Beschluß des Familiensgerichts muß auch erst Rechtskraft erlangen
Entscheidend sind zwei Paragrafen: § 40 und § 64 Abs. 3
FamFG.
Nach § 40 wird eine Entscheidung wirksam mit ihrer
Bekanntgabe und sie kann abgeändert werden mit Rechtsmittel nach § 64 Abs. 3
FamFG.
Das bedeutet der Beschluss wird durch Einlegung eines
Rechtsmittels nicht etwa schwebend unwirksam sondern bleibt wirksam und der
Rechtmitteleinleger kann beim Gericht beantragen, dass die Aussetzung der
sofortigen Vollziehung des Beschlusses angeordnet wird. Nur wenn das
Beschwerdegericht die Aussetzung der Vollziehung anordnet, wird der
ursprüngliche Zustand wieder hergestellt.
Bei mir war es z.B. so, dass vom Familiengericht entschieden wurde, dass ich das ABR für unser Tochter habe, aber das damals parktizierte Wechselmodel ( zwei Wochen in HH bei der Mutter und dann wieder zwei Wochen bei mir in FFM) bis zur Einschulung im August 2012 bestehen bleibt. Meine Ex hatte damals Beschwerde beim OLG gegen diesen Beschluss eingelegt,- das hat aber nichts an der tatsache geändert, dass ich erstmal das ABR hatte.