Ein Urteil der Europäischen Gerichtshofs vom Juni 2012 sorgt seit diesem Jahr für eine Antragsflut bei den Kindergeldkassen.
Dieses Urteil besagt, dass jeder EU-Bürger, der in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, für seine Kinder Anspruch auf das deutsche Kindergeld hat, auch wenn die Kinder selbst im Ausland leben und dort für sie auch Kindergeld bezogen wird.
Diese Regelung gilt auch für Saison- und Leiharbeiter.
Für 4 Jahre rückwirkend kann dieser Kindergeldanspruch geltend gemacht werden.
Ende Dezember 2013 stammten 660000 aller Kindergeldberechtigten aus dem EU-Ausland.
Fast die Hälfte der Anspruchsberechtigten stammen aus Ost-Europa, hauptsächlich Polen, Tschechien und der Slowakei.
Seit Januar 2014 nahmen die Anträge enorm zu, die Kindergeldkassen sitzen derzeit auf etwa 30.000 unbearbeiteten Anträgen von Bürgen aus den anderen EU-Mitgliedsstaaten.
Es wird erwartet, dass die Antragseingänge vorerst auf diesen hohen Niveau bleiben werden.
Da dazu auch die Kindergeldkassen vor kurzem umstrukturiert wurden, gibt es derzeit für alle Antragsteller erhebliche Verzögerungen - bisher gab es 100 Stellen, die die Anträge bearbeiteten, diese wurden jedoch auf 14 im gesamten Bundesgebiet reduziert.
Das bisherige Antragsverfahren lässt offenbar Möglichkeiten für Missbrauch offen, denn aktuell fordert die CDU /CSU strengere Anforderungen beim Antrag auf Kindergeld von EU-Ausländern.
Dazu sollen künftig die Steueridentifikationsnummern vom Antragsteller und den Kindern zwingend angegeben werden müssen, nur so kann die Existenz eines jeden Kindes nachgewiesen und verhindert werden, dass doppelt Kindergeld bezahlt wird.