Tipp! Versorgungsausgleich

  • Hallo an Alle,



    vor kurzem hatte ich einen interessanten Bericht im TV gesehen bzgl. Versorgungsausgleich und Rentenanspruch.



    Da ja rückwirkend das Unterhaltsrecht bzw. Scheidungsrecht verändert wurde und dabei auch die Rentenansprüche, können diese auf Antrag auch angepaßt warden bei älteren Scheidungsterminen.



    Vorher kann man das durchrechnen lassen in einer Rentenberatung. Wenn es kein Kleinbetrag ist, kann man beim Amtsgericht (Scheidungsgericht) den Antrag formlos und anwaltfrei stellen.



    Besonders Betriebsrenten wurden früher manchmal stiefmütterlich behandelt und werden nun mehr berücksichtigt.



    Ich habe jetzt mal einen Termin gemacht, kann nicht schaden.



    Vielleicht ja auch für manche von Euch interessant.



    VlG,


    scubamaus



    :strahlen

  • Ich konkretisiere da mal da bei mir gerade der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde und ich ein entsprechendes Merkblatt der Deutschen Rentenversicherun gekriegt habe und zitiere mal Auszugsweise:



    Die Ausführungen gelten für die Abänderung von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die nach dem ab 1.9.2009 geltenden Recht getroffen worden sind.


    Unter bestimmten Voraussetzungen ändert das Familiengericht auf Antrag Entscheidungen über den Versorgungsausgleich ab.
    Eine Abänderung findet statt, wenn sich der Wert eines Anrechts aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich verändert hat oder durch die Abänderung eine Wartezeit erfüllt werden kann.
    Das Familiengericht beschränkt die Korrektur auf das betroffene Anrecht.


    Für welche Anrechte ist eine Abänderung des Werausgleichs möglich?


    Abänderungen sind nur möglich für Anrechte aus:


    - der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Höherversicherung
    - der Beamtenversorgung oder vergleichbaren Versorgungen
    - einer berufsständischen Versorgung oder vergleichbaren Versorgungen
    - der Alterssicherung der Landwirdte und
    - den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.


    Für andere Anrechte (z.B. aus der betrieblichen Altersversorgung oder privaten Vorsorge) ist dagegen keine Abänderung möglich.


    Wann liegt eine wesentliche Wertänderung vor?


    Zur Vermeidung von Bagatellverfahren sind bei der Prüfung der wesentlichen Wertänderung zwei Grenzwerte zu berücksichtigen:


    Zum einen muss der neue Ausgleichswert des Anrechts mindestens 5%höher oder niedriger sein als dessen bisheriger Ausgleichswert.
    Darüber hinaus muss die Wertänderung bei ausgeglichenen Retenbeträgen 1% der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße (z.B. 2009 = 25,20€) übersteigen. Wurden keine Rentenbeträge ausgeglichen, sondern beispielsweise Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung, ist die Differenz zwischen den (korrespondierenden) Kapitalwerten heranzuziehen. Der neue (korrespondierende) Kapitalwert muss den bisherigen um 120% der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße (z.B. 2009=3024€) über- oder unterschreiten.


    Wie kann eine wesentliche Weränderung festgestellt werden?


    Über den aktuellen Ausgleichswert erteilt der jeweilige Versorgungsträger Auskunft. Die wesentliche Wertänderung läßt sich anhand der aktuellen Ausgleichswerte sowie der Ausgleichswerte aus der vorangegangenen Versorgungsausgleichsentscheidung erhalten.
    Damit die geschiedenen Ehegatten auch Kenntnis über die Ausgleichswerte der Anrechte des anderen geschiedenen Ehegatten erhalten können, sind sie zur gegenseitigen Auskunft über die aktuellen Ausgleichswerte verpflichtet. Ist ein Ehegatte auch nach einer Mahnung nicht zur Auskunftserteilung bereit, kann der andere Ehegatte die gewünschte Auskunft ersatzweise vom Versorgungsträger erhalten.




    Die Fälle, wo dies zutreffen wird, sind sehr selten, da z.B. bei normalen Arbeitnehmern das Rentenkonto schon vor dem Versorgungsausgleich aktuell gemacht wird, und evtl. Fehlzeiten schon vorher nachzuweisen sind.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller