Ab wann bin ich vom Gesetz her Alleinerziehend????

  • Hallo,
    bestimmt kann mir jemand sagen ab wann man gesetzlich alleinerziehend ist ?!
    Reicht es wenn ich und mein Sohn einen anderen Wohnsitz haben als der Kv?
    Lg
    Waldlady 33
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  • Alleinerziehend vom Gesetz her bist Du dann, wenn Du die Steuerklasse 2 für Dich in Anspruch nehmen kannst.


    lg


    Camper

  • Alleinerziehend vom Gesetz her bist Du dann, wenn Du die Steuerklasse 2 für Dich in Anspruch nehmen kannst.


    Richtig, wir sind seit März getrennt, meine Ex hat beim Finanzamt beantragt die Steuerklasse zu ändern.
    Ich bekam ein Schreiben und mußte dafür unterschreiben, dann wurde meine Steuerklasse zur selben Zeit auch geändert, in die 1,
    mit einem Kind.......und 1 Kind auf ihrer Karte.

    Man kann das Leben nur rückwärts verstehen,
    aber man muss es vorwärts leben
    !!
    :rainbow:


    [size=8]30.Juli 2012....geschieden ist genauso wie getrennt.....nur ein bischen anders!

  • Also mir hat man gesagt das man ab dem Zeitpunkt an dem man getrennt wohnt alleinerziehend ist.

  • Also mir hat man gesagt das man ab dem Zeitpunkt an dem man getrennt wohnt alleinerziehend ist.


    Frauen von Montagearbeitern oder unseren Bundeswehrsoldaten auf der ganzen Welt, wohnen auch wochen- oder monatelang getrennt. Gelten aber trotzdem nicht als alleinerziehend.


    Und wenn der BET bei Next einzieht, oder Next beim BET, dann ist man vom SGB II und vom Steuerrecht her auch nicht mehr alleinerziehend. Nur das UVG macht hier noch eine Ausnahme, und man gilt als alleinerziehend, solange man nicht verheiratet mit Next ist.


    lg


    Camper

    2 Mal editiert, zuletzt von Camper1955 ()

  • Hallo,
    die Frage ist eigentlich relativ einfach!
    §24b EStG gibt hier Antwort!
    (2) 1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ausübt. 2Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). 3Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
    LG