http://openjur.de/u/637732.html
ZitatAlles anzeigen1. Die Annahme der Verwirkung - hier:
rückständigen Kindesunterhalts - setzt voraus, dass der Berechtigte ein
Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre
(sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das
gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich
darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr
geltend machen (sog. Umstandsmoment).
2. Im Falle der Titulierung künftig fällig werdender Kindesunterhaltsforderungen kann das Zeitmoment bereits nach dem Verstreichen lassen einer Frist von etwas mehr als einem Jahr als erfüllt anzusehen sein.
Also, Junx und Mädels: ranhalten beim Geltendmachen von Unterhaltsansprüchen.