kind fast 8 verweigert Umgang

  • Hallo,



    wird IMMER ein GUTACHTER hinzugezogen, wenn das Kind der Richterin gegenüber sagt, er möchte auf keinen Fall mehr zum Vater weil dies und jenes
    dort vorgefallen ist ?


    Die Richterin meinte, dass Sie wenig Sinn sieht einen Gutachter hinzuzuziehen, da da auch nicht viel anderes bei rauskommen wird.


    Mein Ex Mann hat nun zwei Wochen sich zu entscheiden. Er könnte einen Gutachter hinzuziehen ? Muss er dan das alles bezahlen ?


    VG

  • Muss er dan das alles bezahlen ?


    bei uns war es so, dass der KV auch auf ein (aus meiner Sicht völlig unnötiges) Gutachten bestanden hat-
    obwohl das Ergebnis eindeutig auf meiner Seite lag, wurden die Kosten zu 50/50 auf uns umgelegt (ist ja üblich)-
    da er für seine 50 nicht zahlungsfähig war, durfte ich die auch noch bezahlen :ohnmacht:


    also, wenn der KV auf ein Gutachten besteht, werdet ihr wohl nicht drumherumkommen, da das Urteil sonst zu angreifbar wäre, und vermutlich sowieso durch das OLG gekippt, bzw. zurück an das Gericht verweisen würde, um ein Gutachten zu fordern...

    Lieber Gruss


    Luchsie


    Dein Denken kann aus der Hölle einen Himmel und aus dem Himmel eine Hölle machen.


    Wem genug zu wenig ist, dem ist nichts genug. (Epikur)

  • Danke Dir Luchsie.
    n
    Ich bin nicht ganz schlau geworden aus der verhandlung und da der Ex jetzt zwei wochen zeit hat zu überlegen was er macht, hat mein Anwalt keine Prognose abgegeben.
    l
    Es wurde gar kein Urteil gefällt, die Richterin hat gesagt, dass Sie die Akte nur schliessen kann, da dass Kind sich ganz klar und deutlich gegen Umgang ausgesproechen hat wegen den Vorfällen
    die er auch ganz exakt benannt hat.


    Die anwältin der gegenseite hat dem Ex auch geraten kein gutachten.


    Es wird wohl kein Urteil geben, die Akte soll laut Richterin geschlossen werden nach 14 Tagen.


    LG

    2 Mal editiert, zuletzt von Poisonbeauty ()

  • ...ich habe noch nie hier gehört dass eine Akte einfach beim FG geschlossen wird...


    LG :hae:

  • Es wird wohl kein Urteil geben, die Akte soll laut Richterin geschlossen werden nach 14 Tagen.


    meinst Du, ihr habt einen Vergleich geschlossen?


    :hae:

    Lieber Gruss


    Luchsie


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  • Der begriff wurde nicht verwendet, das wird due richterin aber geme


    int haben. Was heisst dass? Lg

  • naja,
    das heisst dann so viel, wie, daß ihr beide euch vor Gericht (auf was auch immer) geeinigt habt-
    dagegen kann man dann (im Gegensatz zu einem Beschluss) nicht mehr gerichtlich weiter vorgehen...
    die 14 Tage sind vermutlich die Frist, die Dein Ex Zeit hat, es sich anders zu überlegen :?:

    Lieber Gruss


    Luchsie


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  • So wird es sein; danke dir . Hoert nan aber eher selten im famrecht., oder?

  • Selten, aber das kommt vor.


    Antragsteller will Umgang.
    Antragsgegner will keinen Umgang.
    Kind sagt nein.
    Richter kann ein Gutachten erstellen lassen, um evt. heraus zu finden,
    ob Kind beeinflusst wurde und um die Erziehungskompetenz feststellen zu lassen.
    (Ob das Sinn macht ist fraglich. )


    Was soll der Richter da machen?
    Eine Mediation bestimmen?


    Auf was will man sich vergleichen?


    Antrag ablehnen geht nicht, da der Antragsteller sein Umgangsrecht einfordert.


    Entweder er verliert sein U-Recht (bewiesene Gründe), da Umgang nicht dem Kindeswohl dient.


    Geht das nicht, da die Beweise fehlen, behält der Antragsteller sein Recht auf Umgang, kann es aber nicht
    ausüben. Akte wird geschlossen.


    Oder????? :frag

  • der Richter kann nicht einfach "nicht" entscheiden-


    entweder, der Antragssteller zieht seinen Antrag zurück
    oder es wird ein Vergleich geschlossen
    oder es wird ein Beschluss gefasst....


    oder der Richter weist irgendetwas an, um sich ein genaueres Bild zu machen (Mediation, Gutachten...)


    Der Vergleich könnte sein, wenn es nicht nur um das reine Umgangsrecht des Vaters ging, sondern evtl. noch um etwas anderes :frag

    Lieber Gruss


    Luchsie


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  • Die Akte schliessen heißt, das Verfahren wird eingestellt, in allseitigem Einvernehmen.


    Es ist eine Handlung des Gerichts nach §22 Abs.3 FamFG


    (3) Eine Entscheidung über einen Antrag ergeht nicht, soweit sämtliche Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.


    Sprich hier in dem Fall: Wenn keiner mehr was beantragt, dann nimmt das Gericht dies als stillschweigene Zustimmung, das Verfahren beenden zu wollen.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


    Einmal editiert, zuletzt von Hucky ()

  • :thanks:
    Wo ist der Unterschied, zu Antrag zurückziehen, und wer zahlt die bis dahin aufgelaufenen Kosten?

    Lieber Gruss


    Luchsie


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  • Wo ist der Unterschied, zu Antrag zurückziehen, und wer zahlt die bis dahin aufgelaufenen Kosten?


    Den Antrag zurückziehen kann nur der Antragsteller, und das zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens.


    Die Kostenfrage ergeht auf Beschluss des Gerichtes. Hier gilt §83 in Verb. mit §81 FamFG. Der Richter entscheidet nach billigem Ermessen. Die Regel ist Teilung der Kosten.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


    Einmal editiert, zuletzt von Hucky ()

  • also ist der einzige Unterschied zu einem Zurückziehen des Antrages, dass die Kosten auf beide verteilt werden, wohingegen beim Zurückziehen nur der Antragsteller die Kosten trägt?


    darf in gleicher Sache wieder (bei PKH- weil, sonst macht das ja keiner) wieder geklagt werden? :hae:

    Lieber Gruss


    Luchsie


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  • also ist der einzige Unterschied zu einem Zurückziehen des Antrages, dass die Kosten auf beide verteilt werden, wohingegen beim Zurückziehen nur der Antragsteller die Kosten trägt?


    Ich kopiere die §§ 81 und 83 FamGG hier rein, dann erklärt es sich:


    § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme


    (1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
    (2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.


    § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


    (1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
    (2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
    1.
    der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
    2.
    der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
    3.
    der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
    4.
    der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
    5.
    der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
    (3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.


    Abs. 4 und 5 sind an dieser Stelle nicht von Bedeutung, daher habe ich die nicht mitkopiert.



    darf in gleicher Sache wieder (bei PKH- weil, sonst macht das ja keiner) wieder geklagt werden?


    Dürfen, darf man im Familienrecht immer. Es ist nicht statisch, wie z.B. das Strafrecht. Deshalb heißt es auch nicht mehr klagen, sondern man stellt einen Antrag und es heißt nicht Urteil, sondern Beschluss. Wenn es aber mutwillig ist, dann wird das Gericht eine Kostenentscheidung treffen und die VKH (nicht PKH, da Verfahren, kein Prozess....ist im Prinzip das gleiche, aber anderes Rechtsgebiet. VKH ist im FamFG geregelt, PKH in der ZPO, wobei das FamFG soweit an die Regelungen der ZPO verweist. Im Strafrecht, gibt es beides nicht, da kommt der Pflichtverteidiger zum Tragen (nach StPO)) kann versagt werden.


    Hier entscheidend ist die Regelung in der ZPO:


    § 124 Aufhebung der Bewilligung


    (1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
    1.
    die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
    2.
    die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
    3.
    die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
    4.
    die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
    5.
    die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
    (2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.



    Nachtrag: Wie man lesen kann sind es alles Kann- und Soll-Bestimmungen. Es liegt also immer im ermessen des Richters, was letztendlich entschieden wird.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


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  • :thanks:
    für die ausführliche Erklärung-


    Vergleich, Erledigung und Rücknahme


    wobei ich zugeben muss, immer noch auf dem Schlauch zu stehen :rotwerd
    vielleicht per PN?

    Lieber Gruss


    Luchsie


    Dein Denken kann aus der Hölle einen Himmel und aus dem Himmel eine Hölle machen.


    Wem genug zu wenig ist, dem ist nichts genug. (Epikur)

  • Vielen Dank !


    Die Richterin selber hat kein Gutachten oder Mediation angeordnet, allerdings hat sie dem Vater zwei Wochen gegeben zu überlegen ob er dem zustimmt dem Schliessen der akte.


    Er hat im Saal gesagt, dass das Kind dann auch nicht mehr kommen soll wenn es 15 oder 16 ist dann wäre er dann eben auch nicht für ihn da und dass er nicht über die Entwicklung informiert werden möchte.


    Das hat die Richterin überhört und ihm zwei Wochen gegeben auch das zu überdenken. Seine anwältin wird ihm wohl raten sich informieren zu lassen, würde ich eh machen.


    LG

  • Verstehe ich das richtig, die Akte wird mit seinem Einverständnis geschlossen, ohne dass
    er den Antrag auf Umgang zurück gezogen wird?


    Sag uns bitte Bescheid, wie sich KV entschieden hat. :thanks:

  • Hallo Formentera,


    also...wie gesagt: Die Richterin hat gesagt, dass auch bei einem Gutachten nichts anderes rauskommen wird und sie, wenn der KV nichts anderes will nach den zwei Wochen die Akte schliesst.


    es wurde auch schon über die Kostenteilung des aktuellen verfahrens gesprochen, die Anwältin des vaters meinte es muss so und so sein, damit wir nicht auf den Kosten sitzenbleiben etc..


    Hört sich schon danach an als ob die sache gegessen wäre.


    Die Aussage meines Sohnes sow ie die Richterin das auch vorgelesen hat war aber auch erschütternd.


    Ich schreibe dann wenn ich was höre.


    VG

    Einmal editiert, zuletzt von Poisonbeauty ()

  • Dankeschön.


    Dann scheint euer Sohn klar Stellung bezogen zu haben und die Richterin scheint nicht den
    Eindruck zu haben, dass es an dir liegt. (Wenn Umgang nicht läuft ist es eben nicht immer die
    manipulative Kindsmutter. )


    Was ist denn vorgefallen, wenn man fragen darf?


    Interessant wäre auch die Zukunft, denn einen Antrag auf Umgang kann der KV immer wieder stellen.
    Es sei denn, der Umgang wird befristet ausgesetzt oder ganz.


    Könnte es sein, dass Kind seine Meinung in 2 Jahren ändert? Es bleibt spannend...