Beiträge von F4tH3R F16URE

    Du Rückstände müssten nach §302 und §174 Abs. 2 der Insolvenzordnung von dem Gläubiger (das bist du) als deliktische Forderungen zur Tabelle angemeldet werden. Das machen heute auch schon die Krankenkassen. Damit sind die Unterhaltsrückstände von der Restschuldbefreiung ausgenommen und können nach Ablauf des Verfahrens weiter vollstreckt werden.
    Mit der Reform des Insolvenzrechts im Juli 2014 hat man m. W. den Paragraphen 302 in Bezug auf Unterhaltsrückstände erweitert. Wörtlich heißt es da:


    "Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder...(bla bla Steuerschulden) der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden."


    Pflichtwidrig bedingt bei tituliertem Unterhalt nicht einmal vorsätzliches Nichtzahlen des Titelbetrags. "vorsätzlich Pflichtwidrig" ist hier keine Verdeutlichung der Voraussetzung für das Vorliegen eines Tatbestands. Bis Juli 2014 konnten Unterhaltsrückstände nur von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden, wenn der Pflichtige sich ein Strafverfahren nach §170 (Unterhaltspflichtverletzung) eingefangen hatte und hierzu auch für schuldig befunden wurde.


    Und wenn der Schuldner nach Eröffnung des Verfahrens nicht ganz zügig einen Job annimmt, dann ist das seit der jüngsten Reform auch ein Versagensgrund für die Restschuldbefreiung.


    Die letzte Insolvenzreform hat zur Stärkung der Gläubiger so viele abschreckende Neuerungen erfahren, daß man auf die Inanspruchnahme fast schon verzichten könnte. Neu ist nämlich auch, das die Restschuldbefreiung noch bis zu einem Jahr nach der Restschuldbefreiung durch Antrag eines Gläubigers widerrufen werden kann, wenn entsprechende Tatbestände erst später bekannt werden.


    Quote = Anteil an der Insolvenzmasse. Wenn es also nach Verwertung des Vermögens von dem Schuldner 1000 Euro zu verteilen gäbe, bekämst du 200 davon. Ansonsten bekommst du diese Quote künftig laufend aus seinen pfändbaren Bezügen (Gehalt, Lohn, Rente).

    Wenn eine komplette Akte verschwindet, würde ich dem Laden mal den Datenschutzbeauftragten zu Besuch schicken. Vor allem,
    wenn du beweisen kannst, das du die Unterlagen abgegeben hast. Da besteht ja Gefahr von Sozialdatenmißbrauch und das könnte auch
    mal einen Staatsanwalt interessieren.


    Du kannst einen Antrag auf Vorschuß nach §42 SGB I Abs. 1, stellen.

    Trennung Mai 2010, Scheidung Dezember 2012. Termin vorm AG dauerte 20 Minuten.
    Unterhaltsabänderungsklage meinerseits v. 02/2012 bis 11/2013. Habe ich auf dem Papier gewonnen,
    aber in der Praxis und finanziell war und ist es ein mexikanisches Unentschieden. Weil in nächster Instanz kein Blumentopf mehr zu gewinnen war, habe ich das Schlachtfeld ins Sozialrecht verlagert und da von 11/2013 bis 10/2014 drei bis vier weitere Gerichtsverfahren führen müssen, weil das Jobcenter meine Anträge immer rechtswidrig abschlägig beschieden hat.
    Da mußte ich 2x zu einem Termin bei Gericht zur Erörterung der Sach- und Rechtslage. Dauerte jeweils eine Stunde.
    Bei Umgang haben die Mutter und ich uns insgesamt 2x beim Jugendamt getroffen. Danach hat Ex keinen Wert mehr auf moderierte Umgangsvereinbarungen gelegt. :D
    Seitdem regeln wir das unbürokratisch und das funktioniert auch zufriedenstellend. Ex hat heute einen Next und wieder einen Job, ist gut zufrieden und hat daher keine Zeit und Interesse mehr, sich mit mir gerichtlich zu beschäftigten. :)

    Einer meiner Lieblingskollegen - Vater von mittlerweile 4 Kindern - während eines Tischgesprächs auf einem Seminar auf die Frage, welchen Wagen er denn so fährt: "Früher bin ich immer den neuesten BMW gefahren. Heute den neuesten Hauck."


    In dem Satz liegt alles drin ...


    Der Vater lebt getrennt? Ansonsten passt es wohl eher nicht hier hin. Die Situation ist doch gar nicht vergleichbar, mit der des KV der TO, wenn in einer intakten Familie und unter einem einzigen Dach gewirtschaftet wird. Für einen neuen Hauck hat es bei mir jedenfalls nicht gereicht. Ich habe mir dann einen Zwillingswagen für 40 Euro im Second Hand Laden geschossen. BMW Alpina, Mercedes SLK und Audi TT von Sixt bin ich früher auch gefahren, sogar noch, als die ersten Kinder schon da waren und das konnte ich mir auch leisten.

    Moin!


    Suche doch mal nach den Blog- oder Forenbeiträgen, die sich mit dem ALG-Ratgeber aus Pinneberg auseinandersetzen, der 2013 erschienen ist. Da findest du reichlich Hinweise, welche Rechte und Pflichten nach dem SGB II bestehen und welche eben gerade nicht, weiter wird auch aufgezeigt, welche den Bedürftigen begünstige Möglichkeiten in dem Ratgeber des Jobcenters Pinneberg eben gerade nicht genannt werden.


    Ansonsten empfehle ich mal das Taschenbuch "Leitfaden Alg II/Sozialhilfe" von Tacheles e.V.. Da sind eine Menge Praxisbeispiele rund um den ALG II - Alltag und Umgang mit dem Jobcenter/Sozialamt drin, auch Mustervorlagen für Widersprüche gegen Bescheide, Vorlagen für das sozialrechtliche Klageverfahren, Ablaufbeschreibung eines solchen Verfahrens usw., Erklärung der Zusammensetzung des individuellen sozialrechtlichen Anspruchs (Regelsatz, angemessene Miete usw.) Wird regelmässig neu aufgelegt und kostet um die 11 Euro.

    Also ich mußte vor ein paar Jahren in Insolvenz gehen, weil ich nicht gleichzeitig die Zahlung von Kindesunterhalt und eine Baufinanzierung stemmen konnte. Zusammenfassend kann man sagen, je weniger Masse aus dem Einkommen des Pflichtigen für Unterhalt zu verteilen ist, desto unwahrscheinlicher die Berücksichtigung von privaten Verbindlichkeiten. Das gilt insbesondere für Konsumentkredite. Allerdings kann ich auch derart strenge Maßstäbe bei der Festlegung von Betreuungsunterhalt nicht in den gängigen Leitlinien der Oberlandesgerichte finden. Das ist dann wohl eine Einzelfallbetrachtung. Es kommt dann darauf an, wie die Verbindlichkeiten entstanden sind (für was) und wann sie entstanden sind (vor, während, nach der Trennung). Wenn er damit hauptsächlich seine private Lebensführung finanziert hat wie den neuen Flachbild-TV, eine neue Couch, etc., dann ist das sein Privatvergnügen.


    Noch ein paar Anmerkungen:


    Der Anteil für Warmmiete beträgt seit 2015 nun 380 Euro, nicht 350.


    http://www.dfgt.de/resources/E…ung_Selbstbehalt_2015.pdf


    Der Selbstbehalt gegenüber dem Betreuungselternteil liegt bei 1.100 und nicht bei 1.500 Euro, wie hier genannt wurde.
    Gegenüber dem Kind beträgt der Selbstbehalt 1.080 Euro.


    Nach einer BGH-Entscheidung aus 2009 entspricht das, was einem erwerbslosen Unterhaltspflichtigen als Existenzminium an unterhaltsrechtlichem Selbstbehalt verbleiben muß, dem Mindestbetreuungsunterhalt. Das wären dann im Minimum und aktuell 800 Euro. Kann also durchaus sein, das der Vater da bei der Summe aus KU + BU bis auf seinen Mindestselbstbehalt gedrückt wird.


    Und die 2.000 Euro netto an Einkommen des KV sind ja auch noch nicht um die Erwerbsaufwändungen usw. bereinigt, so daß es da noch weniger Masse zu verteilen gibt. Insofern wird es natürlich ganz eng, wenn der Kredit unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig sein sollte.

    Vielen Dank ihr Lieben,


    ich freue mich sehr. War ein schöner Tag im Kreise meiner Rasselbande. Ein rundum gelungener und
    kindgerechter Geburtstag. Nur den Geburtagskuchen haben wir abgeblasen, wir konnten nicht die benötigte
    Kerzenmenge auftreiben. Den Rest meines Geburtstages verbringe ich jetzt mit dem Aufräumen. Meine Herren,
    was sind das viele Luftballons hier... :crazy

    Hi musicafides,


    hier mal ein Schmöker, wie z. B. die Leute in Hessen bei der Berechnung des Kostenbeitrags arbeiten:


    http://www.kostenbeitrag.de/hz…ranziehungsrichtlinie.pdf


    Von Berücksichtigung von Verbindlichkeiten gegenüber Anwälten und öffentlichen Kassen steht da wenig, bzw. sinngemäß nur, daß man eben kostenoptimiert mit seinem Geld arbeiten soll, wenn man weiß, daß man unterhaltspflichtig ist, sonst sind diese Aufwändungen eben Privatvergnügen.


    Vielmehr liest man m. E. eher heraus, das Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Jugendhilfe entstanden sind, eben gerade nicht berücksichtigungsfähige Abzugsposten sind.


    Was die vergessene Berücksichtigung der Tochter angeht, da stups die Rechenkünstler doch mal auf das Berücksichtigungsgebot aus §4 Abs. 1 der Kostenbeitragsverordnung. Du könntest evtl. in eine niedrigere Einkommensgruppe für die Beitragsbemessung eingestuft werden.

    ....Verfahren.
    Besteht die Möglichkeit bevor ich den PKH Antrag an Sie zurück sende, den Klagegrund zu erfahren?


    Hört sich freundlicher an. Könnt mir nämlich vorstellen, dass du den PKH auch unterschreiben musst ohne den Grund zu erfahren


    Sehe ich auch so. Hier klagt quasi eine Bedarfsgemeinschaft, die aber nicht die des BET ist.
    Das Recht auf Auskunft/Akteneinsicht für Beteiligte bei Sozialgerichtsverfahren ist in §120 Sozialgerichtsgesetz geregelt.
    Wer Beteiligter ist, ist in §69 SGG aufgelistet. Woran es hier dem Wortlaut nach fehlt, ist eine "Beteiligung" der Mutter.
    Sie ist m. E. "nur" Vertretungsberechtigte für das Kind, soweit es um die Auskunft zur PKH geht (elterliche Vermögenssorge).
    Wenn das Gericht Auskunft zu dem Verfahren gibt, dann vielleicht aus reiner Höflichkeit, wobei ich nicht weiß, ob das dann nicht sogar mit gegen die landesspezifischen Datenschutzbestimmungen verstossen würde.

    Hallo Simbaby,


    wenn sonst nix an Vermögen da ist, z. B. ein Sparbuch, oder dergleichen, sollte das reichen. Im Leistungsbescheid steht alles Einkommen drin, welches dem Kind zugeht. Im Leistungsbescheid steht aber nicht drin, ob noch das Kind noch ein Sparbuch hat, also die Vermögenswerte. In dem Fall muß man das dann extra auflisten (Kontonr. und aktueller Saldo reichen). So lange die Freibeträge für PKH für Vermögen nicht überschritten werden, muß das Kind auch nichts davon für eine Prozessführung einsetzen. Unwahrscheinlich, das einem Kind im Leistungsbezug das passiert.


    Die persönliche Angaben machen, bei Einnahmen auf H4-Bescheid verweisen, Ausgaben gibt's keine, streichen, bei Angaben zu Wohnkosten auf H4 Bescheid verweisen, restlichen Angaben würde ich sonst auch mit einem Querstrich versehen, Datum und Unterschrift und fertig.


    Mag die Themeneröffnerin hier die Baustelle aufmachen "er hat doch gar keinen Umgang, das Kind ist entsorgt!", kann KV diesen Umstand sehr schnell ändern. Wo ein Wille ist, ist auch eine Mitfahrgelegenheit. Sollte man diesen schlafenden Hund wirklich wecken wollen?


    Tatsachenermittlung macht das Sozialgericht von Amts wegen. Es wird sich also im Zweifelsfall schon erkundigen, ob denn der Umgang so stattgefunden hat, bzw. noch so gelebt wird. "Erzählen" kann man als Antragsteller ja viel. Papier ist geduldig. Die Amtsermittlung erfolgt aber erst nachgelagert. Zunächst einmal will das PKH-Verfahren und die Bevollmächtigung zur Prozessführung geklärt wegen. Die Mutter ist zunächst nicht Prozessbeteiligte und es wird so für sie ja schon schwierig, Auskünfte über streitsachenrelevante Tatsachen zu erhalten.


    Die Mutter kann die (Vorlage der) Vollmacht zur Prozessführung auch abändern, um eine Kostenbelastung des Kindes zu vermeiden.
    Den genauen Wortlaut der Formulierung müsste ich allerdings dazu noch mal nachsehen. Aber bisher wurde nach einer solchen Vollmacht durch das Gericht nicht gefragt. Das kann auch im laufenden Verfahren nachgeholt werden.

    vollkommen provokant gefragt: Wenn der KV gar kein Sorgerecht hat, kann dann irgendjemand im Namen des Kindes einer anderen Person klagen und den Sorgerechtsinhaber zur Zustimmung bitten/auffordern/übers Gericht einklagen??


    Ja, das kann der nichtsorgeberechtigte Elternteil machen. Dazu gibt es auch schon einige Gerichtsentscheidungen der Zivilgerichte. Der nichtsorgeberechtigte Elternteil kann vor dem Familiengericht auf Zustimmung klagen und erhält dann für dieses eine Verfahren vor dem Sozialgericht Prozessvollmacht. Das sozialgerichtliche Verfahren wird i. d. Regel für die Dauer des Familienstreits ausgesetzt. Das Kind wird bei diesem "Rechtsgeschäft" weder massiv bevor-, noch benachteilt. Es geht um Grundsicherungsleistungen. Hier hat die Rechtsprechung das Kindeswohl ganz hoch aufgehängt.


    Hier mal der Wortlaut aus den Gründen zu so einer Familiengerichtsentscheidung (gegen den Betreuungselternteil):


    Zitat

    "Es.... ist davon auszugehen, dass es grundsätzlich dem Wohl eines Kindes entspricht, wenn sich der in engen finanziellen Verhältnissen lebende Umgangsberechtigte darum bemüht, während der Umgangszeiträume zusätzliche Mittel für das Kind zu erhalten, um besser für das Kind sorgen zu können.


    Inwiefern die möglichen rechtlichen Anträge des KV des Kindes der TO hier überhaupt Erfolgsaussichten haben, vermag ich nicht zu beurteilen.

    Ehrlich gesagt, sagt mir die Berichterstattung nicht zu. Da wird wieder mit Kamera und Mikrofon draufgehalten, für die Quote. Einfach mal die Leute in Frieden lassen, die kaum klar denken können.


    Im Radio gab es heute morgen eine Ansage, das es heute in der Schule eine Trauerfeier geben wird und auch die zust. Schulministerin zugegen sein wird. Die Medien haben vor der Schule schon Stellung bezogen um "direkt danach" (nach der Veranstaltung) zu berichten. Ich finde das grenzüberschreitend. Anteilnahme ja, aber keine schamlose Neugier.


    "Sehr geehrte Damen und Herren,
    Da seit Jan. 2013 kein Umgang mehr stattfindet, verstehe ich nicht, wieso ein dauernd abwesender Vater PKH für ein KInd haben möchte, für das er selber vor Gericht das SR abgegeben hat.
    So lange mir das nicht erklärt wird, lehne ich Mitarbeit meinerseits ab.
    [..]
    Kann mir das Einer erklären?


    Das Gericht wird das im PKH-Verfahren wohl nicht "erklären". Es kann durchaus sein, das es sich auch um Ansprüche aus der Vergangenheit handelt, die mit dem lfd. Leistungsbezug
    nichts zu tun haben, bzw. vor dem Januar 2013 liegen und z. B. mit einem Überprüfungsantrag strittig geworden sind . Wie auch immer, ohne PKH kriegt Kind eine Rechnung vom Anwalt. Vielleicht reicht das als Begründung. Der Vater kann aber nur im Namen des Kindes klagen, wenn beide Elternteile Zustimmung zu der Prozessführung erteilt haben (BSG, B 14 AS 54/08 R). Ansonsten scheitert die Klage am SG schon an ganz einfachen formalen Voraussetzungen. Die Kostennote vom Anwalt gibt es dann natürlich trotzdem.

    • zu viel oder zu lange, ohne wirklich die richtige Haltung/Motorik zu haben, kann wirklich problematisch werden, wenn ihr also süchtig werdet gönnt euch ne Runde beim Sporttherapeuten
    • schmerzende Knie/Fußgelenke -> erst oder mind. zusätzlich Muskelaufbau in den Beinen
    • gutes Schuhwerk passend zur Fußform und Auftritt wenn ich wirklich viel laufen will, ganz wichtig.
    • langsame Steigerung - gehen, laufen, gehen nicht nur wichtig für die Kondition, sondern auch für die Bänder und Sehnen.


    Unterschreibe ich alles blind. Hatte mehrmals massive Probleme, weil ich es nach längerer Pause "überrissen" habe.
    Kondition ist nach einiger Zeit gar nicht mehr das Problem, aber die Gelenke und Muskeln müssen sich auf eine häufige Belastung
    einstellen. Das dauert einige Zeit. Parallel also dazu auch mal ein bisschen Gymnastik/Dehnübungen für die Beine und Knie machen.
    Bei den Schuhen achte ich nicht so sehr auf den Preis, sondern darauf, das die Sohle weich ist, so mein Sporttherapeut. Es müssen also keine teuren Markenschuhe sein.


    Ansonsten laufe ich so gemässigtes Tempo, ein klein wenig schneller als 6 km/h die Stunde querfeldein bei 550 Meter Höhenunterschied (rauf/runter). Und 10KM Distanz ist auch mein Limit.


    Bin jetzt auch endlich wieder nach Monaten Zwangspause wieder auf der Strecke. Also schön Durchhalten und ganz viel Spaß!

    Hi
    Ja, ich bin pösartig und sag NEIN!


    Was kann da kommen?


    :lach der will PKH, für ein Kind, welches er entsorgt hat :wuetend


    Er will wahrscheinlich, wie Summerjam getippt hat, anteilige Regelleistungen und/oder erhöhte Wohnkosten für das Kind vor dem Sozialgericht einklagen. Dafür braucht er aber eine Prozessführungsvollmacht für das Kind von der Mutter. Wenn die Mutter diese verweigert, kann der Vater die Zustimmung der Mutter vor dem Familiengericht ersetzen lassen (OLG Frankfurt 2 UF 130/13).


    Problem sehe ich durch die anwaltliche Vertretung vor dem SG durch den KV. Wenn das Verfahren vor dem SG in die Hose geht, hat das Kind die Kosten des RA an der Backe. Die Vollmacht würde ich erteilen, aber die Übertragung der Prozessführungsbefugnis gegenüber Dritten (Anwälte) explizit ausschliessen. Der KV kann sich und das Kind vor dem SG kostenfrei vertreten. Es herrscht kein Anwaltszwang bis rauf zum Landessozialgericht.


    Ob und in welchem Rahmen Umgang überhaupt statt findet, wird dann in dem Gerichtsverfahren geklärt werden. Evtl. kommst du als Zeugin ins Boot.


    Die von dem Vater angefragte Prozessführungsbefugnis für das Kind vor dem Sozialgericht komplett zu verweigern, sehe ich vor dem Hintergrund des §1626 BGB, nicht.