gegenseitiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt

  • Weiß jemand von Euch zufällig, in welcher FOrm eine Verzichtserklärung gefertig werden muß, wenn beide geschiedenen (Ex-)Ehegatten auf Unterhalt vom anderen verzichten wollen ?


    Mein "Ex" hat mir zugesichert, daß er ab dem Zeitpunkt, ab dem ich wieder arbeiten gehe und somit seinen (theoretischen) Unterhalt nicht mehr bekommen werde, ebenfalls auf jedwede Unterhaltsansprüche mir gegenüber (er ist momentan immer noch arbeitslos - daher könnte er evtl. Unterhalt von mir erhalten, sobald ich arbeite) verzichten und er mir diesbezüglich auch eine schriftliche Erklärung unterschreiben wird.


    Wir wollen gegenseitig darauf verzichten, damit keiner von uns beiden irgendwann eine böse Überraschung erleben wird und jeder für sich selbst finanziell verantwortlich ist.


    Nur: welcher Form bedarf das ?
    Reicht da ein daheim gefertigter, von beiden unterschriebener Wisch ?
    Oder muß das im Beisein eines Anwaltes unterschrieben werden ?
    Oder ist das Ganze nur hieb- und stichfest, wenn´s vom Familiengericht in einem Urteil verkündet wird ?

  • Oh ob das so "Rechtens" ist wage ich zu bezweifeln.


    Als wir damals den Ehevertrag beim Notar haben machen lassen, da durften wir keinen gegenseitigen Unterhaltsverzicht mit reinnehmen, weil der Vertrag dadurch hätte unwirksam werden können.


    Zumindest ist mir das so noch im Kopf geblieben. Am besten fragst Du mal Deine Anwältin bzw. einen Notar.

  • Meine Anwältin hätte das beim Scheidungstermin ja schon mit reingebracht - aber zu dem Zeitpunkt wußte ich ja noch nicht, ob ich ab Ende der Elternzeit wirklich wieder auf eigenen finanziellen Füßen stehen werde (wegen inzwischen ja gelöstem Teilzeitproblem).


    Daher ließen wir damals noch die Finger davon.

  • Na da kann ich helfen, auch gleich mit dem Stolperdraht :-/


    Setz dich lieber.......


    Zitat

    Original von meanne
    Nur: welcher Form bedarf das ?


    Notariell beglaubtiger Scheidungsfolgenvertrag. Drunter geht nix.
    Da sollte dann auch der gesamte Rest mit geregelt sein. Das Teil ist nämlich sauteuer, dafür könnt ihr mit nur einem Anwalt zum Gericht dann.


    Ich habe so einen wechselseitigen Unterhatsverzicht damals in einem solchen Vertrag ausgehandelt. Der Vertrag hatte auch in allem Bestand, bis auf den EU-Verzicht. Zum Zeitpunkt der Unterzeichung war abzusehen das mein Ex auf Grund einer schweren Erkrankung erwerbsunfähig werden *könnte*(!). Juristen sagen das der Fall der Not (der sollte ansonsten eben im Vertrag expilzit ausgeschlossen werden) abzusehen war. Damit war das Ding hinfällig.


    Dein Ex ist arbeitslos, da ist also der Fall der Not (das ist Hartz VI) ziemlich sicher auch schon abzusehen, d.h. du wirst, Leistungsfähigkeit vorrausgesetzt, in *jedem* Fall unterhaltspflichtig ausser dein Ex heiratet wieder. Ich denke nicht das ein Verzicht momentan tragfähig vor gericht wäre.
    Das sollte aber deine RA wissen, ansonten PN an mich ;-)


    Die Arge wird dich in Regress nehmen wenn dein Ex Hartz IV beantragen sollte, da kann er auf genau gar nichts verzichten. Du hast 'nur' die gleichen Selbstbehalte gegenüber deinem Ex wie jeder andere Unterhaltsverplichtete, welches ja idR die Männer sind.


    Welcome to the Club, es geht uns Frauen da nämlich nicht besser als den Männern, egal ob AE oder nicht. Bei mir müsste inzwischen mein Mann(!) meinem Ex EU zahlen,wenn dessen Rentenbescheid geringer ausgefallen wäre.


    Mehr gern per PN, ansonsten bin ich ja auch rein räumlich nicht wirklich weit weg von dir ;-)


    LG,


    Tina

    Es ist zu fragen, wie stark Erwachsene sein müssen, um für Kinder einen Raum freizuhalten, damit diese ihre eigene Persönlichkeitsentwicklung haben können und nicht von Erwartungen und Repressionen deformiert werden.(Dörner&Plog)

  • Komisch daß meine Anwältin heute im Tele zu mir gesagt hat, daß wir das ganz formlos in einem privaten Schreiben machen können, das beide unterzeichnen ... ?!?!?!?!?!?!?!?




    EDIT: Das habe ich eben im INet gefunden ...


    "Ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist durch nicht formbedürftigen Vertrag möglich, § 1585 c."
    Also stimmt´s doch, was meine Anwältin sagte ???

    Einmal editiert, zuletzt von meanne ()

  • Zitat

    Original von meanne
    Komisch daß meine Anwältin heute im Tele zu mir gesagt hat, daß wir das ganz formlos in einem privaten Schreiben machen können, das beide unterzeichnen


    Die Frage ist in wie weit das dann rechtl. trägt. Vermutlich muss das dann erst ausgeurteilt werden.


    Zitat


    "Ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist durch nicht formbedürftigen Vertrag möglich, § 1585 c."
    Also stimmt´s doch, was meine Anwältin sagte ???


    Ich bin keine Juristin ;-)
    Der Paragraof scheint zu besagen das man Absprachen treffen darf. Nich tmehr und nicht weniger.


    Alles ohne Notar wird erst ab Urteil Bestand haben vermute ich mal. Zudem vermute ich immernoch das der Verzicht für den Fall das dein Ex aus sseiner jetztigen Arbeitslosigkeit ein Hartv VI Empfänger wird nicht gültig sein wird. Was sagT deine RA dazu?


    LG,


    Tina

    Es ist zu fragen, wie stark Erwachsene sein müssen, um für Kinder einen Raum freizuhalten, damit diese ihre eigene Persönlichkeitsentwicklung haben können und nicht von Erwartungen und Repressionen deformiert werden.(Dörner&Plog)

  • Bin total verunsichert ... Scheixxxxxx !!!


    Werde sie wohl doch nochmal anrufen müssen ... i hate it !