Übergang des Unterhaltsanspruches gem. § 33 SGB II

  • Ist es rechtlich vom JC korrekt, ohne das ein Titel besteht von einem evtl. Unterhaltspflichtigen Einkommensunterlagen einzufordern?


    Wörtlich heißt es


    2. Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gem. § 33 SGB II in Verbindung mit § 1605 BGB



    Es handelt sich um ein volljähriges Kind, welches bei keinem Elternteil wohnt und noch zur Schule geht. Unterhalt wird für die minderjährigen Geschwister bereits bezahlt.


    Rückwirkend Oktober wird in dem Schreiben Unterhalt bis zu dem SGBII-Anspruch eingefordert!

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    Die Vergangenheit fallen lassen. Die Gegenwart leben und die Zukunft auf sich kommen lassen...
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  • Also soweit ich weiß, ist das grundsätzlich korrekt.


    Fraglich ist wenn dann nur, ob rückwirkend möglich, denn meines Wissens geht das erst am dem Monat, in dem man das Schreiben bekommt.

  • Ja, ist korrekt.


    Denn der Anspruch besteht, auch ohne Titel.


    Über den Zeitpunkt kann man streiten, da beissen sich vermutlich FamR und SozR.

  • Mit dem Unterhaltsanspruch geht auch der Auskunftsanspruch auf den Sozialleistungsträger über.


    Eine Forderung ab Oktober wäre nur dann korrekt, wenn die Leistungsabteilung Dich über die Gewährung der Leistung informiert hätte, was häufig nicht gemacht wird. Wenn nicht, gilt vor dem Familiengericht die Aufforderung zur Auskunftserteilung als Inverzugsetzung.


    Ein Konkurrenzverhältnis zwischen Familienrecht und Sozialrecht gibt es nicht, da auch übergegangene Ansprüche zivilrechtlich, also nach den Bestimmungen des BGB, geltend zu machen sind.

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  • Es besteht ja weder ein Titel noch ein Anspruch.


    Für ein volljähriges Kind besteht ein Unterhaltsanspruch im 1. Rang besteht nur, wenn es in der Ausbildung ist und bei einem Elternteil gemeldet ist.
    Im ersten Rang werden aber die minderjährigen Kinder bereits bedient bis zur Selbstbehaltsgrenze.


    Ich sehe da keinerlei Verpflichtung und wo steht das bitte im SGBII.


    Das Familiengericht ist doch zuständig und nicht das Jobcenter.

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  • Ja, ist korrekt.


    Denn der Anspruch besteht, auch ohne Titel.


    Wenn ist sie aber nur im 2. Rang, da nicht mehr lebend bei einem Elternteil. Die anderen Kinder bekommen KU bis zur SB-Grenze. Also kein Anspruch für den 2. Rang.


    Warum geht das JC überhaupt an den Pflichtigen und fordert nicht die Volljährige auf den Anspruch erstmal geltend zu machen?



    Habe gerade einen Link gefunden


    http://hartz.info/index.php?topic=66312.35;wap2


    edit: link eingefügt

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  • Ein Titel ist auch nicht erforderlich! Das Jobcenter kann sich für die übergegangenen Unterhaltsansprüche einen Vollstreckungsbescheid besorgen und damit pfänden, denn dem Grunde nach besteht sehr wohl ein Unterhaltsanspruch!


    Allerdings sehe ich, genau wie Du, keine Leistungsfähigkeit, wenn nach Bedienung der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den minderjährigen Kindern lediglich der Selbstbehalt von 1.000 € verbleibt, zumal der Selbstbehalt bei nichtpriviligierten jungen Volljährigen höher ist. Aber dies musst Du dem Jobcenter auch nachweisen, in dem Du Deiner Auskunftspflicht nachkommst (Die Glaskugeln wurden beim Jobcenter abgeschafft und der Kaffeesatz kommt auf den Kompost!).

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  • Ein Titel ist auch nicht erforderlich! Das Jobcenter kann sich für die übergegangenen Unterhaltsansprüche einen Vollstreckungsbescheid besorgen und damit pfänden, denn dem Grunde nach besteht sehr wohl ein Unterhaltsanspruch!


    Wie kann das JC ohne Titel pfänden?


    Das volljährige Kind muss doch selbst erstmal tätig werden, um den Unterhalt geltend zu machen und das bei beiden Elternteilen.
    Dem JC geht es einen feuchten Dreck an, wieviel ich verdiene und wo ich arbeite. Dann wollen die noch meine Krankenversicherung wissen, meinen Arbeitgeber, Einkommensteuerbescheid und Vermögensaufstellung.


    Die bekommen ein Schreiben zurück. KEINE RECHTSGRUNDLAGE.

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  • Du bist erwachsen und kannst machen, was Du willst, auch wenn es völlig verkehrt ist :tuedelue


    Ich frage mich allerdings, warum Du hier nachfragst, wenn Du doch das Gegenteil von dem machst, was Dir von den Leuten, die beruflich mit der Materie zu tun haben, geraten wird? :hae:

  • ch frage mich allerdings, warum Du hier nachfragst, wenn Du doch das Gegenteil von dem machst, was Dir von den Leuten, die beruflich mit der Materie zu tun haben, geraten wird?


    Wer da arbeitet weiß ja wie man ohne Rechtsgrundlage die Leute verarscht. Wird ja dort gelernt.... Obwohl es ja auch wenige Ausnahmen gibt unter den SB´s

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  • Wer da arbeitet weiß ja wie man ohne Rechtsgrundlage die Leute verarscht. Wird ja dort gelernt.... Obwohl es ja auch wenige Ausnahmen gibt unter den SB´s

    Dann lass Dir eben für teuer Geld von einem Familienrichter im Rahmen
    einer Auskunftsklage des Jobcenters die Rechtsgrundlage erklären ... wie schon geschrieben, Du bist ja
    erwachsen und alle wollen Dich nur verarschen, sogar hier *Ironie off* :kopf

  • Dann ist das auch rechtens das bereits ein Vordruck beiliegt, wo die rückständige Summe für die erbrachten Leistungen von mir in Raten bezahlt werden sollen?

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  • So lange Du nicht nachweist, dass Du nicht leistungsfähig bist, wird Dir unterstellt, dass Du in der Lage bist, Unterhalt zu zahlen. Also schick denen einfach Deine Lohnabrechnung, den Nachweis, dass Du für 2 minderjährige Kinder Unterhalt zahlst und gut ist ... diesen Vordruck kannst Du natürlich, wenn es Dir dann besser geht, mit einem dicken Edding bemalen und ohne Unterschrift mit ans Jobcenter schicken. ;)

    Einmal editiert, zuletzt von Profiler2610 ()

  • Dann kann sich also in Zukunft jeder Leistungsbezieher es sich bequem machen, ohne sich selbst um seine Angelegenheiten zu kümmern!
    Sehr schöne Rechtslage....


    Einfacher wäre es doch den Bezieher von Leistungen dazu zu verdonnern sich um die Belange ordnungsgemäß zu kümmern, anstatt sich bequem nach hinten zu legen.

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  • Hallo Robert,


    auch erstmal von mir: Der Auskunftsanspruch ist berechtigt. Dein volljähriges Kind kriegt jetzt erstmal SGB2-Leistungen. Damit verliert es automatisch die Aktivberechtigung von dir Unterhalt zu fordern. Dieser geht nach diesem besagten §33 auf das JC über und die fordern jetzt erst mal. Das ist so vollkommen richtig.


    Also um die Auskunftserteilung kommst du nicht umhin. Wenn du die Auskunft nicht erteilst, wirst du darauf verklagt werden und du wirst, aufgrund der eindeutigen Rechtslage, dort verlieren. Die zu verweigern wird dir also, ausser unnötiger Kosten, nichts bringen.


    Rückwirkend können die natürlich nichts fordern, das ist auch richtig. Man probiert es einfach mal. Widersprichst du dem, werden die auch ganz schnell Abstand davon nehmen.


    Wenn du die Auskunft erteilt hast, werden die Feststellen, daß du bereits am Selbstbehalt bist und damit auch keinen Unterhalt von dir fordern können.


    Ist natürlich erstmal ärgerlich, aber wenn man mal nach der ersten Wut mal etwas nüchterner draufschaut, ist es im Nachhinein halb so wild.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


  • Wie kann das JC ohne Titel pfänden?


    Das volljährige Kind muss doch selbst erstmal tätig werden, um den Unterhalt geltend zu machen und das bei beiden Elternteilen.
    Dem JC geht es einen feuchten Dreck an, wieviel ich verdiene und wo ich arbeite. Dann wollen die noch meine Krankenversicherung wissen, meinen Arbeitgeber, Einkommensteuerbescheid und Vermögensaufstellung.


    Die bekommen ein Schreiben zurück. KEINE RECHTSGRUNDLAGE.

    Du lehnst dich mächtig weit aussem Fenster.
    Der Anspruch besteht, kann halt nur nicht bedient werden.
    Das musst du nachweisen.


    Zur Frage:


    Für das Zivilrecht ist in den §§ 704 ff. ZPO geregelt, aus welchen
    Titeln die Vollstreckung betrieben werden kann. Eben Urteile,
    Beschlüsse, Vollstreckungsbescheide, notarielle Urkunden usw.



    Das öffentliche Recht hingegen enthält zahlreiche
    Ermächtigungsgrundlagen für Behörden, sich selbst vollstreckbare Titel
    zu schaffen - mittels Verwaltungsakt. § 50 SGB X ist so eine
    Ermächtigungsgrundlage. Das bedeutet, aus einem auf § 50 SGB X
    basierenden Verwaltungsakt (oftmals "Rückforderungsbescheid" genannt),
    kann die entsprechende Behörde genauso vollstrecken, wie aus einem
    Urteil, einem Beschluss, einem Vollstreckungsbescheid usw. Für die
    Vollstreckung aus einem Bescheid nach § 50 SGB X gelten je nach Wahl der
    Behörde entweder das VwVG bzw. die entsprechenden
    Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder (§ 66 Abs. 1, 3 SGB X) oder
    die Vorschriften der ZPO (§ 66 Abs. 4 SGB X).

  • Sorry, aber kleiner Widerspruch, weil unpassendes Beispiel: Forderungen aus übergegangenen Unterhaltsansprüchen können nicht per Verwaltungsakt geltend gemacht werden, sondern ausschließlich auf dem Zivilrechtsweg (Beschluss vom Familiengericht, Vollstreckungsbescheid beim Vollstreckungsgericht!) :rotwerd :wink

  • (Die Glaskugeln wurden beim Jobcenter abgeschafft und der Kaffeesatz kommt auf den Kompost!)


    You made my day! :lgh:lgh:lgh:lgh:lgh:lgh


    RobertK: Wenn das Kind volljährig ist und ALGII beantragt, müssen beide ET das UH4-Formular ausfüllen, ob sie wollen oder nicht. Warum sich mehr Stress machen als nötig. :kopf Gib dem JC die Unterlagen nachweislich! (Fax, Einschreiben, persönlich Abgeben) und der Käs sollte gegessen sein.


    Wenn du dich sperrst, wird das JC wohl ein Bußgeldverfahren gegen dich eröffnen. Das ist grad meinem Herrn Ex passiert, wie das JC mir mitgeteilt hat.


    Dann wird es teuer für dich.


    Aber mach was du willst, aber komm dann nicht heulend angerannt :kopf :muede.

  • Hallo RobertK,


    verstehen kann ich dich schon, es besteht kein Titel mehr und das volljährige Kind ist nicht mehr Privilegiert! Aber da du beide minderjährigen Kinder schon bis zur Selbstbehaltsgrenze bedienst, würde ich mir da keinen Kopf machen und dem Jugendamt die notwendigen Unterlagen schicken. Sollen die doch rechnen und denke daran die Mutter sitzt jetzt mit im Boot. Wenn die nicht die notwendigen Unterlagen von beiden Elternteilen haben, können sie den jeweiligen Anteil der Eltern nicht ausrechnen!


    Mal eine Frage ans Forum:


    Es heißt ja: BAB und Bafög sind vorrangig zu beantragen, also vor Unterhalt!
    Wie ist es in diesem Fall mit dem Schüler Bafög, kennt sich jemand damit aus?


    Mit freundlichen Grüßen
    Vater 1971