Beiträge von Hucky

    Der Erwerber und somit spätere Eigentümer einer Sache ist derjenige, der mit dem Verkäufer einen Vertrag geschlossen hat. Das bist belegbar du (durch Lieferschein, Rechnung). Es ist unerheblich von welchem Konto es bezahlt wurde. Dies wäre es nur, wenn du ohne sein Wissen das Geld von seinem Konto bezahlt hast.


    Ich vermute mal ihr seid verheiratet. Da ihr dann gemeinsam wirtschaftet, hat Ex überhaupt keine Handhabe, wenn es von seinem Konto aus bezahlt wurde.
    Wenn ihr nicht verheiratet war, dann muß er schon beweisen können, daß du dich unberechtigt an seinem Konto vergriffen hast, was wohl sehr schwer werden wird.


    Mach dir also keine Sorgen. Das sind Sachen, mit der man es dem Ex-Partner in der ersten Wut und Enttäuschung über die Trennung versucht eine reinzuwürgen. Aber hier ist die Rechtslage soweit klar und von daher wird er so nicht weit kommen.

    Da du UET wirst, steht dir für das Kind noch 7,5qm zu. Ist erst letztens von einem hohen Sozialgericht entschieden worden (also die halben qm). Von daher muss es nicht zwingend sein, daß du umziehen musst. Jetzt mit 3 Personen sind es 75qm, mit 2 Personen und Umgangskind wären es dann 68qm. Die 7qm werden den Braten nicht unbedingt fett machen. Evtl. liegen dann die KdU weiterhin im angemessenen Bereich.

    Also bei der ersten Frage kann ich dir helfen: ein Nomen in Fälle setzen" ist der Korrekte Fachbegriff: deklinieren (lat. declinare, beugen). Ein Kasus (lat.) ist der jeweilige Fall.


    Bei der 2. Frage auch noch: Es ist Futur II. Das Futur II drückt eine Vermutung aus, dass eine Handlung bis zum Zeitpunkt des Sprechens oder zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft abgeschlossen sein wird.


    "Er wird gefragt worden sein" ist ein typisches Beispiel dafür.


    In Futur1 wäre es wenn da z.B. steht:


    -Absicht für die Zukunft: Er wird fragen.
    - Vermutung für die Zukunft: Er wird wohl morgen fragen
    - Vermutung (für die Gegenwart): Er wird wohl den Lehrer heute fragen.


    Wichtig ist, daß das Verb hier in der Grundform benutzt wird.


    Bei Futur 2 sieht die Bildung anders aus:


    Person + Form von "werden" + Vollverb in Vergangenheit + "sein" oder "haben"


    Edit: Die Erklärungen zu Futur 1 und 2 nochmal überarbeitet.

    Um es nochmal klarer Auszudrücken: Du bist 2014 ausgezogen. Dann kann die Aufteilung auch nur für 2014 gemacht werden.


    Was die Jahre davor war ist uninteressant, auch wenn ihr das Geld erst 2014 kriegt. Ihr habt z.B. im Steuerjahr 2013 zusammen gelebt. Also muss da auch nichts aufgeteilt werden, da ihr im Familienstand "verheiratet" zusammen gewirtschaftet habt. Im Steuerjahr 2014 ändert sich euer Familienstand auf "dauernd getrennt lebend". Bei diesem Familienstand kann man die Aufteilung beantragen.


    Die Steuerrückzahlung von 2013 kommt aber anders zum tragen: Sie zählt bei ihm als Einkommen für das Jahr 2014.


    Das Jahr 2012 ist ganz raus. Das Finanzamt kann nichts dafür, wenn ihr eure Steuerklärung so spät abgebt.


    Steuerrechtlich gilt kein Zuflussprinzip, wie beim ALG2.

    Bevor du zum amt gehst, gehe zum Jugendamt und beantrage Unterhaltsvorschuss (Für Kinder unter 12 Jahre). Die stocken dann für die kleinen auf. Sind zwar dann nur 11€ pro Monat pro Kind, aber das ist eine vorrangige Leistung vor ALG2. Von daher beantragst du es besser, bevor du zum JC gehst.

    Man kann die gemeinsame Veranlagung und die Aufteilung auf beide Ehegatten beim Finanzamt beantragen nach §268 ff AO.
    Die alten Steuerrückzahlungen sind erledigt. Die habt ihr gemeinsam verbraten.

    Da hat die Beistandschaft dann etwas verkehrt gemacht. Beide Kinder sind in der gleichen Altersstufe (12-17 Jahre) einzustufen. Entsprechend gilt für beide Kinder der gleiche Unterhaltsbetrag. Der Mehrbedarf wurde anscheinend auch vergessen.


    Da hilft nur den Beistand auf seine Fehler aufmerksam zu machen.

    Bei beiden wird das bereinigte Netto-1100€ Selbstbehalt genommen (bei UET bereinigtes Netto - Unterhalt). Das Positive ist die Verteilungsmasse und das wird anteilmäßig dann berechnet.


    Beispiel:


    BET 1300€ bereinigtes Netto - 1100€ = 200 €
    UET 1800€ bereinigtes Netto - 300€ KU - 1100€ = 400€


    BET trägt dann 1/3, UET 2/3.


    Betreuung ist auch Mehrbedarf und wird entsprechend genau so berechnet.

    Lola,


    es war nicht meine Idee sondern geltendes Recht (so glaube ich), da dies der Vorschlag der Richterin war.


    PS: Au-Pair wird bei mir vom Netto abgezogen - quasi als Bereinigung. Ich habe aber momentan kein Au-Pair mehr - aber so war die Einigung.


    Au-Pair ist kein Mehrbedarf, den der UET anteilmäßig mit zu zahlen hat. Was bei euch gelaufen ist, ist ein Vergleich. Der Richter hat einen Vorschlag gemacht und ihr habt den angenommen. Das ist halt Verhandlung, wie auf einem Basar. Man schachert rum, und hofft, daß die Parteien sich irgendwo in der Mitte treffen. Dann hat man einen Vergleich, der nicht anfechtbar ist.


    Hätte der Richter selber darüber entscheiden müssen, hätte er das Au-Pair nicht als Mehrbedarf anerkennen dürfen (OLG Koblenz 7 UF 181/07).

    Als UET würde ich mindestens erwarten, dass BET die Betreuungskosten steuerlich geltend macht und der steuerliche Vorteil meine mögliche Beteiligung an den Betreuungskosten voll senkt. Dem UET ist es nicht erlaubt, diese Kosten bei seiner Steuererklärung geltend zu machen. Das darf mW nur BET selbst.


    Es kann immer der geltend machen, der nachweislich zahlt. Ich habe die Kitabetreuung bezahlt, also hab ich sie auch von der Steuer abgesetzt. Steuerlich gesehen kann jeder Elternteil absetzen. Dafür hat ja jeder 0,5 Kinder auf der Karte, was die generelle Befugnis dazu auslöst. Mit Kontoauszügen kann man die tatsächliche Zahlung belegen.


    Anders sieht es aus, wenn die Kinderbetreuung über den anderen Elternteil läuft. Z.B. Der BET zahlt an den Träger ist also der tatsächliche Zahler und BET zahlt seinen Anteil mit dem Unterhalt an BET. Dann kann nur BET absetzen, da er der tatsächliche Zahler an den Träger ist.


    Deshalb der Tipp: Jeder zahlt direkt an den Träger, dann kann auch jeder seinen Anteil selber steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist natürlich, daß der Träger dies mitmacht und 2 Rechnungen ausstellt.

    Wenn sich die KV besser und mehr kümmern würden, würde das Thema mir weniger Sorgen bereiten.
    Denn wenn ich weiß das die Kids sich gut verstehen und klarkommen mit ihren KV und die KV in einem stabilen Umfeld leben, dann wäre das für mich alles nicht so aufwühlend.
    Es war einige Zeit so das ich dachte ich kann dem KV meiner kleinen vertrauen. Aber das hat ja mal wieder schlagartig abgerissen. Da hat man doch berechtigte Zweifel, das das auf Dauer nicht klappen kann. Vielleicht ist es unberechtigt aber KV trägt im Moment nicht dazu bei daß ich eine andere Sichtweise darauf habe. Gesetze hin oder her irgendwie muss ich doch meine Sicht niederschreiben können was vielleicht mal durchgelesen wird sollte ich mal frühzeitig ableben.


    Die Sache ist die: Ob du deine Sicht der Dinge aufschreibst oder nicht, es wird nicht interessieren. Bedenke: Du bist keine neutrale Person. Das ist dann wie die gegenseitigen Vorwürfe nach einer Trennung. Man hat eine sichtweise dazu, daß der andere Elternteil der schlechte ist, und macht sich deswegen Sorgen. Verständlich. Aber es beweist nichts, wenn du denkst, daß das auf Dauer nicht gut geht. Der Beweis ist erst da, wenn es tatsächlich nicht gut geht.

    Also um das mal mit der Stiefoma zu klären: Meine Mutter hat Umgangsrecht mit meiner Stieftochter. Gerichtlich geregelt.


    Und bei Tod eines Elternteils schaltet sich das Jugendamt von Amts wegen ein um den Verbleib des Kindes zu klären.


    Ich denke ihr macht euch da unnötig Sorgen: Das Jugendamt wird prüfen, ob der Verbleib beim anderen Elternteil dem Kindeswohl widersprechen würde. Wenn der verbleibende Elternteil keinen Kontakt zum Kind hatte wird wohl kein normal denkender Mensch auf die Idee kommen, daß dies das zumindest kurzfristig das Kindeswohl nicht gefährden wird. Hier wird es dann Gespräche mit dem Elternteil geben, ob der sich überhaupt kümmern möchte und ob er sich dazu überhaupt in der Lage fühlt. Dann wird es weitere Hilfen für das Kind geben, z.B. Kinderpsychologe. Wenn das mit dem verbleibenden Elternteil nicht klappt und das Kind dann mehr leidet, wird das Jugendamt entsprechend reagieren. Davon mal abgesehen, je älter das Kind ist, umso mehr zählt sein Wille. Auch das wird Berücksichtigung finden.


    Für mich hört sich das so an, als ob ihr denkt, daß Kind dann zum verbleibenden Elternteil gebracht wird und man sich verabschiedet mit den Worten: "Ihre Ex ist Tod, machen sie mal." So einfach ist es nun doch nicht. Es ist halt mittlerweile nur nicht mehr so einfach einen Vater, der sich kümmern möchte das Kind zu verwehren, weil er beweisen muss, daß er sich kümmern kann.

    Wenn du zur Miete wohnst, kannst du die Mietkosten nicht als Ausgaben abziehen. Aber bevor du so überstürzt handelst, rechne dir das erstmal alles in Ruhe durch. Bleibt langfristig gesehen nicht mehr Geld hängen, wenn du die Immobilie behälst und erstmal mehr Unterhalt zahlen musst? Der Unterhalt läuft ja nicht lebenslänglich, sondern nur eine begrenzte Zeit.


    Und beim Kindesunterhalt ist der Unterhaltssatz in Stufen unterteilt. Es ist ja nicht so, daß, wenn du 500€ Mehr Einkommen hast auch 500€ mehr Unterhalt bezahlen musst.


    Also überlege erst, bevor du, um jetzt hundert Euro Unterhalt zu sparen langfristig auf 500€ Einnahmen pro Monat verzichtest (die Zahlen nur um ein Beispiel zu nennen).

    Inwiefern wird das denn überhaupt überprüft ob es dem wohl des kindes entspricht?


    Genau das ist mittlerweile irrelevant. Es ist relevant, ob es dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.


    Das ist praktisch eine Beweislastumkehr. Nicht der Vater muss mehr beweisen, daß es dem Kindeswohl entspricht, sondern andere müssen beweisen, daß es dem Wohl kindes nicht entspricht.


    Und: Mutter ist nicht gleich Mutter. Das sollte man auch erwähnen, wenn man sagt Vater ist nicht gleich Vater.

    Beim Betreuungsunterhalt brauchst du nichts zu fordern, das macht das JC automatisch für dich, da die Ansprüche auf diese übergegangen sind. Er ist entsprechend aufgedordert dazu. Er darf den BU nicht eigenmächtig einstellen. Dies führt dazu, daß du unter Harz4-Niveau lebst, da das JC den Unterhalt, den er dir bezahlt gegenrechnet.


    Theoretisch hättest du im September sagen müssen: Liebes JC, ich habe, da KV nicht zahlt, 90€ im Monat zu wenig zum Leben. Diese treten dann erstmal in Vorleistung und treiben den Unterhalt dann beim KV wieder ein.

    Hallo, mal grundsätzlich zur Erklärung:


    Alles was ihr vor Gericht regeln laßt kostet extra Geld. Es wird nur das entschieden, was auch beantragt wird. Bei der Scheidung wird also nur die Scheidung und der Versorgungsausgleich geregelt. Alles andere ist Antragssache. Es muss auch nicht zwangsläufig im Scheidungsverfahren entschieden werden, sondern es können auch solche Sachen wie Regelung des Unterhalts und Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht jederzeit vor Gericht beantragt werden. Dies sollte aber das Letzte Mittel sein, wenn ihr euch friedlich nicht einigen könnt. Mit dem Antrag ans Gericht gebt ihr als Eltern die Entscheidungsgewalt aus der Hand.


    Wenn es praktikabel ist, halte ich das Wechselmodell für gut. Es ist bei euch halt die Frage, in wie weit es überhaupt machbar ist (Wenn ihr 2 Städten wohnt wird einer Kind jeden Tag fahren müssen, darüber müsst ihr euch beide im klaren sein). Die Umgangsregelung, wie ihr sie habt ist fast das Übliche (jedes 2. WE, ein nachmittag in der Woche und halbe Ferien, Weihnachten, Ostern und Pfingsten der 2. Feiertag). Es gibt auch Väter, die haben mehr.. ;-)


    Es spricht übrigens auch nichts dagegen, daß bisherige Umgangsmodell beizubehalten.


    Wenn er den Umgang anders geregelt haben möchte, dann ist es auch seine Aufgabe, tätig zu werden, falls ihr den Weg vor das Gericht erwägt. Empfehlenswerter ist eine Mediation.