Beiträge von Hucky

    Lass dich nicht so bekloppt machen. Meine Ex meinte anfangs auch, sie könnte mich arm machen. Das ist großes Gerede, mehr nicht.


    Der Unterhalt wird nach Regeln berechnet, nicht nach den Willen der Ex. Und sie hat, da sie Harz4 bekommt, gar nichts zu fordern (§33 SGB2). Da ist das Jobcenter für zuständig und sonst keiner.
    Auch das Thema sie wird nie arbeiten gehen...das Jobcenter wird ihr schon den Druck machen.


    So mal zur Info: Der Kindesunterhalt wird wie folgt berechnet (nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle):


    Dein Nettoeinkommen (Schnitt der letzten 12 Monate inkl. Steuerrückzahlung) wird zuerst bereinigt. Da werden von Abgezogen: Die 550€ Raten, die du aus der Ehe übernommen hast, Berufsbedingte Aufwendungen, Altersvorsorge. Dann erhält man das sogenannte "Bereinigte Nettoeinkommen".


    Davon wird aus der Tabelle der Unterhalt abgelesen. Ab 2015 hast du einen Selbstbehalt von 1100€. Hinzu kommt noch ein Aufschlag, da ein Kind bei dir lebt, für das du keinen Unterhalt erhälst.


    Über das Finanzielle musst du dir keinen Druck machen lassen.


    Dir steht im Moment weiterhin zu:


    - Unterhaltsvorschuss für deine Tochter, den kannst du beim Jugendamt beantragen (Unterhaltsvorschusskasse).
    - Kindergeld für die bei dir lebende Tochter. Dieses musst du bei der Familienkasse beantragen, daß dieses Geld auch an dich überwiesen wird.

    Zwischen Weihnachten und Neujahr herrscht halt Weihnachtsfrieden beim Gericht. Nur weiterhin für jeden Ausgefallenen Umgang Ordnungsgeld beantragen.


    Aber was halt rechtlich gar nicht geht: Einem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen und dann das Kind dort weiter wohnen lassen, geschweige denn zeitlich begrenzt das Sorgerecht wegzunehmen. Wenn es entzogen wird, dann muss es später erneut beantragt werden. Weiterer unzulässiger Teil wäre, daß wenn Sorgerecht auf's Amt übertragen wird, daß damit die Rechte des Vaters komplett untergraben würden. Verfassungsrechtlich sehr bedenklich.


    Nur so nebenbei...bei Deinen Angaben komme ich auf rund 215,-, die er an Dich als Trennungsunterhalt zahlen müsste (2100*3/7-1600*3/7), Abzüge sind nicht berücksichtigt.
    Und wegen Kündigung des Nebenjobs...dann rechne den doch mal mit ein. Wenn er den denn kündigt, dann hat er auch weniger Netto zur Verfügung. Ob er das so möchte?


    Du hast da was vergessen:


    Bei ihm ist erstmal der KU abzuziehen. Dann sind beide Einkommen zu bereinigen. Wenn da 100€ TU rauskommen, hat sie Glück gehabt.

    Warum macht ihr das so kompliziert?? Es geht doch auch ruhiger. Was jetzt in der Vergangenheit gelaufen ist, kann man nicht mehr ändern. Das hätte auch in der Vergangenheit anders geregelt werden müssen. Das Geld der Kinder auf den Sparkonten der Schwiegermutter ist jetzt futsch (War, da es Konto der Schwiegermutter war auch offiziell deren Geld und nicht das der Kinder, so mal nebenbei, ist auch in der Vergangenheit falsch geregelt worden). Zu verantworten hat das die KM. Aus die Maus.


    Der Alte Unterhalt ist bezahlt und damit verbraucht. Auch erledigt.


    Was jetzt zu regeln ist, ist die Zukunft. Wenn ihr euch friedlich einigen wollt, schlage ich folgenden Weg vor:


    Ihr geht gemeinsam zur Beistandschaft, lasst den jeweiligen Unterhaltsanspruch neutral von dieser ermitteln und jeder zahlt dem anderen, was er zu kriegen hat. Evtl. macht ihr dann jeder eine JA-Urkunde und du gibst den Gerichtstitel an sie zurück. Dann habt ihr beide einen Titel und jeder bezahlt den Unterhalt, der den anderen zusteht. Dann hat auch jeder einen Nachweis, daß bezahlt wird und es kann zu keinem Streit mehr kommen.


    Dann ist alles von einer neutralen Person berechnet worden und keiner wird so bevor- oder benachteilt. Wäre das evtl. ein Weg, den die Ex mitgehen würde?

    Danke für eure Antworten!


    Scheint ja doch nicht so einfach zu sein. Ich werde mal meinen Anwalt fragen, wir haben wegen Unterhalt ne bestimmte Regelung und die LS-Erklärung für 2014 machen wir glaub ich noch gemeinsam.


    Dann dürft ihr aber als Trennungszeitpunkt nicht den Monat 11/13 angeben. Dann geht es nämlich nicht und ihr müsst getrennt veranlagen. Ihr müsst dann als Trennungszeitpunkt den Monat nehmen, wo du ausgezogen bist. Dann ist auch der Wechsel zum 01.01.15 richtig.

    Hucky, würde denn der Grund, dass beide Elternteile ihren Namen ändern werden, nicht ausreichen? Damit wäre ja der Sinn eines Nachnamens, die familiäre Bindung, hinfällig.


    Die Frage kannst du dir selber beantworten: Ist der Namenswechsel beider Elternteile so gewichtig, daß dadurch eine Kindeswohlgefährdung auftritt, wenn dieses seinen Nachnamen behält?


    Durch den Namenswechsel eines oder beider Elternteile muss es für das Kind unzumutbar sein seinen Namen zu behalten. Dies trifft nur zu, wenn das Kind dadurch einen psychischen Schaden erleidet.


    Einfacher ist immer, wenn ein Doppelname daraus werden soll. Hier sind die Anforderungen nicht so hoch.


    Aber auch interessant ist der Link von AlwaysHope. Hier sollte auch die Nr. 18 Beachtung finden, wonach die Behörde von sich aus u.a. eine Stellungnahme des Jugendamtes einholen muss.

    Der Wechsel der Lohnsteuerklasse folgt auf dem Jahr nach der Trennung. Da diese im November 2013 war, wäre eigentlich der 1.1.2014 der richtige Zeitpunkt gewesen. Wechsele jetzt auf die richtige Steuerklasse (1 oder 2) und gut ist. Mit der Steuererklärung wirst du das zu viel bezahlte Geld zurück erhalten.

    Zum Mehrbedarf: Sehr wahrscheinlich nicht aber, Du suchst nach Argumenten...
    Es geht um das gemeinsame Kind, es hat Probleme, Du würdest die längst überfällige Matratze samt Lattenrost austauschen, um die Probleme zu lösen. Lieber KV, es wäre im Sinne unserer Tochter, wenn wir diese finanzielle Mehrbelastung gemeinsam stemmen könnten?


    Wenn darauf die folgende Antwort kommt: "Liebe KM, da ich meinen Teil an der neuen Matratze und Lattenrost bereits mit dem Unterhalt beglichen habe, ist es dein Part, endlich im Interesse der Gesundheit unseres Kindes zu handeln und dieses zu besorgen, anstatt hier erst noch mehr Geld dafür zu fordern", dann hat sich sämtliche Argumentation erledigt.

    Nein, ich habe nicht richtig geantwortet und was durcheinander geschmissen.


    Es handelt sich hier um keine Einbennung nach BGB, sondern um eine Namensänderung nach §3 Personenstandsgesetz. Zuständig ist das Ordnungsamt in diesem Falle. Diese werden eine Stellungnahme des Jugendamtes beantragen. Und die werden nur zustimmen, wenn es für das Kindeswohl unabdingbar ist. Dies ist natürlich hier nicht der Fall und daher ist das Unterfangen aussichtslos, da der §3 vorgibt, das ein wichtiger Grund vorliegen muss für die Namensänderung. Dieser liegt hier nicht vor.

    Möglich ist das, wenn ihr beide der Namensänderung zustimmt. Aber "die Kleine" muss der Namensänderung auch zustimmen, wenn sie älter als 5 Jahre alt ist.
    Wenn alle zustimmen ist das eine Formsache und wird beim Standesamt gemacht. Kostet dann die üblichen Gebühren...ich kenne zwar keine Zahlen aber rechne mal mit gesamten Kosten von ca. 100€.


    Wenn eine beteiligte Partei nicht zustimmt (dazu gehört auch das Kind) geht es nicht.

    Es ist definitiv kein Sonderbedarf. Es würde sich um einen Sonderbedarf handeln, wenn aufgrund einer plötzlichen Erkrankung dort z.B. ein spezielles Krankenbett nötig wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Die Rückenprobleme kommen durch die uralten Möbel zustande. Für die Möbel des Kindes bei dir bist du aber zuständig.

    ja das ist war will aber vor her aufenthaltsbestimmungsrecht haben geht das.


    Nein, du kannst das ABR nur über eine Entscheidung des Gerichtes erhalten. Wenn die nächste Anhörung im Mai ist, dann ist vorher nichts drin. Wäre auch der falsche Weg in diese Richtung etwas zu unternehmen, da es nicht um das geht, was du möchtest, sondern um das, was gut für das Kind ist.


    Dieses wäre hier erstmal: Aufenthalt von Mutter und Kind in einer Art betreutem Wohnen. Damit wird sichergestellt, daß die Situation bei der Mutter unter Beobachtung ist. Anfangs Alle 2 Wochen Umgang mit dem Vater (mit dir also) um das Kind wieder an den Vater zu gewöhnen.


    Parallel zur Maßnahme der Jugendhilfe (Mutter-Kind-Heim) wird es einen Hilfeplan geben, wo die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele festgehalten werden, damit die Situation für das Kind wieder normal wird. In diesem Rahmen wird es Mediationsgespräche zwischen euch Eltern geben und regelmäßige Hilfeplagespräche, wo die erreichten (oder nicht erreichten) Ziele besprochen werden und neue festgelgt werden.


    Warte dies ab und arbeite kooperativ mit. Alles andere wäre für dich kontraproduktiv.

    Ist Beschluss gleich Vergleich, Hucky? Sprich kann ich, wie du sagst, bei nicht Einhaltung der einvernehmlich getroffenen Vereinbarung die AUfnahme desZusatzes nach §89 FamFG beantragen?



    Das gäbe ja ganz neue Möglichkeiten. Richter sind doch auf Einvernehmen der Parteien aus.. Aber wenn Beschluss gleich Vergleich?


    Ja, das erste Umgangsverfahren war ein Vergleich. Das Ganze ist dann aber auch ein Beschluss, ein Beschluss im Einvernehmen aller beteiligten Parteien. Auch bei Vergleichen kann der §89FamFG aufgenommen werden. Mein Umgangsverfahren ist auch im Vergleich geendet, und der §89 ist mit rein genommen worden.


    Um es genauer zu erklären: Der Vergleich ist im FamFG im §36 geregelt. Über den Vergleich ist eine Niederschrift anzufertigen. Hier wird auf die ZPO verwiesen (§278 Abs. 6). Dort heißt es in Absatz 6:


    (6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.


    Dadurch kommt das Wort Beschluss wieder ins Spiel: Der Vergleich wird durch Beschluss festgestellt.


    Von daher kann man den §89 auch nachträglich (durch Beschluss des Gerichtes) hinzufügen lassen.

    Ich sag ja auch nicht, daß du das mit GSR sein lassen sollst. Aber für den Moment ist es nicht so wichtig, als das es möglichst schnell entschieden werden muss. Es kann auch in z.B. 6 Monaten erst entschieden werden, dann ist es auch zeitig genug. Diese Baustelle musst du nicht so schnell geregelt haben. Die Baustelle mit dem Umgang hat Vorrang und darauf sollte aktuell der Fokus liegen.

    Du hast 2 Möglichkeiten:


    1. Du beantragst aufgrund des bestehenden Beschlusses Ordnungsgelder (wenn der Zusatz nach §89 FamFG im Beschluss drin ist). Wenn der Zusatz fehlt, kannst du dessen Aufnahme in den Beschluss beantragen und dann danach Ordnungsgelder beantragen.
    2. Du beantragst einen neuen Umgangsbeschluss, betreibst also ein neues Umgangsverfahren, welches den aktuell gültigen Beschluss ersetzt.

    Also um die prioritären Ziele für dich hier zusammenzufassen:


    GSR ist nicht das wichtigste und die gerichtliche Entscheidung dazu darf ruhig noch etwas dauern. Wichtig ist, daß du Umgang wieder erhälst, egal ob das der Mutter passt oder nicht. Dafür muss jetzt zuerst der Zusatz nach §89 FamFG aufgenommen werden, damit du danach einen rechtlichen Hebel hast Druck auszuüben, damit der Umgang auch tatsächlich stattfindet. Als nächstes schnappst du dir den Umgangspfleger und versuchst mit ihm verbindliche Termine für die Umgangsanbahnung auszumachen. Wenn diese Termine stehen, dann versuche sie wahrzunehmen. Klappt das nicht, dann nicht groß Palaver machen, sondern jedesmal Ordnungsgeld beantragen.


    Auf diese Weise wird der Druck, daß der Umgang auch tatsächlich stattfindet, auf alle Beteiligten erhöht. Aber sei nicht enttäuscht, wenn es trotzdem erstmal nicht klappt. Gegen Umgangsverweigerung gibt es keine kurzfristige Lösung. Das regelt sich sich nur längerfristig.

    Meine Meining dazu: 3x pro Jahr sehen ohne weiteres Interesse wie Briefe, Telefon oder so etwas ist ne Katastrophe für's Kind. Ich hab das bei meiner Stieftochter erlebt: Vater möchte sich kümmern, was ja positiv ist. Dort war dann auch das Thema, daß es wenn, dann regelmäßig sein muss - x Gespräche, alles war positiv. Dann nimmt er 5x Umgang wahr und dann hat es sich wieder erledigt und meldet sich nicht mehr. Das ist viel schlimmer für das Kind, wie gar keinen Umgang.


    Das mit dem Antrag bei Gericht ist heiße Luft:


    1. Eilverfahren ist am Thema vorbei
    2. Kosten werden geteilt
    3. Mit ALG2 kriegst du VKH (Verfahrenskostenhilfe) und bezahlst damit nichts.


    Gib dem Vater die Telefonnummer vom Jugendamt, damit er sich dort mal beraten lassen kann.