dann hat sie das aber freiwillig unterschrieben - wer nichts hat, muss nichts zurückzahlen - außer er unterschreibt
Dem muss ich widersprechen...die Vorschusskasse wird Alles tun, um dem Unterhaltsschuldner zur Pflicht der Rückzahlung zu zwingen. Die haben ihre Tricks und Kniffe.
Ab wann Leistungen zurückgefordert werden können:
Der Unterhaltspflichtige kann für Zeiträume in der Vergangenheit nur in Regress genommen werden, ab denen er Kenntnis über den Antrag auf Unterhaltsvorschuss hatte bzw. darüber belehrt wurde, dass er für den geleisteten Unterhalt durch die Vorschusskasse in Anspruch genommen werden kann, siehe auch § 7 UhVorschG. Gleichzeitig setzt der Unterhalt für die Vergangenheit voraus, dass auch tatsächlich ein Unterhaltsanspruch (§ 1613 BGB) bestanden hat und der Unterhaltsschuldner leistungsfähig gewesen ist.
Und das in Kenntnissetzen macht die Kasse sehr genau...
Objektive Leistungsfähigkeit und Anrechnung fiktiven Einkommens:
Hier sei allerdings anzumerken, dass die Ansprüche des Jugendamtes durchaus auf fiktivem Einkommen berechnet werden können. Der Unterhaltspflichtige kann nicht einfach nur behaupten, nicht leistungsfähig gewesen zu sein, sondern muss es auch nachweisen. Gerade bei Selbständigen kann es passieren, dass ermittelt wird, der Unterhaltspflichtige hätte seine mangelnde Leistungsfähigkeit durch Aufnahme einer Nebentätigkeit oder sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung beseitigen können. Hier wird also die objektive Leistungsfähigkeit herangezogen und geprüft, ob nicht höheres Einkommen hätte erzielt werden können. In diesem Fall wird eine genaue Berechnung unter Berücksichtigung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens durchgeführt.
Rückholquoten der Jugendämter:
Die Rückholquote liegt dabei in den vergangenen Jahren im Durchschnitt bei 19 Prozent. Die höchsten Rückholquoten erreichen die Kommunen in den Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg, die dort im Schnitt bei 25-30 Prozent liegen. Den geringste Aussicht auf Erfolg beim Regress bildet Bremen, hier werden gerade mal durchschnittlich 10 Prozent der erbrachten Leistungen vom Unterhaltsschuldner zurückgeholt, gefolgt von Berlin.
Unterhaltsschuldner können sich also nicht darauf ausruhen, dass quasi ihre Pflichten anderweitig erbracht werden. Die Vorschusskasse wird alles in ihrer Macht stehende tun, um sich die verauslagten Beträge zurückzuholen.