Beiträge von Hucky

    @ Volleybap: Dann sind wir eigentlich auf einer Linie, drücken es nur anders aus. Der freiwillige Verzicht im Einvernehmen kann man durch einen Vertrag regeln, im Streitfall, wenn eine endgültige Rechtssicherheit geschaffen werden muss, dann wird das über den §1671 vom FG bestimmt.


    Aus der Sicht des TS ist dann der Weg übers FG der Bessere, wenn die KM dort den Verzicht erklärt. Da muss ich dir dann zustimmen. Dann ist der endgültig Rechtssicher.


    Jetzt ist nur die Frage offen, ob eine freiwillige Vereinbarung ausreicht, um dies vor Behörden, Ärzten etc. glaubhaft zu machen. Und hier denke ich ja, da durch die freiwillige Vereinbarung der andere ET für sämtliche Alleinentscheidungen seine Legitimation erteilt hat.

    Ich zitiere hier mal den Absatz 3a:


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1.
    länger als ein Jahr zusammenleben,
    2.
    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3.
    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4.
    befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Das mit dem Jahr stimmt also schon. Die Gefahr liegt hier eher in der Ziffer 3 und 4. Sobald deine Kinder dort mit einziehen wird hier unterstellt werden, daß er sie mit versorgen wird. Oder es wird unterstellt. daß ein Teil seines Einkommens für dich verwendet wird. Damit seid ihr dann eine Bedarfsgemeinschaft und sein Einkommen wird mit einbezogen.

    jetzt war mein Edit nicht schnell genug fertig und ich muss neu starten :-(


    Der §1671 regelt, daß man Teile des Sorgerechts auf sich alleine übertragen lassen kann, sprich es jemand anderen entziehen lassen kann. Dies kann in der Tat nur des FG.


    Es muss diesem Antrag zustimmen, wenn der Antragsgegner dem zustimmt oder wenn es dem Wohl des Kindes dient (hier evtl. in Verbindung mit den §1666 oder §1666a). Hier geben diese Paragraphen dem Gericht die Legitimation dazu.


    Dies ist die gerichtliche Lösung.


    Im Zuge des freiwilligen Verzichts ist der gerichtliche Weg allerdings nicht zwingend.


    Beim JA oder im Mediationverfahren werden freiwillige Vereinbahrungen angestrebt. Hier wird der gerichtliche Weg nur eingeschlagen, wenn freiwillige Vereinbahrungen nicht eingehalten werden. Bei mir war das z.B. beim Umgangsrecht erforderlich. Er wurde erst freiwillig gemeinsam vereinbart. Als diese von meiner Ex nicht eingehalten wurde war der gerichtliche Weg vonnöten.


    Genauso läuft das auch bei allen anderen Regelungen zum Sorgerecht, von Teilbereichen des Sorgerechts, wie z.B. das ABR bis hin zum Sorgerecht im allgemeinen.

    Der §1671 regelt, daß man Teile des Sorgerechts auf sich alleine übertragen lassen kann, sprich es jemand anderen entziehen lassen kann. Dies kann in der Tat nur des FG.


    Er sagt aber nichts darüber aus, wenn ein ET auf das Sorgerecht verzichten möchte.

    Ich kann verstehen, was dich zu diesen Überlegungen treibt. Aber auch ich halte deinen Lösungsvorschlag, aus dieser Situation, heraus zu kommen auch für falsch.


    Du möchtest erstmal deine Stunden herabsetzen - Heißt weniger Einkommen - heißt aufstockendes H4 - heißt Offenlegung deiner gesamten Einkommens- und Lebensverhältnisse - heißt Pflicht, dich aus dieser Situation wieder zu befreien, indem du dich auf VZ-Stellen bewerben musst - wenn du eine Stelle mit besserem Einkommen findest musst du die annehmen, ob du möchtest oder nicht (Ist dann z.B. Vollzeit, aber verdienst bei VZ "nur" z.B. 300 € mehr als bei Teilzeit).


    Also der Gesundheit förderlich ist dieser Prozess nicht.


    Der bessere Weg wäre, wie andere es auch schon vorgeschlagen haben, sich so langsam nach anderen Stellen Ausschau zu halten und mal ne Kur machen (die hast ja schon beantragt).

    Die Aussage stimmt, man kann über einen notariellen Vertrag (geht auch ohne Notar, ist aber rechtssicherer) auf das Sorgerecht verzichten oder besser gesagt, auf jemand anderen freiwillig übertragen. Diesen Verzicht kann man z.B im Scheidungsverfahren auch bei Gericht erklären, hat z.B. mein Ex-Schwager gemacht.


    Gleiches müsste auch in meinem Fall passieren. Ich habe ja ne Stieftochter und eine leibliche Tochter. Wenn sich im Mediationsverfahren herausstellt, daß die Kinder besser bei mir aufgehoben sind, dann muss meine Ex auf das Sorgerecht für die Große verzichten, damit die Kinder, wenn's im Extremfall gerichtlich entschieden werden muss, nicht getrennt werden (was dann passieren könnte aber nicht unbedingt muss. Liegt dann in der Hand des JAs, da ABR für meine Tochter dann auf mich fällt und ABR für die Stieftochter auf's JA).

    Wenn sie Privatinsolvenz angemeldet hat, dann vergiss nicht, die angelaufenen Unterhaltsansprüche zur Konkursmasse hinzuzumelden Die Ansprüche aus dem angelaufenen Unterhalt vor dem Insolvenzverfahren werden mit Ende des Insolvenzverfahrens verschwinden (Restschhuldbefreiung).


    Es hat allerdings den Vorteil, da für Unterhaltsansprüche andere (geringere) Pfändungsfreigrenzen gelten, als für die "normalen Schulden" sind Unterhaltsschulden bevorteilt, da hier immer durch die der normalen Pfändungsfreigrenzen geschützes Geld gepfändet werden kann.


    Damit besteht wenigstens die Möglichkeit, an einen Teil des nicht gezahlten Unterhalts zu kommen.


    Aber dafür brauchst den rechtskräftigen Titel. Du hast zwar den Titel des FG, aber gegen diesen, so hab ich das zumndest verstanden, ist widerspruch eingelegt worden beim OLG. Und solange der läuft, ist der nicht rechtskräftig.

    Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, kannst du erstmal gar nichts machen.


    Du hast einen Titel beim Gericht erwirkt. Gegen den Beschluss hat sie beim OLG Beschwerde eingereicht und liegt dort im Moment zur Entscheidung vor.
    Damit ist dieser Titel erstmal nicht rechtskräftig. Erst wenn der Titel rechtskräftig ist, also nach der Entscheidung beim OLG (oder noch später, wenn vor dem BGH gegangen wird) sind die Unterhaltsleistungen zu zahlen, rückwirkend seit der Inverzugstsetzung/Klageerhebung. Erst dann kannst du den kompletten Unterhalt von einem Gerichtsvollzieher eintreiben lassen.


    Ist für den Moment nicht gerade befriedigend, da der Unterhalt ja zur momentanen Lebensführung benötigt würde. Aber.... ist leider keine andere Möglichkeit. Das Einzigste, was du machen könntest, wäre evtl. aufstockendes Harz 4 zu beantragen (kenne deine Einkommensverhältnisse ja nicht). Hat dann allerdings auch die daraus resultierenden negativen Folgen, die man ja eigentlich vermeiden möchte (die für diese Zeit auflaufenden Unterhaltsforderungen gehen dann auf's Amt über, aber natürlich nur bis max. zu dem Betrag, den die auch dann geleistet haben).

    Puh, hab jetzt mal alles gelesen und es hört sich einiges verworren an. Ich antworte mal, so wie ich das verstanden habe:


    1. Kindesunterhalt steht dir immer zu, da kann man nichts dran verwirken.


    2. Alleinerziehendstatus wird aberkannt, weil du das Kind "nur" zu 60-70% hast, und die übrige Zeit bei deinen Eltern ist...


    Das ist Blödsinn, wenn du arbeitest, muss dein Kind ja irgendwie betreut werden, ob das Kind in dieser Zeit in ner z.B. Kita untergebracht ist oder bei deinen Eltern spielt keine Rolle. Die Kosten für's Kind fallen an, und die hast du in der Tat als betreuender Elternteil allein zu bezahlen. Du bist übrigens dazu verpflichtet, wenn es dir irgenwie möglich ist, für deinen Unterhalt selber aufzukommen, sprich arbeiten zu gehen. Hierfür ist eine Kinderbetreuung während dieser Zeit unverzichtbar.


    3. Er als Umgangselternteil ist für das Kind zum Unterhalt verpflichtet. Kann er nicht zahlen, dann steht dir Unterhaltsvorschuss zu. Brauchst du nur zu beantragen beim JA und die nötigen Unterlagen dazu einreichen.


    4. Kindergeld steht ihm zur hälfte zu: Ist im Prinzip richtig. Der Unterhalt für ein Kind wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Hier ist dann allerdings in den zu zahlenden Beträgen der halbe Kindergeldanteil abzuziehen.


    Z.B. beträgt der zu zahlende Unterhalt für ein 0-5 Jahre altes Kind 225 Euro (Siehe Anhang: Tabelle Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle). Hierin ist der hälftige Kindergeldanteil schon berücksichtigt.


    Soviel erstmal zu grundsätzlichem.


    Der Kindesunterhalt fällt nur dann flach, wenn ihr euch zu gleichen Teilen um das Kind kümmert, das sog. Wechselmodell. Er möchte wohl darauf hinaus. Ich persönlich halte dies für das Kind am Besten, aber dafür müssen auch beide Elternteile sich einig sein und sich auch wirklich zu gleichen Teilen alles machen, Umgang und die Kosten für den Bedarf.


    Lass dich vom Anwalt dahingehend beraten (ich hoffe es ist ein Fachanwalt für Familienrecht, die haben mehr Ahnung) und lass dich nicht über den Tisch ziehen.

    Das Jugendamt hilft da nicht. Die zucken auch nur mit den Schultern und sagen "Wenn die Mutti nicht will, können wir nichts machen".


    Du hast eine gerichtlich festgelegte Umgangsvereinbarung? Dann gibt's zwei Möglichkeiten:


    • die Vereinbarung enthält schon einen Hinweis auf § 89 FamFG, dann ab zum Rechtspfleger deines Amtsgerichts und Ordnungsgeldantrag stellen.
    • die Vereinbarung enthält den Hinweis auf § 89 FamFG noch nicht, dann musst Du erst einen Antrag auf Aufnahme der Belehrung nach §89 FamFG in die Umgangsvereinbarung anstreben. Auch dafür musst du zur Rechtsantragsstelle deines Amtsgerichts.


    Aber am Besten Du beauftragst dafür einen Anwalt für Familienrecht.

    Die Möglichkeit, sich ans JA zu wenden hilft schon. Die sind sogar verpflichtet, da was zu machen. Die laden dann zu einem gemeinsamen Gespräch ein, wo das erörtert wird und eine Vereinbarung getroffen wird. Wenn das dann nicht hilft, dann hilft nur der Weg übers Gericht.


    Der Weg übers JA dauert länger, aber wenn's da nicht fluppt, dann hast vor Gericht die wesentlich besseren Karten. Kann da aus eigener Erfahrung sprechen. Ich muss immer den Weg übers JA gehen, da ich an einer Tochter (Stieftochter) kein Sorgerecht habe. Waren dann auch immer Umgangsverweigerungen. Als die KM sich trotz Gesprächen beim JA an nichts gehalten hat, hatte Sie vor'm FG ganz schlechte Karten.... meine Geschichte geht da noch wesentlich weiter, aber das tut hier jetzt nichts zur Sache.


    Es spielen halt noch andere Sachen eine Rolle mit, wie alt deine Kinder sind (sind die z.B. über 12 ist deren Willen mit zu berücksichtigen). Oder z.B. bei einem Gespräch beim JA kann man z.B. auch besprechen, wie der Umgang aussieht, wenn die Kinder krank sind. Bei mir ist z.B. jetzt festgelegt worden, daß der Umgang auch bei Krankheit der Kinder stattfindet.

    Ich hab das im Wohnzimmer geübt


    Nur jetzt die ganzen Löcher im Laminat von den Heringen... :lgh :lgh :lgh :lgh


    Ich kenn das jetzt nur vom Vater-Kind-Zelten im Kiga, eine Nacht halt.


    Am wichtigsten ist halt die Bekleidung. Ausreichend Sachen zum wechseln. Wenn schlechteres Wetter ist, sind die Klamotten schnell dreckig. Auch Matschsachen und Gummistiefel mitnehmen.


    Bei ner Luftmatratze die entsprechende Pumpe nicht vergessen, um die aufzupumpen. Kostet sonst anständig Puste. :crazy :wuetend Und ne Taschenlampe ist nicht schlecht. :daumen


    An Spielsachen sind halt hauptsächlich Sachen für draussen gefragt. Ball, Drachen, und so was...

    Man sagt zwar Umgangsrecht, man muss aber eigentlich von einer Umgangspflicht sprechen. Das Recht liegt in der Regel auf Seiten des Kindes (ist dann anders, wenn es um Umgang mit dritten Personen geht).


    Ich zitiere hier mal:


    § 1684 Abs. 1 BGB: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.


    Das Umgangsrecht kann man übers Familiengericht regeln lassen, man kann also auch z.B. den Vater auf Umgang verklagen.


    Was nicht richtig geklärt ist wenn derjenige keinen Umgang haben möchte. Direkt zwingen z.B. durch ein Zwangsgeld kann man ihn nicht. Möglich ist jedoch die Einsetzung einer Umgangspflegschaft (beim JA).

    Nochmals Danke für die Geburtstagsgrüße von Euch.


    :thanks: :thanks: :thanks: :thanks: :thanks: :thanks: :thanks:

    genau, ruhig bleiben. Nix überstürzen. Meine Gedanken beziehen sich auf die Zukunft, nicht auf die Gegenwart. Komm erstmal was zur Ruhe. Da du in der Firma eh nicht auf Dauer weiterarbeiten möchtest (zumindest entnehme ich diese Richtung aus Deinen Beiträgen), brauchst Dir darum jetzt nicht den Kopf zu machen.


    Warte mal paar Wochen, und schau was passiert.

    Hallo Bri75,


    hast ja jetzt die richtigen Schritte eingeleitet und deine Gesundheit über die Arbeit gestellt. Richtig so. Wie sagte Jule71 zutreffend? Ein Satz bleibt bei der Geschichte hängen....du hast wirklich nicht versagt oder jemanden enttäucht.


    Und bisher hat dein Arbeitgeber dich wohl auch noch nicht gekündigt. Das ist wohl heutzutage die größte Angst, wenn man merkt, man stößt an seine Grenzen, daß man dadurch seinen Job verlieren kann. Diese Angst hast du jetzt durchbrochen und die notwendigen Schritte in Richtung Gesundung unternommen. :respekt


    Ich denke jetzt beim Lesen dieses Fred's weiter in die Zukunft. Wie wird deine Arbeit in Zukunft sein?? Wirst du überhaupt entlassen werden?? Möchtest du nach der Gesundung dort überhaupt weiter arbeiten? :frag


    Ich kenne deinen Beruf und deinen Arbeitgeber nicht. Aber, auch wenn das für dich erstmal in weiter Entfernung liegt, möchtest du ja als Ziel wieder arbeiten.
    Vieleicht kannst du ja deinen Arbeitgeber mit in dein Boot holen. Chefs sind auch nur Menschen. Wäre es möglich mit ihm offen über deine Erkrankung zu sprechen und mit ihm Möglichkeiten für eine Weiterbeschäftigung evtl. über eine langsame Wiedereingliederung durch späteres Stundenweises arbeiten (je nach Gefühlslage) zu sprechen?? Ich persönlich habe die Erfahrung gemacht, daß man offenen, ehrlichen Gesprächen immer weiter kommt.


    Was hättest zu verlieren? Entweder weiß er dann was Sache ist, strebt die Kündigung an und du hast die Gewissheit, daß du dich nach einer neuen Anstellung umschauen musst, oder er zeigt Verständnis und du brauchst dir keine Angst mehr um den Verlust deines Arbeitsplatzes zu machen und kannst wieder ein Sück weit entspannter werden.


    Vieleicht haben andere noch andere Meinungen dazu??


    Auf jeden Fall: Nicht den Kopf hängen lassen, es wird alles wieder gut.

    Ich stelle mir gerade selber die Situation vor, wenn ich an deiner Stelle wäre. Ich denke, ich würde ausrasten. :amok:


    Ich bin der Vater und kein anderer. Den/die Next mit Vornamen anreden, ja, aber nicht mit Papa oder Mama. :devil: :devil: :devil:


    Aber von der ferne betrachtet denke ich mal, das ist ne Alterssache. Wenn das Kind klein ist, wird man ihr schlecht nen Vorwurf machen können, und das wird sich wohl mit zunehmenden Alter von selber legen. Aber man sollte als Eltern daruf hin arbeiten, daß es sich möglichst schnell legt, und darauf hin arbeiten, daß der neue Partner nicht Mama oder Papa gerufen wird. Ich finde das auf Dauer nur OK, wenn der Umgang mit dem leiblichen Elternteil sehr schlecht ist, oder gar nicht stattfindet. Dann muss das Kind sich eine Ersatzfigur suchen. Aber solange der Umgang mit beiden Elternteilen in Ordnung ist sollte dem entgegengewirkt werden.

    Vielleicht liegt es ja daran,das du eine Frau bist und ich ein Mann und männer giebt es wie sand am meer,eine frau hat da mehr auswahl schätze ich mal! Vielleicht kommt es mir auch nur so vor,aber das ist so mein eindruck,den ich habe


    So würde ich das nicht ausdrücken. Es liegt wohl mehr daran, daß (zumindest in unserer Gesellschaft) der Mann den aktiven Part bei der Partnersuche übernehmen muss. Männer baggern an, Frauen werden angebaggert. Also ich hab bisher ganz selten erlebt, daß mich mal ne Frau angesprochen hat.
    Das heißt aber auch, daß Männer "vorsortieren", bevor sie jemanden Ansprechen, daher sind dann gefühlt weniger Frauen da.


    Aber zur TS: Mach Dir mal keine Sorgen. Auch für Dich kommt noch der passende Deckel. Bist mit 27 ja noch nicht so alt. Nur nicht krampfhaft danach suchen. Wenn man sucht findet man nichts. Sowas findet sich zufällig. Ich bin jetzt mit 40 frisch getrennt. Muss jetzt nicht direkt was neues haben. Das findet sich von ganz allein. Einfach nette Leute kennen lernen. Wenn's dann passiert und man verliebt sich ineinander, dann passiert es.

    Was allerdings stimmt, ist, dass mit zunehmenden Alter die Wille des Kindes gehört wird. Hier liegt die Altersgrenze aber nicht bei 12 Jahren.
    Wenn der Wille des Kindes gut dargelegt wird und dem Kindswohl nicht widerspricht, wiegt der Wille auch schwer. Einen 12-jährigen via Gerichtsbeschluss gegen seinen Willen bei Muttern, wahlweise auch Vatern, festzuhalten, macht auch nicht wirklich Sinn, dass Zusammenleben würde nicht funktionieren.


    So macht es mehr Sinn.

    Dann würde ich mal an deiner Stelle anfangen, alles zu lesen. Benimmst dich ja hier schlimmer, wie ein kleines Kind. Das macht deine Situation aber nicht besser.


    Wenn du so im RL auch drauf bist, dann machst am Besten mal was Urlaub. So wirst keinen Mandanten gut vertreten können.

    Du gehst an Deiner Situation gerade kaputt. Nehm Dir nen Psycholgen als Hilfe. <--- Das mein ich, um Dir zu helfen, nicht weil ich meine, daß du einen in der Klatsche hast.