Abschlussbericht - Sexueller Kindesmissbrauch liegt vor

  • Zat, woher ist das Zitat..., selbst wenn es aus einem der vielen Links ist, ich mag nicht suchen...
    :thanks:


  • Total falsch.


    Dachte Du hast schon angefangen zu studieren.
    Bitte nicht denken und falsches Äußern sondern Spezialisten das überlassen.


    Abgesehen davon das es hier nicht um Schadensersatz sondern um Verjährung geht:
    Die Verjährung beginnt ab dem Zeitpunkt wo der Geschädigte vom Schaden erfährt. Dh. im Fall von sexuellem Mißbrauch: Wenn die/der Geschädigte realisiert das es stattgefunden hat beginnt das Zivilrecht. Nun erfolgt die Anzeige erst 5 Jahre später. Somit Verjährung der Ansprüche.
    STeht aber alles hinter dem Link.

  • ja , ist aber auch nicht ganz richtig bis zum 21 lebensjahr oder solange man unter einem dach wohnt ist die verjährungsfrist gehemmt,


    und wenn es nicht um schadens ersatzt geht , komme ich noch mal auf meine frage zurück.


    Worum geht es hier ? ich verstehe ds wirklich nicht so Richtig.

  • Ok dann frag ich mal etwas direkter ich sehe gerade den zusammnhang nicht.
    Wie hängt die frist mit einer verleugnungsklage zusammen ?



    Weil es oft schwierig zu beweisen ist nach dieser Zeit bzw. wieder strafrechtlich verjährt.
    Somit kann wieder Schadensersatz verlangt werden.
    Da die Tat nicht mehr bestraft werden kann, diese Menschen aber darüber sprechen müssen gibt es kein Strarechtsurteil wo man sich i.R. mit Zivilanspruchen anhängt.




    Zitat

    ja , ist aber auch nicht ganz richtig bis zum 21 lebensjahr oder solange man unter einem dach wohnt ist die verjährungsfrist gehemmt,


    Aber nur bei sexuellem Mißbrauch.

    2 Mal editiert, zuletzt von vatertochterduo ()

  • Worum geht es hier ? ich verstehe ds wirklich nicht so Richtig.


    Es gibt keine Summe, die den Schaden wieder gut machen kann... aber:
    Strafrechtlich verjährt der Seelenmord ja nach 10 bzw. 20 Jahren, beginnend spätestens mit der tatsächlichen räumlichen Trennung von den TäterInnen nach Vollendung des 18. Lenbensjahres. Können Überlebende jetzt erst als Ü40 Strafanzeige erstatten, greift die strafrechtliche Verjährung. Zivilrechtliche Ansprüche verjähren unabhängig davon, wie o.g.


    Die Folgen können heute recht gut behandelt werden - sofern Betroffene das Glück haben, einen entsprechend ausgebildeten Therapeuten zu finden.
    Die Behandlungsdauer liegt bei ca. 4 bis 6 Jahren, bei 1 bis 2 Terminen ambulanter Psychotherapie pro Woche. Diese Stunden werden von den gesetzlichen KK jedoch nur im Rahmen einer Psychoanalyse mit Verlängerung bewilligt, Psychoanalytiker mit einer traumaspezifischen Zusatzausbildung gibt es kaum...


    Bei allen anderen Therapieverfahren (VT und TP) ist nach 2 bis 3 Jahren von seiten der KK schluss. Sie zahlen erst wieder in zwei Jahren.
    Verhindert werden kann dies nur, wenn ich einen Therapeuten eines anderen Therapieverfahrens finde, der gewillt ist den Papierkrieg zu führen, wieso nach z.B. einer Verhaltenstherapie incl. Verlängerung jetzt noch eine tiefenpsychologische Behandlung erforderlich ist. - Auch hier gibt es viel zu wenig Therapeuten mit einer entsprechenden Zusatzausbildungö.


    Die meisten Therapeuten mit einer traumaspezifischen Zusatzausbildung haben keine Kassenzulassung mehr.
    Merkst was?


    Können jetzt Überlebende Schadensersatzansprüche geltend machen, dann können sie die 98 € bis 120 € für die private Behandlung geltend machen, oder z.B. die Fahrtkosten zu den Therapiestunden, die keine Krankenkasse zahlt.


    Krankenkassen, RV-Träger etc. könnten die Täter für die entstanden Kosten heranziehen.


    Betroffenen geht es dabei weniger um die Geldfrage als um die "Anerkennung des Unrechts", dass zumindest versucht wird verantwortliche "Menschen" in die Haftung zu nehmen.

  • VTD: und genaudarum gehts hier oder ?


    das erklärt immer noch nicht den zusammenhang zwischen verleugnung und verjährungsfrist.


    Ausserdem halte ich das für einen gefährlichen Weg, das Ziel muss sein das die threapiemöglichkeiten für opfer Ausgebaut werden.
    so besteht einfach die gefahr das man eine Solche änderung als "so wir haben nun was getan und fertig" verwendet. wirklich geholfen wird damit aber wohl eher wenigen.
    Denn wenn die Schuld des Täters fest steht was ja wohl auch irgendwie nötig ist um ein Schadensersatz gelten zu machen , sollte dieser doch wohl erstmal in gefängnis gehen was seine Wirtschaftliche Situation wohl eher in die Richtung verändert das er gar nicht in der Lage ist schadensersatzt zu leisten.
    Das bedeutet dann aber kein geld für KK kein Geld für die Opfer.


    darum sollte man wie gesagt besser die Behandlung ausbauen und dort änderungen Erwirken.

  • Als ich Anzeige erstattet hatte, wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass mich die Täter wegen Verleumdung anzeigen können, weil die Tat bereits verjährt und ein Nachweis schwierig sei. Nachweis bedeutet hier: Bilder, Arztbericht, der Zeichen der angewandten Gewalt dokumentiert...