Beiträge von gobberblast

    Man muss aber auch bedenken, dass Ritalin unter der Batäubungsmittelgesetz fällt. Das heißt z.B.: für jeden Auslandsaufenthalt braucht man zunächst einmal eine Bescheinigung des Psychologen, dass das Medikament notwendig ist. Mit dieser Bescheinigung geht man dann zum Gesundheitsamt, die das Schreiben des Psychologen bestätigen.

    Nun,

    ich nehme mal an das du selber nicht betroffen bist.

    Ich habe keinerlei irgendwie geartete Bestätigungen, und es hat trotz vieler Auslandsreisen noch niemals jemanden interessiert was ich an Medikamenten dabei hatte.

    Logischerweise nehme ich die nicht Schachtelweise mit sondern nach Bedarf ....

    Schließlich ist das Grundstück erst während der Ehe dazu gekommen. Also hat sich euer Vermögen während der Ehe um Grundstück und Haus erhöht.

    Somit gehört es zwar ihm und er kann drinnen bleiben, muss dich aber um die Hälfte des Werts des Zugewinns auszahlen.


    Bitte korrigiert mich jemand, der sich eventuell besser auskennt.

    Tja,

    dann korrigiere ich mal.

    Genau DAS stimmt nämlich nicht.

    Wenn er das Grundstück als Schenkung bekommen hat, dann gehört es auch nur Ihm und wird im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung als Anfangsvermögen gerechnet. Dem Partner steht nur ein ggf. entstandener Anteil an der Wertsteigerung während der Ehe zu.


    Grob ist die Rechnung:


    Zugewinn Partner = (Aktueller_Wert_Haus_mit_Grundstück - Verbindlichkeiten - Wert_des_Grundstücks_bei_Überschreibung) / 2

    Hallo,


    das die zitierte Gesetzesstelle für jeglichen UH gilt hast du ja selber erkannt.


    das Problem bleibt aber: Du versuchst eine Begründung zu konstruieren warum es so ist wie es ist. Passt aber auch nicht wirklich. Würde man wirklich eine Art "interpolierte Lebensstellung" des Kindes ohne Scheidung heran ziehen wollen, so müsste man ja ebenso das "Gehalt des UH-Pflichtigen ohne Scheidung" heran ziehen.
    Zudem lese ich nirgends im Gesetz irgendwas von einer "zu erwartenden Lebensstellung".

    BGB §1610 Maß des Unterhalts


    (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
    (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.




    Ich lese da nirgends was von "bestimmt sich nach der Lebensstellung des UH-Pflichtigen" ....

    Rechtlich ist das schon zu rechtfertigen...


    Nein.
    Gerade "rechtlich" ist das in keinster Weise zu rechtfertigen, Laut Gesetz richtet sich der UH-Anspruch nach den Lebensumständen des UH BERECHTIGTEN!


    Welchen Einfluss hat jetzt eine Beförderung des getrennten KV auf die Lebensumstände des Kindes?

    Ich fasse also mal kurz zusammen:


    1. Die KM möchte einen Schulwechsel für das Kind - und hat beschlossen welche Schule die zwangsläufig notwendige ist. Außer ihr teilt diese Entscheidung wohl niemand - denn ansonsten würde sich die Frage nach dem Mehrbedarf gar nicht stellen.


    2. Nach Vorstellung der KM soll dem KV ausdrücklich und ausschließlich die Rolle des Finanziers zukommen - er habe laut Corporis Juris Mama sein Umgangsrecht verwirkt. Selbstverständlich würde sie betreuten Umgang befürworten, nur leider leider ist dieser aus logistischen Gründen auf ihrer Seite nicht möglich.


    3. Sowieso will das Kind keinen Umgang, und was das Kind nicht will, das braucht es auch nicht (Fragt sich nur wie sie dazu steht wenn das Kind mal nicht in die Schule will, oder später mal so gar keinen Willen hat seinen Lebensunterhalt zu verdienen).



    Was soll man dazu noch sagen ....

    Ich verstehe ehrlich gesagt nicht was eigentlich das Problem ist.
    Die OP hat im Rahmen der Beistandschaftsvereinbarung mit dem JA unterschrieben das dieses nunmehr die Regelung UH-Angelegenheiten im Interesse des Kindes übernimmt.
    Genau das tut es jetzt.
    Einen Passus, das das JA sich jegliche Aktivität und Absprache mit dem KV von der KM genehmigen lassen muss dürfte in der Vereinbarung nicht enthalten sein.


    Sollte man dies wünschen, so muss man eben einen entsprechenden Anwalt beauftragen - und bezahlen.

    Die Beistandschaft hat hier schlichtweg recht.
    Das Problem ist zum einen, das der UH bei Selbständigen in der Tat kompliziert ist,
    zum anderen deine Klage sowieso ins leere laufen wird.
    Bekommt man bereits UH der Stufe 10, so ist genau zu begründen warum die Kinder einen noch höheren Bedarf haben.
    Irgend einen Automatismus das es oberhalb der Tabelle mehr gibt existiert nicht.

    Hallo!


    1. Wenn KV und KM beide gesetzlich versichert sind, dann meldest du einfach deiner KK das du die Kinder ab sofort bei dir mitversichern willst. Nach der Zustimmung des anderen Elternteils kräht kein Hahn.


    2. Löst das euer Problem allerdings nicht. Den Streitpunkt welches Spangenmodell stellt sich gar nicht. Es gibt das was die Kasse zahlt (und das ist bei allen gleich) oder das was derjenige der es will selber bezahlt.


    So einfach ist das.

    Wie schon geschrieben wurde: In einem solchen Fall ist absolut nichts zu machen.
    Es ist in der Tat so: Wenn er nicht arbeiten will und mit dem Pfändungsfreibetrag zufrieden ist, dann ist das halt so.
    Zwangsarbeit gibt es in diesem Land nicht - ergo bringt dich auch irgend ein Urteil kein Stück weiter.
    Die erwähnte Anzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung ist möglich, aber selbst wenn er in den Knast muss bringt dir das auch nicht mehr Geld.

    "Der Grundansatz ist eigentlich anders: Der dir entstandene (tatsächliche) Nachteil muss von der Ex ausgeglichen werden."


    Also da geht irgendwie alles durcheinander.
    ER hat für den an Ex bezahlten UH Realsplitting durchgeführt. Ergo muss ER ihr die entstandenen Nachteile (und zwar alle, nicht nur die steuerlichen) Ersetzen.


    Es kann in der Tat zu der Situation kommen das die Ausgleichszahlung höher ist als der eigentliche Vorteil - von daher gilt es im Vorfeld abzuwägen ob Realsplitting überhaupt sinnvoll ist.
    Es macht micht allerdings stutzig das dies alleine schon durch die Steuer der Fall sein soll.
    Das würde bedeuten, Ex hat selber ein Einkommen das zusammen mit dem UH deutlich über dem Einkommen des OP liegt.
    Das kann aber fast nicht sein - außer er hat sich bei der UH-Berechnung komplett über den Tisch ziehen lassen.


    Zudem wird der nun gezahlte Nachteilsausgleich bei der steuerlichen Behandlung den UH-Zahlungen einfach zugeschlagen.

    Hallo!


    Das Deutsche Recht ist da sehr einfach:


    Endvermögen - Anfangsvermögen = Zugewinn. Dieser ist auf beide gleichmäßig zu verteilen.


    Bei deinem Haus heißt das (Endwert - EndBelastung) - (Anfangswert - AnfangsBelastung) = Zugewinn. Wenn es noch irgendwelche anderen Werte gibt gehören die natürlich auch zum Zugewinn.


    Irgendein Gesetz das die Ausgleichszahlung erst dann zu erbringen ist wenn der Schuldner sich es leisten kann gibt es nicht (und würde sonst wohl auch dazu führen das derartige Zahlungen niemals erfolgen).
    Woher der Zahlungspflichtige das Geld nimmt ist sein Problem - wie bei allem in Verbindung mit einer Trennung (meißtens trifft es allerdings den Mann)

    Das ist eigentlich ganz einfach - und liegt am letzten Halbsatz der OP "Aber ich will leben".


    Die OP beschwert sich, das ihr Mann eigentlich nur noch "sein Ding" macht - was im wesentlichen Firma bedeutet, aber sie "Leben" will.


    Nun, die Diskrepanz ist eben das der Unterschied nach der Trennung einfach ist das ihr Mann auch physikalisch nicht mehr zugegen ist, und somit sein Einkommen und seine evtl. vorhandene Hilfe nicht mehr so vorhanden ist wie jetzt. Somit ist klar: Sie wird nach der Trennung zwangsläufig noch weniger Freiheit haben als jetzt.
    Es gibt keinen Hinweis darauf das ihr Mann sich ihr gegenüber irgendwie schlecht benimmt oder sie unterdrückt.


    Da sind die Bedenken schon angebracht das eine Trennung ihr nicht "Leben" bringt sondern eher das Gegenteil.

    Irgendwie stoßen mir derartige Diskussionen immer wieder auf.
    Da jammern die KM, sie müssten einen halben Monat den KU vorfinanzieren - und verlangen Zahlung zum Monatsanfang.
    Schonmal drüber nachgedacht das das bedeutet der KV muss den KU einen ganzen Monat vorfinanzieren?
    Üblicherweise wird Gehalt ja am Monatsende für den jeweiligen Monat bezahlt (also das Gehalt für Januar kommt ENDE Januar). Gleichzeitig soll auch diesem Gehalt aber schon am Monatsanfang der UH bezahlt werden .....

    "sie soll auch mal gucken, ob in dem Titel was von "dynamisch" steht (?)
    Dann müßte er nämlich ab sofort den Unterhalt, evtl. erhöht, bedienen."

    Kann es sein das du nicht verstanden hast was "dynamisch" in diesem Kontext bedeutet?
    Das heißt NICHT, der UH wird automatisch laufend an evtl. veränderte Einkommensverhältnisse angepasst.
    Das bedeutet, der Titel ist nicht auf x€ ausgestellt, sondern auf x% der gerade jeweils gültigen DDT. Ändert sich der Tabellenbetrag, dann ist dieser direkt zu zahlen.

    campusmami
    "den Kindesunterhalt vom JA berechnen zu lassen, das wäre auf jeden Fall gerecht"


    Nun, das hängt wohl sehr vom eigenen Gerichtigkeitsbegriff ab.
    Sicher ist, das JA sich auffällig häufig zu ungunsten des UH-Pflichtigem "verrechnen" (anders rum irgendwie nie), und der arme Tropf der auf dieser Grundlage dann einen Titel unterschreibt keinerlei Möglichkeit hat dies wieder zu korrigieren.

    "De Zahlungen die ich im letzen halben Jahr für seine Versicherungen, handyverträge usw mit gezahlt hab werde ich wieder von ihm zurückfordern."



    Kannst du machen - musst aber damit rechnen das er nur müde drüber lächelt.
    Nachdem noch keiner einen Scheidungsantrag eingereicht hat sehe ich keinen Rechtsansatz für eine solche Forderung. Ihr seid noch verheiratet, und da gibt es "seine" und "deine" Kosten halt nicht.