Auch wer am Hungertuch nagt darf in Urlaub :strahlen
Ich hab' hier mal was rausgekramt, ist allerdings schon 4Jahre alt, musste ich feststellen:
Familienerholung - Landesförderung Reinland Pfalz
Allgemeine Voraussetzungen
Familien (Eltern, allein Erziehende, Pflegeeltern), die ihren Hauptwohnsitz
in Rheinland-Pfalz haben, erhalten einen Zuschuss, wenn sie mit mindestens
einem Kind, für das sie Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhalten,
an der Erholungsmaßnahme teilnehmen. Der Zuschuss kann auch gewährt
werden, wenn ein Elternteil aus besonderen Gründen (z.B. Krankheit)
an der Teilnahme verhindert ist. Förderfähig sind Angebote der
Familienfreizeit und -erholung in Familienferienstätten oder anderen
geeigneten Einrichtungen gemeinnütziger Träger, in familiengeeigneten
Jugendherbergen in Rheinland-Pfalz sowie in familiengeeigneten Winzer-
und Bauernhöfen in Rheinland-Pfalz.
Zuschussleistungen
Der allgemeine Zuschuss (Förderstufe A) beträgt 17,90 Euro
pro Tag und Kind, 23,01 Euro für ein Kind mit einer wesentlichen Behinderung.
Bei besonders niedrigem Einkommen (Förderstufe B) erhalten außerdem
auch die Eltern selbst einen Zuschuss in Höhe von 7,67 Euro pro Tag
und Elternteil.
Einkommensgrenzen
Regelmäßiges Monatseinkommen der Familie (ohne Hinzurechnung
von Kindergeld, Bundeserziehungsgeld, Pflegegeld und vergleichbare Leistungen
für Pflegekinder, Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung
sowie besondere Leistungen für Schwerbehinderte):
Förderstufe A (Regelförderung):
- 1.073,71 Euro für beide Eltern
- 869,20 Euro für allein Erziehende
- 306,78 Euro für jedes Kind der Familie.
Förderstufe B (für Elternzuschuss bei besonders niedrigem
Einkommen):
- 818,07 Euro für beide Eltern
- 613,55 Euro für allein Erziehende
- 230,08 Euro für jedes Kind der Familie.
Bei geringen Überschreitungen der Einkommensgrenze bis zu 10 %
wird der Zuschuss trotzdem gewährt, dann allerdings gekürzt.
Der Einkommensnachweis entfällt bei folgenden Leistungen: Laufende
Hilfe zum Lebensunterhalt nach BSHG und Arbeitslosenhilfe.
Geförderte Urlaubsdauer
Mindestens 5 Tage, höchstens 21 Tage; An- und Abreisetag gelten
als ein Tag. Im Übrigen gilt die Regel, dass innerhalb von zwei Kalenderjahren
maximal 21 Tage gefördert werden können.
Zuständige Stellen und Antragsverfahren
Der Antrag auf Familienzuschuss ist beim Träger der Erholungsmaßnahme
oder bei der Familienferienstätte selbst zu stellen. In jedem Fall
wird der Zuschussantrag weitergeleitet an das für die Bewilligung
zuständige
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung - Landesjugendamt
-,
Rheinallee 97-101, 55118 Mainz,
Tel: (0 63 41) 2 62 67.
Nachfragen kost ja nix, auch andere Bundesländer (nicht alle!) haben Mittel zur verfügung.
Ja, ja ich denke gerne an Urlaub :drink :sonne :essen ....
Vielleicht hat jemand was aktuelleres?
Volker