Insolvenz und Unterhaltspflichten

  • so, nun habe ich mal meine erste wichtige frage an die fachrunde.
    wenn die regelinsolvenz eröffnet wurde und der vater hat ein monatliches gehalt von sagen wir mal X
    er hat frau und 2 kinder, also gegenüber dem inso-verwalter unterhaltspflichten für 3 personen, dementsprechend wird ihm monatlich y abgezogen.


    jetzt trennen sich beide und jede partei nimmt ein kind.
    bleiben die unterhaltspflichten genau so erhalten oder wie ändert sich dann die rechnung?


    kann mir da jemand etwas näheren einblick geben?


    vielleicht noch zur info, die frau arbeitet nur teilzeit, kann also kein unterhalt dem nicht bei ihr lebendem kind zahlen


    nun seid ihr dran


  • Tja, viele denken jetzt, dass der Unterhalt aufgehoben wird. Aber leider ist das nicht so. Deine Frau ist unterhaltspflichtig für das Kind, das bei dir lebt und du bist es für das, was bei ihr lebt. Wenn deine Frau nicht zahlen kann, bekommst du Unterhaltsvorschuss und wenn du zahlen kannst, musst du zahlen.
    Du bist dann für 2 unterhaltspflichtig. Für eines zahlst du Unterhalt und 1 lebt bei dir und deshalb hast du dann bei der Inso noch 2.

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  • Ich weiß von meiner Schwester (Tochter lebt bei ihr, Sohn beim Vater), das sich die Unterhaltspflichten aufgehoben haben.


    Weder er noch sie müssen irgendetwas an irgendwen zahlen.

  • Ich weiß von meiner Schwester (Tochter lebt bei ihr, Sohn beim Vater), das sich die Unterhaltspflichten aufgehoben haben.


    Weder er noch sie müssen irgendetwas an irgendwen zahlen.

    Also soweit mir bekannt ist ist das falsch.
    Die berechnungen werden separat gemacht das bedeutet wenn ein Kind beim Vater lebt und ein Kind bei der Mutter das sich die Unterhaltsverpflichtungen nicht gegeneinander ausgleichen.
    Wenn er 1500,- verdient und sie ALG 2 bezieht muss er an sie Unterhalt für das eine Kind zahlen aber sie an ihn nicht.
    Die Berechnungen laufen getrennt, der Unterhalt hebt sich nicht gegenseitig auf.


    lg


    J B

    Niemand ist alleinerziehend!
    Da gibts ja noch Onkel´s, Tanten, Großeltern usw.
    die unbedingt miterziehn wollen


    :radab


  • Der Verdiener ist allen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, egal wo sie wohnen. Wenn Deine Frau nicht leistungsfähig ist, zahlst Du den Unterhalt für das bei ihr lebende Kind. Ähnlich ist es bei mir.... Drei bei ihr eins bei mir. Sie hat nur ALGII und ist nicht leistungsfähig.


    Und Unterhaltsansprüche sind im Insolvenzrecht - ERSTRANRIG.

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    Die Vergangenheit fallen lassen. Die Gegenwart leben und die Zukunft auf sich kommen lassen...
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  • hey ich danke euch schon einmal für die antworten.
    das ich für meine bei mir lebende sorgen muss, steht ausser frage und an die zweite tochter bei der mutter bin ich auch unterhaltspflichtig. so habe ich es jetzt (glaube ich) auch herausgefunden.
    die frage ist, da ich für meine ex-frau ebenfalls unterhalt zahlen muss (sie wird max. wenn überhaupt einen teilzeitjob annehmen), zählt sie denn in der inso als 3. unterhaltspflichtige person?


    mir geht es, falls ich mich bisher unglücklich ausgedrückt habe, darum, was mir der inso-verwalter nach der trennung abzieht.


    ich versuche mir das gerade,, auch mit den unterhaltszahlungen, auszurechnen, um zu wissen, wie groß bzw wie teuer kann die neue wohnung sein, damit wir noch gut leben können.


    ich danke euch schon jetzt
    gruss
    sven

  • Zitat

    die frage ist, da ich für meine ex-frau ebenfalls unterhalt zahlen muss (sie wird max. wenn überhaupt einen teilzeitjob annehmen), zählt sie denn in der inso als 3. unterhaltspflichtige person?


    Das kommt immer auf das Einkommen deiner Frau an. Dann wird sie entweder ganz oder teilweise als 3. unterhaltspflichtige Person berücksichtigt. Wenn sie gar nichts verdient und du zahlen musst natürlich ganz.

    Zitat

    Nach § 850c Abs. 4 ZPO kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers bestimmen, dass eine unterhaltsberechtigte Person des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt weil sie eigene Einkünfte hat. Die Gerichte treffen die Entscheidungen nach den wesentlichen Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalles ohne dass es dabei feste Beurteilungskriterien gibt. Die Nichtberücksichtigung muss billigem Ermessen entsprechen. Die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten sind dabei zu berücksichtigen. Das Gericht muss dabei eine Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers und des Schuldners vornehmen.


    http://www.frag-einen-anwalt.d…topic.asp?topic_id=92765&