Beiträge von Hucky

    Naja, seine Anwältin hat geschrieben, dass Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern kein Grund sein dürfen für die Sorgerechtsentscheidung. Vielmehr müssten wir beweisen, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kind schadet, dass das Kindeswohl gefährdet ist. Ich dachte eigentlich, es ginge darum, was das Beste für das Kind ist. Zwischen Gefährdung des Kindeswohls und dem Besten für das Kind ist doch ein ziemlicher Unterschied finde ich.


    Richtig, es ist ein riesen Unterschied. Aber bei manchen Sachen geht es um das Beste für das Kind (immer wenn man etwas für das Kind haben möchte) und bei manchen Sachen geht es darum, ob das Kindeswohl gefährdet wird (immer dann, wenn einem Elternteil ein Recht genommen werden soll).


    Ob das immer Sinnvoll ist, ist aber leider eine andere Frage.


    Z.B.: Beim BET sitzen Kinder nur vor dem Fernseher und BET unternimmt nichts mit ihnen. Bei UET läuft das anders, wenig Fernehkonsum und viele Unternehmungen. Jetzt möchte UET, daß Kinder zu ihm wechseln und beantragt ABR. Hier soll das ABR dem BET entzogen werden. Da wird er keine Chance haben, da Kinder nur vor dem Fernseher pädagogisch unbestreitbar nicht sinnvoll ist, aber es ist keine Kindeswohlgefährdung.


    2. Beispiel: Eltern streiten darum, ob Kind ein Hobby (z.B. Sportverein) machen soll. BET möchte sich nicht drum kümmern und läßt Kinder lieber Fernseh schauen, UET ist dafür und würde sich drum kümmern. Hier hat der UET die Besseren Karten, da ein Hobby zu haben, das Beste für das Kind wäre und ein Antrag auf Umgang für die Zeit würde vor Gericht zu einem Erfolg führen.


    Da ist der Unterschied. Im ersten Beispiel wird man rechtlich keine Chance haben, etwas durchzusetzen. Im 2. Beispiel dagegen ist die Aussicht auf Erfolg groß.


    Diesen Unterschied zu begreifen und anzuwenden hat mir sehr geholfen, daß ich mittlerweile sehr viel Umgang mit meinen Kindern habe.


    Mein Fazit: Die Ausführungen seiner Anwältin haben Hand und Fuß und die Chancen, daß das OLG die Entscheidung des Amtsgerichts einkassiert sind nicht schlecht.

    Also wenn ich das Richtig verstanden habe kann ich ab Januar die Lohnsteuerklasse 2 beantragen?


    Trennung (Meldung Finanzamt) zum 01.06.2014


    Und ich muss 2014 noch eine gemeinsame Veranlagung machen? Das heißt, ich arbeite seit 01.06 und EX ist arbeitslos. Ich bekomme keinen Unterhalt und soll jetzt ihm noch die Hälfte der Steuererstattung geben?


    Richtig, Dann erfolgt die Umstellung der LSK zum 1.1. 2015.
    Und nochmal richtig, Ihr müsst für 2014 eine gemeinsame Veranlagung machen.
    Und dann einmal falsch. Du brauchst ihm nicht die Hälfte der Steuererstattung abgeben. Jeder kriegt das zurück, was er zur Steuererstattung beigetragen hat. Wenn er keine Steuern bezahlt hat, dann kann er auch nichts zurück erhalten und dir steht alles zu.


    Und das mit dem Unterhalt würde ich nicht zu laut sagen. Evtl. müsstest du ihm ja Unterhalt bezahlen.

    Das größte Problem, was ihr habt, ist wohl die Definition des Wortes Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR). Dieses Recht beinhaltet lediglich, zu Bestimmen, wo das Kind seinen Hauptwohnsitz hat. Nicht mehr, nicht weniger. Das Kind lebt überwiegend bei dir. Wenn ihr euch als Eltern nicht mehr einig seid, wo das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, dann streitet ihr über das ABR, und nur dann. Sie kann es ja alleine auf sich beantragen, aber dann muß sie auch begründen können warum, und diese Begründung muss im Kindeswohl liegen. Weil sie möchte, daß das Kind bei ihr wohnt, ist keine Begründung mit der sie bei Gericht durchkommt.


    Was anderes ist der Umgang. Wie sie den Umgang mit dem Kind gestaltet ist ihre Sache. Wenn sie mit dem Kind zu sich fahren möchte, dann ist das ihre Entscheidung. Da hast du nichts reinzureden.

    Meine ehrliche Meinung:


    Vergiss das mit dem OLG. Selbst dort hast du keine Chance. Das Kind wohnt seit längerer Zeit bei der Mutter. Das Kind ist nicht auffällig. Damit ist der Drops gelutscht. Erst wenn das Kind auffällig wird, und das auch neutralen Stellen auffällt, hast du eine realistische Chance ABR zu beantragen.


    Alles was du anführst fällt zu 99% unter die Rubik Streit unter Erwachsenen auf den Rücken des Kindes.


    Da ist ein Antrag auf eine gerichtliche Regelung des Umgangs vielversprechender. Damit hast du das Druckmittel, daß sie den Umgang nicht einfach verweigern kann.

    Ich muss da widersprechen. Absprachen über das Kind zu treffen geht nicht. Wenn KV etwas möchte muss er das mit TS selber absprechen. Ich halte es für besser, wenn Kind dir etwas mitteilt dies so anzunehmen, aber nicht die Antwort über das Kind laufen zu lassen, sondern sag dem Kind, daß du Vater selber antwortest. Antworte ihm dann per SMS oder Email. Wenn er nicht erreichbar ist, hat er Pech gehabt. Dein Ex wird dann ganz schnell von alleine merken, daß seine Idee, über das Kind zu kommunizieren, nichts bringen wird und er sich mit dir auseinandersetzen muss.

    Um die Rechtssituation mal richtig dazustellen:


    Seid der Sorgerechtsreform 2013 geht das ASR automatisch auf den Vater über, es sei denn es würde dem Wohle des Kindes widersprechen. Sorgerechtsverfügungen basieren alle auf der Rechtssituation vor 5/2013. Dort hieß es noch im §1680 BGB Abs.2: Wenn es dem Wohl des Kindes dient.


    Deshalb sind Sorgerechtsverfügungen nicht mehr das Papier Wert, auf dem sie geschrieben sind.


    Dann zum finanziellen:


    Da gilt der §1684 BGB:


    Man kann für den Erbteil die finanzielle Sorge auf eine andere Person übertragen. Das heißt:


    Kind kann erben und ein anderer verwaltet das Vermögen bis Kind volljährig ist. Die Aussage, daß der andere Elternteil Zugriff auf dieses Vermögen erlangen kann ist falsch. So wie du es gerade geregelt hast, erbt deine Schwester dein Vermögen und das Kind erbt nur den Pflichtteil. Da die Vermögenssorge aber nicht geregelt ist, kriegt deine Tochter den Pflichtteil davon und der Vater kann dann als Sorgeberechtigter darüber verfügen.


    Wenn du etwas rechtssicheres machen möchtest, dann verfasse ein handschriftliches Testament:


    Meine Tochter erbt mein Vermögen... Die Vermögenssorge bis zum 18. LJ des Kindes übertrage ich (in folgender Reihenfolge) auf 1.:Meine Schwester xxx, 2.: Meinen Vater yyy.


    Mehr bedarf es nicht. Dann ist das Vermögen, welches du hinterläßt, vor dem Zugriff des Vaters geschützt. Es muss nicht beim Notar gemacht werden. Hauptsache ist, daß es handschriftlich von dir selber verfasst ist und sicher verwahrt wird.

    Nein, wir hatten 2 Anwälte. Erstens waren wir für einen Anwalt zu zerstritten und zweitens war auf Meiner Seite Vermögen in Form von Altersvorsorge und ich habe Eigentum, auch wenn es genau so belasetet war, wie bei euch. Mein Vorteil war, daß es mein alleiniges Eigentum war. Und wenn da irgendwelche Vorsorgeversicherungen mit Geld drauf sind dann ist das Vermögen, und auch ein belastetet Haus stellt einen Vermögensgegenstand dar (wenn die Belastung nicht höher ist, als der tatsächliche Wert des Hauses).


    Und mein Bauchgefühl sagt mir auch, daß das mit einem Anwalt nicht gut ausgehen wird und du über den Tisch gezogen wirst.

    Oweia, wenn ich das Lese würde ich sagen: Nimm dir einen eigenen Anwalt. Ich habe gerade nochmal in meine Unterlagen reingeschaut, was meine Anwältin im Antrag reingeschrieben hat. Da stand einfach drin:


    Gegenstandswert (vorläufig geschätzt) xxxx Euro.


    Das wars. Danach hab ich auch die Gerichtskosten anbezahlt und habe später (da ich ja nur die Hälfte bezahle) noch was zurück erhalten.


    Mit Antrag meinte ich den Fragebogen V10, richtig.


    Mit dem Versorgungsausgleich abtrennen heißt: Nach 3 Monaten kann man diesen Teil des Scheidungsverfahrens vom eigentlichen Scheidungsverfahren abtrennen, wodurch man eher geschieden wird. Der Versorgungsausgleich wird dann später bearbeitet.


    Dann: Wozu beantragt die RA den Kindesunterhalt zu berechnen? Gibt es dort Probleme? Kostet doch Geld für nichts, wenn er Ordnungsgemäß bezahlt. Hat mit dem Scheidungsverfahren eigentlich gar nichts zu tun und ist eine Folgesache, die nicht zwingend gerichtlich geregelt werden muss.


    Das mit dem Haus würde ich auch vor der Scheidung regeln wollen. Es muss nicht zwingend über das Gericht erfolgen. Man kann aber, wenn sich keine Einigung herbeiführen läßt, die Regelung des Vermögensausgleichs im Verlaufe des Verfahrens noch beantragen.


    Bei der Rentenversicherung werden keine €-Beträge seitens der RV angegeben, sondern die Rentenpunkte werden Aufgeteilt, da die Höhe der engültigen Rente davon abhängt, wie hoch der Wert des Rentenpunktes zum Renteneintritt ist. Z.B. entspricht heute 1 Rentenpunkt 23€ und in 30 Jahren, bei Rentenbeginn, entspricht 1 Rentenpunkt 35€ (Achtung: fiktive Zahlen). Es wird aber dazu noch der "korrespondierende Geldwert" mitgeteilt mit dem man sich alternativ heute davon freikaufen könnte, wenn man diesen bezahlt (fiktives Beispiel: Man hat 10 Rentenpunkte erwirtschaftet, was einen korrespondierenden Geldwert von 19000€ entspricht). Dadurch kann man sich auch über eine einmalige Abfindung einigen.


    Nachtrag: Alleine, da bei euch Vermögen vorhanden ist, dessen finanzielle Aufteilung nicht geregelt ist, rate ich zu einem eigenen Anwalt. Der gemeinsame Anwalt macht Sinn, wenn fast nichts aufzuteilen ist oder man sich vorher schriftlich einig ist, wie was Aufgeteilt wird.

    Jeder Elternteil kann das halbe Kindergeld angeben, insofern Unterhalt bezahlt wird. Ich gebe auf meiner Steuererklärung als UET das halbe Kindergeld an. Gleiches muss dann für den BET gelten.

    Ach so: sittenwidrig ist bei einer Scheidungsfolgevereinbarung z.B., wenn man z.B. eine Partei unverhältnismäßig benachteiligt (z.B. der eine behält alle Vermögenswerte, und der andere lebt danach am Rande des Existenzminimums)


    Den Versorgungsausgleich kann man auch vom Scheidungsverfahren abrennen. Da geht, wenn alle Angaben gemacht sind, dann 3 Monate verstrichen sind und ihr beide damit einverstanden seid.

    Wenn du den Antrag innerhalb der 4 Wochen nicht einreichst, dann kriegst du eine Nachfrist vom Gericht mit einer Zwangsgeldandrohung, wenn du diese auch nicht einhalten solltest. Aber 4 Wochen ist 1 Monat. Das sollte doch eigentlich ausreichen.


    Ein paar Sachen frage ich mich, worauf ich mir keinen Reim machen kann:


    1. Warum machst ihr das mit dem Ausfüllen selber? Lass dich doch vom Anwalt dazu beraten. Dafür wird der doch bezahlt.


    2. Wieso ist in dem Antrag der Riestervertrag erwähnt? Wer hat das Schreiben ans Gericht aufgesetzt und dieses dort reingeschrieben? Sowas gehört in den Scheidungsantrag normalerweise nicht mit hinein.


    @malamut4630


    Sie ist keine Beklagte, sondern Antragsgegnerin. Beklagter ist man im Zivilprozess.


    Dann ist das mit dem Antrag so eine Sache: Er kann den zwar zurück ziehen, bringt aber damit zum Ausdruck, daß er nicht geschieden werden will. Wenn sie den Antrag einreicht und er nicht geschieden werden will, dann liegt das Verfahren genau so auf Eis. Deshalb ist das doppelt Antrag auch weitestgehend sinnfrei. Und Anträge kann jeder Beteiligte im Verfahren stellen, auch der Antragsgegner. Hier im Scheidungsverfahren geht das zwar nur über den Anwalt, aber da der eine ja für beide da ist... wenn er ihre Interessen nicht berücksichtigt kann sie sich immer noch den eigenen Anwalt nehmen.


    Davon mal abgesehen, wenn der Richter merkt, daß sie als Antragsgegnerin über den Tisch gezogen werden soll, kann dieser auch ihr einen Anwalt beiordnen (§180FamFG).

    Hallo erstmal,


    warum läßt du dich so unter Druck setzen? Was möchte er mit Prozessbetrug? Lass ihn dich anzeigen. Ich sehe hier erstmal keinen Grund, daß ein Prozessbetrug vorliegen soll. Was ich dir raten möchte: Da du ALG2-Bezieher bist, steht dir Beratungshilfe zu. Gehe zum Amtsgericht, hol dir einen Beratungsschein, und gehe damit zu einem Rechtsanwalt für Familienrecht. Der kann dich beraten, wie du am Besten vorgehst.

    [quote='Bubalabaer',index.php?page=Thread&postID=1929460#post1929460]
    Jetzt habe ich ein paar Fragen:


    Kann ich beim Nettolohn die Kreditrate des gemeinsamen Kredits aus der Ehezeit abziehen?


    Erstmal nein. Relevant ist erstmal das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen (12Monate Gehaltsabrechnung + Steuererstattung :12) Der Kredit aus der Ehezeit ist später dann erst abziehbar.


    Ich besitze ein Haus mit Schulden drauf, muss ich das angeben? Da gibt es Fragen nach Einheitswert, Größe etc. (Ich dachte immer es geht rein um das monatliche Einkommen beim Kindesunterhalt und nicht um Vermögen...)
    Erklärt mir doch bitte warum ich Heizungskosten uvm. angeben soll wenn doch für die Unterhaltsberechnung der Nettolohn als Basis dient


    Ja, das musst du angeben. Hier geht es um fiktives Einkommen durch den Wohnwertvorteil bei einer selbstgenutzten Immobilie. Wenn sie nicht selber genutzt wird, geht es hier um Einkommen durch Mieteinnahmen.

    Du kannst jederzeit einen Rechtsbeistand dabei nehmen. Da gibt es keine Frist, wo man keinen mehr nehmen darf. Das Formular ist innerhalb von 3 Wochen beim Gericht abzugeben. Tust du das nicht, wird das Gericht dir eine weitere Frist von 14 Tagen geben mit Androhung von Zwangsgeld. Also eigentlich hast du ohne Konsequenzen 5 Wochen Zeit dafür. Bis dahin werdet ihr ein Gespräch beim Anwalt geführt haben und euch evtl. gütlich dazu einigen können. Wenn dies der Fall ist, wird der Anwalt schon das Nötige beim Gericht beantragen.


    Es ist auch möglich aussergerichtlich eine Scheidungsfolgevereinbarung zu treffen. Ich zitiere dazu mal den §6 des Vermögensausgleichgesetzes:


    § 6
    Regelungsbefugnisse der Ehegatten


    (1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise


    1. in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
    2. ausschließen sowie
    3. Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.
    (2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.

    Du kannst jederzeit einen Rechtsbeistand dabei nehmen. Da gibt es keine Frist, wo man keinen mehr nehmen darf. Das Formular ist innerhalb von 3 Wochen beim Gericht abzugeben. Tust du das nicht, wird das Gericht dir eine weitere Frist von 14 Tagen geben mit Androhung von Zwangsgeld. Also eigentlich hast du ohne Konsequenzen 5 Wochen Zeit dafür. Bis dahin werdet ihr ein Gespräch beim Anwalt geführt haben und euch evtl. gütlich dazu einigen können. Wenn dies der Fall ist, wird der Anwalt schon das Nötige beim Gericht beantragen.


    Es ist auch möglich aussergerichtlich eine Scheidungsfolgevereinbarung zu treffen. Ich zitiere dazu mal den §6 des Vermögensausgleichgesetzes:


    § 6
    Regelungsbefugnisse der Ehegatten


    (1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise


    1. in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
    2. ausschließen sowie
    3. Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.
    (2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.

    Also....


    bevor ihr zwei da jetzt selber hantiert oder durch getrennte Anwälte Feindseligkeiten aufkommen: Macht doch erstmal ein Gespräch beim gemeinsamen Anwalt. Dann tauscht ihr dort die Argumente aus. Wenn ihr euch einig seid, daß ihr die Riester-Verträge nicht in den Versorgungsausgleich einfliessen lassen wollt, dann gebt ihr sie einfach nicht an. Das Gericht prüft selber nicht, ob alle Angaben auch wirklich Vollständig sind. Es muss nur das der Wahrheit entsprechen, was ihr auch angebt, da das Gericht bei allen Stellen, die ihr angebt, nachfragt.


    Danach, wenn er drauf besteht, daß du ihn angibst, kannst du dir immer noch einen eigenen Anwalt nehmen. Verlieren kannst du ja dabei nichts. Bei dem Gespräch siehst du auch, was der Anwalt wirklich taugt. Ist er auf einen Kompromiss aus, wird eine für beide tragbare Lösung bei rauskommen. Wenn das, was er vorschlägt, für dich nicht annehmbar ist, dann bist du mit einem eigenen Anwalt besser beraten.


    Woran erkennst du denn bei mir eine typische Nachtrennungsauffälligkeit?


    Sie meint das Kind, nicht dich. Was ich wohl nicht so ernst nehmen würde, war das mit dem Gericht. Das ruft man nur dann an, wenn friedliche Maßnahmen, wie z.B. Vereinbarungen beim JA nichts bringen.


    Also so wie ich das sehe, besteht gar kein Grund da irgendetwas langfristig zu gewöhnen. Der Vater kümmert sich anscheinend soweit vernünftig, auch wenn er es wohl mit dem Mittagsschlaf etwas anders handhabt als du. Und von daher spricht auch nicht unbedingt was gegen Übernachtung. Oder spricht da im Moment etwas gegen den Vater (und da zählt nur er kümmert sich nicht vernünftig), was einer normalen Umgangsregelung im Wege steht. Das Kind kommt damit schon zurecht.