Du Rückstände müssten nach §302 und §174 Abs. 2 der Insolvenzordnung von dem Gläubiger (das bist du) als deliktische Forderungen zur Tabelle angemeldet werden. Das machen heute auch schon die Krankenkassen. Damit sind die Unterhaltsrückstände von der Restschuldbefreiung ausgenommen und können nach Ablauf des Verfahrens weiter vollstreckt werden.
Mit der Reform des Insolvenzrechts im Juli 2014 hat man m. W. den Paragraphen 302 in Bezug auf Unterhaltsrückstände erweitert. Wörtlich heißt es da:
"Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder...(bla bla Steuerschulden) der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden."
Pflichtwidrig bedingt bei tituliertem Unterhalt nicht einmal vorsätzliches Nichtzahlen des Titelbetrags. "vorsätzlich Pflichtwidrig" ist hier keine Verdeutlichung der Voraussetzung für das Vorliegen eines Tatbestands. Bis Juli 2014 konnten Unterhaltsrückstände nur von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden, wenn der Pflichtige sich ein Strafverfahren nach §170 (Unterhaltspflichtverletzung) eingefangen hatte und hierzu auch für schuldig befunden wurde.
Und wenn der Schuldner nach Eröffnung des Verfahrens nicht ganz zügig einen Job annimmt, dann ist das seit der jüngsten Reform auch ein Versagensgrund für die Restschuldbefreiung.
Die letzte Insolvenzreform hat zur Stärkung der Gläubiger so viele abschreckende Neuerungen erfahren, daß man auf die Inanspruchnahme fast schon verzichten könnte. Neu ist nämlich auch, das die Restschuldbefreiung noch bis zu einem Jahr nach der Restschuldbefreiung durch Antrag eines Gläubigers widerrufen werden kann, wenn entsprechende Tatbestände erst später bekannt werden.
Quote = Anteil an der Insolvenzmasse. Wenn es also nach Verwertung des Vermögens von dem Schuldner 1000 Euro zu verteilen gäbe, bekämst du 200 davon. Ansonsten bekommst du diese Quote künftig laufend aus seinen pfändbaren Bezügen (Gehalt, Lohn, Rente).