Nachweis beim Amt wenn Umgangskosten beantragt werden

  • Hallo liebes Forum,


    ich hab da mal eine Frage und hoffe sie ist hier richtig gestellt.


    Also soweit ich informiert bin, kann der UET, wenn er selbst Hartz IV empfängt einen zusätzlichen Bedarf geltend machen für die Tage an denen sein Kind bei ihm ist. Stimmt das denn so, oder ist das schon mein erster falscher Gedanke.
    Falls die Möglichkeit besteht, dieses Geld zu beantragen würde mich mal interessieren, auf welcher Grundlage wird das denn berechnet. Muss der UET die Tage, wo Kind bei ihm ist, in irgendeiner Form nachweisen? Braucht es da eine Bestätigung des BET? Für welche Tage kann man diesen Geld beantragen, nur wenn es Übernachtung gibt oder auch an Tagen, wo das Kind mehrere Stunden anwesend ist?


    Falls ich mich nicht deutlich genug ausdrücke bitte einfach nachfragen.


    Ich hoffe auf zahlreiche Antworten.


    LG monika

  • Monika 19


    Er hat Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB II


    Das betrifft die Umgangskosten, wenn das Kind länger als 12 Stunden bei ihm ist. Dann ist es 1/30 des Regelsatzes für das Kind. Umgerechnet sind das 7,30 € für ein Kind bis 6 Jahre und darüber hinaus sind es 8,37 €


    Dazu kommen noch die Fahrtkosten. Ist fahren mit der Bahn oder sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, dann sind es 0,20 € je Kilometer fürs Abholen und Zurückbringen.


    Mal ein Beispiel


    Papa hat 2 umgangsberechtigte Kinder. Eines ist 5, das andere 8 Jahre alt. Beide wohnen 20 KM vom Wohnort des Papa entfernt. Papa hat sie jedes 2. Wochenende von Freitag 13:00 Uhr bis Sonntag 13:00 Uhr.


    Dann wird so gerechnet


    Bedarf Kind 5 Jahre:


    0 € für Freitag, 7,30 € für Samstag und 7,30 € für Sonntag


    Bedarf Kind 8 Jahre


    0 € für Freitag, 8,37 € für Samstag und 8,37 € für Sonntag



    Papa holt die Kinder am Freitag ab. Fährt also am Freitag 20 km hin und 20 km zurück. Macht 40 km x 0,20 = 8 €. Dasselbe Spiel nochmal am Sonntag mit 8 €



    So kann unser Beispielpapa also beim Jobcenter, das für ihn zuständig, ist einen Mehrbedarf von 47,34 € geltend machen. Nachgewiesen werden muss es der Papa entweder durch eine schriftliche Umgangsvereinbarung mit der Mutter oder eben jedes Mal durch schriftliche Bestätigung der Mutter.


    Auch wenn ich jetzt vom Papa als UET und Mama als BET gesprochen habe. Dasselbe gilt auch andersrum.


    Ach ja noch was. Er hat dann auch Anspruch auf eine angemessen große Wohnung, auch wenn er mit den Kindern nur eine temporäre Bedarfsgemeinschaft bildet. (§ 22b Abs 3 SGB II)



    Camper

    5 Mal editiert, zuletzt von Camper1955 ()

  • Danke Camper, das kann ich soweit auch nachvollziehen.


    Mir ist noch eine Frage eingefallen - wann werden die Kosten denn ausgezahlt, schon im Voraus oder immer erst im Nachhinein?


    LG monika

  • Mir ist noch eine Frage eingefallen - wann werden die Kosten denn ausgezahlt, schon im Voraus oder immer erst im Nachhinein?


    Erst im Nachhinein. Das Jobcenter muss ja überprüfen können, ob der Umgang auch wahr genommen wurde.


    Aber das ist im Grunde genommen nur beim ersten Mal ein Problem. Da muss man halt in einem anderen Bereich der Grundsicherung verschieben. Also mal einen Monat keine Neuanschaffung von Möbeln und Haushaltsgeräten.




    Camper

  • Mein Ex hat Umgangskosten beantragt,für 14 tägige 4 stündige Umgänge.
    Diese wurden abgelehnt vom Jobcenter.
    Nun zahlt er nicht einmal die Fahrkarten während des Umgangs.
    Es wurde in der Umgangsvereinbarung festgehalten,das er sich an den Fahrtkosten beteiligt.Leider hält er dies nicht ein.