Auch wenn das Umgangsrecht regelmäßig wahrgenommen wird und die Kinder beim Leistungsempfänger übernachten, besteht kein Anspruch auf die volle Berücksichtigung der Besuchspersonen in Bezug auf die Wohnraumgröße.
Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27.05.2014 (L 3 AS 1895/14 ER-B) entschieden.
Im vorliegende Fall war ein Vater der Meinung, dass ihm ein Wohraumgröße für 4 Personen (90qm) zustehen müsse, da er seine drei Kinder jedes zweite Wochenende und die hälftigen Ferien in seiner Wohnung betreut.
Die Arbeitsagentur lehnte diesen Antrag ab, das Sozialgericht Mannheim bestätigte diese Entscheidung der Behörde und der Fall landete vor dem Landssozialgericht.
Das LSG kam in seinem Beschluss zur Ansicht, dass sich der Wohnraumbedarf im vorliegenden Fall erhöht, jedoch nicht in vollem Umfang.
Es sprach dem Kläger das Recht auf eine Wohnungsgröße von 67,5qm zu, dabei wurde der Wonhraumanspruch für die drei Kinder hälftig berücksichtig.
Eine volle Berücksichtigung würde nur in Frage kommen, wenn die Kinder dauerhaft in der Wohnung des Leistungsempfängers leben.
Nach den Richtlinien für die Wohnungsgröße bei ALG II stehen einer Einzelperson grundsätzlich 45qm Wohnraum zu.
Für jede weitere Person, die im selben Haushalt lebt, erhöht sich die angemessene Wohnraumgröße um 15qm.
Im vorliegenden Fall wurde für jedes Kind 7,5qm zusätzlich gewährt.