolle den KV abzocken oder Ähnliches. Ich will das Geld das meiner Tochter zusteht.


    In der Vergangenheit hat KV immer Mindestunterhalt gezahlt. Mal pünktlich oft erst nach anmahnen der Beistandschaft. Nun stand Untehaltsüberprüfung an. Folgendes Ergebnis:
    KV müsste für dritte Gruppe zahlen anstatt weiterhin in erster. Für mich wären das jeden Monat 37,00 Euro mehr um das Leben meiner Tochter zu finanzieren.
    Aber ab wann kann das gefordert werden? Die Beistandschaft fordert nur ab dem Monat in dem die Überprüfung statt gefunden hat obwohl es belegt ist das er viel früher mehr Geld verdient hat. Hätte KV nicht die Pflicht gehabt dieses dem JA mitzuteilen?


    ´Desweiteren wurde er Anfang des Jahres angeschrieben ob er sich beteiligen könne bei der Schülerhilfe. KV teilte per mail mit, das er dies nicht könne. Kann man da nicht rückwirkend ebenfalls die Hälfte fordern?


    Es geht hier nur fürs letzte Jahr um eine Summe von 1500 Euro. Für uns ist das verdammt viel Geld.


    Nach Berechnung des JA hat KV am Ende der Rechnung jeden Monat noch 608,80 Euro Bedarfskontrollbetrag über.


    Ich sag schonmal :thanks:

  • Hätte KV nicht die Pflicht gehabt dieses dem JA mitzuteilen?


    Meines Wissens Nein. Da er den Mindest KU geleistet hat, ist das JA, bzw die UHV Stelle auch nicht in Vorleistung gegangen. Da wird rückwirkend nichts zu holen sein, so er denn die titulierte Höhe geleistet hat und keine Schulden aufgelaufen sind.

  • das kann doch nicht sein.... auch nicht die kosten der schülerhilfe? hier hat er doch offensichtlich gelogen... :wow :wow


    Ist die Lüge beweisbar? Wurde er nachweislich/beweisbar aufgefordert, zwecks Geltendmachung von Mehrbedarf (so denn Schülerhilfe Mehrbedarf darstellt??) sein Einkommen offen zu legen?

  • die dame von der beistandschaft hat ihn angeschrieben ob er sich beteiliegen könne. sie ist davon ausgegangen das nur der mindestunterhalt gezahlt werden kann... er hat geantwortet das er dieses selbstverständlich nicht könne...

  • die dame von der beistandschaft hat ihn angeschrieben ob er sich beteiliegen könne. sie ist davon ausgegangen das nur der mindestunterhalt gezahlt werden kann... er hat geantwortet das er dieses selbstverständlich nicht könne...


    Nach der Schilderung würde ich annehmen, dass der Zug abgefahren ist. Er scheint nicht offiziell aufgefordert geworden zu sein, sein Einkommen zwecks Feststellung seiner Leistungsfähigkeit für Mehr- oder Sonderbedarf (?) offen zu legen. Wenn die Dame vom Amt freundlich fragt, ob er könne und sich auf ein 'Nein, kann ich nicht' verlässt und dann auch noch fast ein Jahr nicht konkrete weitere Schritte unternimmt, wäre ich sehr überrascht, wenn hier rückwirkend etwas zu holen wäre.


    Aber vielleicht irre ich mich auch, und jemand hier kann dir mehr Hoffnung machen.

  • die Beistandschaft handelt so, wie sie es für richtig hält.... dafür nimmt sie einem den Kram ja ab-
    was Du beschreibst, ist einer der Nachteile- Beistandschaften sind häufig wesentlich relaxter, als es ein von Dir beauftrager Anwalt vermutlich wäre :brille


    Fordern kannst Du es- ja... wobei Du dann die Beistandschaft zurückziehen, und selber tätig werden müsstest-


    irgendwie ne Glaubensfrage :troest

    Lieber Gruss


    Luchsie


    Dein Denken kann aus der Hölle einen Himmel und aus dem Himmel eine Hölle machen.


    Wem genug zu wenig ist, dem ist nichts genug. (Epikur)

  • Hi,


    ich weiß nicht, wie das rechtlich aussieht, den Unmut kann ich aber von der Gefühlsebene her nachvollziehen.


    Die Vergangenheit würd ich wohl abhaken, mich jedoch irgendwie für die Zukunft noch mehr dahinterklemmen, damit er mit sowas nicht mehr durchkommt.


    Bettina

  • Für die Vergangenheit ist das abgehakt. Er ist nicht entsprechend in Verzug gesetzt worden und von daher ist da auch nichts zu machen (Anfragen ob er sich beteiligen kann ist keine Inverzugsetzung).


    Es geht also nur noch um die Zukunft. Er ist offensichtlich turnusgemäß (alle 2 Jahre) in Verzug gesetzt worden und dabei ist herausgekommen, daß er Stufe 3 der DDT zu leisten hat. Ab dem Monat der Aufforderung, wird er diesen Betrag jetzt zahlen.


    Aufgrund dieser Einkommensauskunft kann jetzt auch Mehrbedarf für die Nachhilfe geltend gemacht werden. Hier hat er sich aber nicht hälftig zu beteiligen, sondern ihr müßt den Mehrbedarf entsprechend eures Einkommens anteilig übernehmen.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


  • Ich kann nur mal zum besten geben was ich mal gehört habe:


    Rückwirkend kann Unterhalt nicht ein oder zurückgefordert werden da,
    im ersten Falle die Kinder auch ohne "überlebt" haben und im
    zweiten alle die Neuberechnung früher hätte beantragt werden müssen.

    Wenn ich in die Hölle komme, verlässt der Teufel seinen Thron und flüstert:


    "Willkommen zurück Meisterin!"

  • Rückwirkend kann Unterhalt nicht ein oder zurückgefordert werden da,
    im ersten Falle die Kinder auch ohne "überlebt" haben und im

    Zur Einforderung schreibe ich nichts,
    Zuviel gezahlter Unterhalt kann, selbst, wenn der Anspruch rechtmässig wäre, m. W. nicht zurück gefordert werden, da dieser regelmässig als i.S. des Kindes "verbraucht" :devil: gilt. Höchstens über Zivilklage gegen den BET, die dann regelmässig durch Mangel an Masse ins Leere laufen wird. So weit mein Wissen.


    @TE,
    den Vertrag für die Schülerhilfe hast Du schon unterschrieben, obwohl Du ja damals nichts von der erhöhten Leistungsfähigkeit (vielleicht) des KV wusstest. Zumal es sich hier um einen Mehrbedarf handelt, für den der erwähnte höhere ;-) SB und die nach EK der Eltern gequotelte Haftung gilt. Da (für MB und SB) gilt auch nicht die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des UET.


    LG

  • Zuviel gezahlter Unterhalt kann, selbst, wenn der Anspruch rechtmässig wäre, m. W. nicht zurück gefordert werden, da dieser regelmässig als i.S. des Kindes "verbraucht" gilt.


    Ja , genau so meinte ich das, hab mich wohl ein wenig blöde ausgedrückt

    Wenn ich in die Hölle komme, verlässt der Teufel seinen Thron und flüstert:


    "Willkommen zurück Meisterin!"