Anscheinend lernen Rechtsanwälte schon im 1. Semester, daß man Mandantenbriefe nur freitags zur Post gibt.
Hab heute ein Schreiben mit dem Termin für die Verhandlung am BGH erhalten. Es ist keine Ladung sondern der Anwalt teilt mir den Termin mit. Muß ich da hin? Es ist an meinem Geburtstag morgens um 10.00 Uhr.
Eigentlich hatte die vorhergehende Instanz die Revision ausgeschlossen. Beide Parteien haben Beschwerde gegen die Nichtzulassung am BGH eingelegt. Die Beschwerde der Gegenseite wurde abgewiesen, meine wurde zugelassen. Nun hat die Gegenseite sich mit einer Anschlußrevision drangehängt und bringt in ihrer Begründung nichts anderes als die Wiederholung ihrer Argumentation aus der bereits abgewiesenen eigenen Revision.
Ich bin es so leid, ehrlich gesagt glaube ich nicht, daß die Gegenseite große Chancen hat. Der Streitpunkt ist einfach der, daß aufgrund eines Fehlers des Scheidungsanwalts gegen den Willen beider Ehepartner ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde.
Die gegnerische Seite bestreitet weder den Fehler des Anwaltes, noch den mir entstandenen Schaden. Sie sind nur der Ansicht, daß nicht der Anwalt bzw. seine Vermögensschadenhaftpflicht für meinen Schaden haften soll - sondern mein Ex-Mann, der soll mal eben ein paar Zehntausend Euronen zahlen, da er - sofern der das Rentenalter erreicht - Teile meiner Rente erhalten wird.
Nun meine Frage - werde ich da überhaupt noch dazu geladen oder machen das die Herren Anwälte am BGH unter sich aus? Schon am Oberlandesgericht hat mich der vorsitzende Richter nur höflichkeitshalber gefragt, ob ich eigentlich verstanden habe, was das Urteil bedeutet. :hä
Wobei ich ja der Ansicht bin, daß ich das besser verstanden habe als er, anders kann ich mir nicht vorstellen, wie er auf die Idee kommen konnte, den Scheidungsanwalt dazu zu verurteilen, mir im Rentenfall jeden Monat den durch den Versorgungsausgleich entstandenen Schaden auszugleichen. Der kann nicht wirklich verstanden haben, was das bedeutet. :radab
War von euch schon mal einer am BGH, wie läuft das da denn ab?