Vollmacht von Bankkonten

  • Die Bankkontovollmacht gilt in der Regel über den Tod hinaus...steht auf den Unterschriftskarten bzw. auf den Vollmachten. Das braucht auch kein Dritter zu bestätigen, da man in der Regel ein Exemplar ausgehändigt bekommt, oder man bittet den Bankmitarbeiter um eine Kopie des Formulares. Diese Vollmacht ist dann für den Sterbefall, d.h. der Bevollmächtigte darf z.B. alle Kosten, die mit der Beerdigung, etc. zu tun haben, bezahlen....Barabhebungen sind nicht weiter möglich.


    Eigens erstellte Bankvollmachten werden nämlich in der Regel nicht anerkannt, die Banken habe ihre hauseigenen Vordrucke.


    Stirbt ein Kontoinhaber, so ist es korrekt, dass die Konten gesperrt werden, da i.d.R. innerhalb von einer Woche die Rentenrückforderung von der Rentenstelle kommt. Und wenn dann das Konto abgeräumt wurde, steht die Bank bescheiden da.


    Außerdem geht´s um das Erbe...die Bank darf nur gegen Vorlage eines Erbscheines auszahlen...sonst kann jeder kommen und die Bank steht ebenfalls bescheiden da, da sie an einen Unberechtigten ausgezahlt hat.


    SunnyDay (Ex-Bänkerin) ;)


  • Stimmt so nicht ganz.


    1: eine bankvollmacht über den Tod hinaus ist so etwa wie ein Vertrag zu Gunsten Dritter. Dh man darf als Begünstigter der Vollmacht sogar das Konto nach dem Tod des KToInhabers auflösen.


    2: Um abzuheben muss man dann keinen Erbschein vorlegen. Allerdings sollte das innerhalb der ersten Tage nach dem Tode passieren. Wg der rente --- Es geht in meinen Aufrührugen um Sparkonten . nicth um girokonten auf die Rente gezahlt wird..


    3 Woher ich das weiß ? War der rat einer Anwältin an meine Mutter . die hat das so gemacht - ich hatte die Vollmacht und konnte problemlos die konten auflösen und alles zahlen.. zb auch die noch fälligen 3 Monate Miete ..

  • @ Laetitia


    zu 1.)


    man unterscheidet zwischen der normalen Bankvollmacht (die bis zum Wiederspruch über den Tod hinaus gilt) und einer Verfügung zugunsten Dritter im Todesfall


    a) Bankvollmacht funktioniert wie beschrieben
    b) Verfügung zugrunsten Dritter für den Todesfall lassen sich die Banken gerne ne schöne Bearbeitungsgebühr kosten (von der haben wir Bankmitarbeiter selbst abgeraten, weil man DIESE Verfügung auch kostenlos in seinem Testament aufnehmen kann)


    zu 2.) würde ich mich nicht drauf verlassen
    Bei uns war das eben wie beschrieben geregelt. Abhebungen durften nicht erfolgen, lediglich Rechnungen, die mit dem Todesfall zu tun hatten durften bezahlt werden. Alles andere wurde sofort eingestampft (gab extra Bearbeitungsbögen für Erbfälle, die wir abarbeiten mussten)...Karten wurden gesperrt...es durften keinerlei Verfügungen zugelassen werden, wegen der Rentenrückforderung
    unter der Personennummer des Kunden wurde der Vermerk "verstorben" im System erfasst und somit fielen sämtliche Buchungen in eine Liste, und der Mitarbeiter musste entscheiden, was bezahlt wird und was nicht


    zu 3.) aufgelöst wurde nur gegen Vorlage eines Erbscheines...Ausnahmen gab es nur dann, wenn das Guthaben unter einem bestimmten Betrag war (Peanuts sozusagen), das musste dann aber vom Filialleiter beantragt und vom Vorstand genehmigt werden


    also, würde mich unbedingt drauf verlassen, dass das funktioniert....mag hier und da so gehandhabt werden, aber sicherlich auch nicht überall (ich glaube, wie in fast jedem Bereich, wo A es so handhabt und B es wiederum ganz anders bearbeitet)