Beiträge von nero070

    Hallo blume888,


    ich vermute mal, da hast Du etwas falsch vestanden.


    Wenn Du beim JA die Beistandschaft für euer Kind einrichtest, vertritt das JA euer Kind auch vor Gericht, im Rahmen einer Stufenklage, für den Fall, dass der KV seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt.


    In dem Fall würden alle Kosten um die Stufenklage eh dem KV zufallen, da er durch seine Auskunfstverweigerung schadenersatzpflichtig würde.


    Meiner Meinung nach kannst Du den Beistand ruhig machen lassen. Kosten fallen Dir nicht zu.


    LG chico

    Hallo Camper,


    meine Ausführungen an anderer Stelle entsprechen durchaus gäniger Rechtssprechung.


    Ich fördere keine Hoffnungen. Ich stelle nur heraus, was in der Vergangenheit ausgeurteilt wurde.


    Ich stehe nicht vor Gericht, weil ich Unterhaltsforderungen vernachlässige.


    Vom Camper1955:

    Zitat

    Es sei denn, Du belegst das mit einer Gerichtentscheidung, die im Internet nachgelesen werden kann

    20-30 Bewerbungen oder ein Nebenjob entsprich durchaus der Rechtssprechung. Widerlege das bitte mal.


    Meine Aussagen möchte ich zunächet mit diesen Urteile untermauern: Danke an den support


    BVerfG - GG Art. 3 I, Art. 20 III; ZPO § 114; BGB § 1603 II


    (1. Kammer des 1. Senats, Beschluss v. 8.7.2005 - 1 BvR 1078/05)


    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte zugerechnet werden, wenn er es unterlässt, eine mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben.


    BGH Urteil v. 3.12.2008 - XII ZR 182/06 [OLG Naumburg]


    1. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte.


    2. Trotz der nach § 1603 II S. 1 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern können dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur insoweit zugerechnet werden, als ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar ist.


    Das dann wieder in Verbindung mit dem erstgenannten Urteil...


    Camper, Du bist dran...


    LG nero

    Hallo Miramis,


    wenn Du Dir der Vaterschaft gewiss bist, zieh Dir den Schuh doch nicht an. Lass den KV doch unken so viel er will.


    Zur Durchsetzung der Unterhatlsansprüche des Kindes solltest Du beim zustänigen JA die Beistandschaft beantragen. Das JA kümmert sich dann kostenlos um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche und die Erstellung des Unterhaltstitels.


    Wenn der KV einen Abstammumgstest wünscht, kann der diesen ja über die Vaterschaftsfeststellungklage beim Familiengrericht beantragen. Im Falle des Unterliegens trägt er alle Kosten dafür.


    Ein außergerichtlicher Vaterschaftstest ist gerichtlich nicht verwertbar. Nach aktueller Rechtssprechung nicht mal zulässig.


    LG nero

    Hallo Rosa,


    hmm, schwierige Situation.


    Zunächst mal sehr positiv für Dich zu bewerten, dass Du den Umgang zwischen Kind und Vater fördern möchtest. Dem Vater scheint es nicht so wichtig zu sein.


    Dass der Vater sich zu den Umgangszeiten die die Kante gibt, ist natürlich nicht hinzunehmen. Was wäre, wenn dem Kind nachts etwas widerfährt, wenn man mal in´s Krankenhaus müsste?! Da darf der Papa nicht besoffen sein.


    Ich denke, wenn ich in Deiner Situation wäre, würde ich zunächst mal einen begleiteten Umgang in Erwägung ziehen. Umgang ganz einstellen, wie von der RaIn und dem JA empfohlen, geht gar nicht. Aber so wie es sich im Moment gestaltet, kann es auch nicht richtig sein.


    Übergangsweise wäre ein begleiteter Umgang vielleicht das Richtige.


    Ich wünsche Dir und eurem Kind viel Glück & alles Gute.


    Nero

    Hallo Jeanny,

    Zitat

    Ich soll nun beweissen, dass das Kind am x.x.xx an Ohrenschmerzen litt- mitten in der Nacht und:- ich soll das Attestierend an den KV weiterleiten...
    ICH soll nachweien, dass unser Kind an Scharlach erkrankt war- und: ich soll beweissen, dass det so war....


    Wem gegenüber sollst Du das beweisen?


    Was will denn der Fordernde damit erwirken?


    Meiner Meinung nach musst Du das nicht.


    LG nero

    Hallo Faye,

    Zitat

    Mein Ex und das Jugendamt haben dem Antrag zugestimmt


    ok, die Zustimmung des KV hat Dir hier vermutlich den Weg geebnet. Hätter er nicht zugestimmt, wärst Du auf die Zustimmung des Familiengreichts angewiesen gewesen.


    Hast Du nach der Scheidung wieder Deinen Mädchennamen angenommen, oder wurde der Nachname des Kindes auf Grund einer erneuten Heirat geändert/einbenannt?


    Mal zu Nachdenken für Dich.... was machst Du denn, solltest Du erneut heiraten und so einen anderen Nachnamen annehmen? Muss derr Nachname des Kindes dann auch wieder geändert werden?


    Nachdenkliche Grüße


    nero

    Guten Abend,


    mich würde auch interessieren, ob es sich um eine Namensänderung nach dem NamÄndG handelt, oder ob eine Einbenennung nach § 1618 BGB vorgenommen werden soll.


    Welche Gründe hast Du angeführt, um eine evtl. öffentlich-rechtliche Namensänderung zu begründen.


    LG nero

    Hallo Mark,


    es gibt, in der Tat, keine gesetzliche Regelung zur Häufigkeit des Umgangs.


    In der Regel wird es so gehandhabt, je jünger das Kind, umso häufiger der Umgang. z.B. mehrere Tage in der Woche, für einige Stunden. So wie ihr es bisher hattet.


    Werden die Kinder älter, können 14 Tägige Wochenenden (von Freitag bis Sonntag) vereinbart werden. Zusätzlich dazu dann noch einen Tag unter der Woche. Im Schulkindalter dann noch die hälfigen Ferien.


    Sprich doch die KM mal darauf an, was sie zu dieser Änderung bewegt hat.


    LG nero

    Schönen guten Morgen,


    alleinerziehend bin ich nicht. Ich hoffe, ich darf trotzdem bleiben. ;)


    Bin vor 10 Jahren von meiner ersten Frau geschieden worden. Seit 2006 wieder verheiratet, unser Kind ist gerade 3 Jahre alt geworden.


    Aus der ersten Ehe gibt es auch noch Kind. Dieses habe ich leider seit 6 Jahren nicht mehr gesehen.


    Seit der Scheidung beschäftige ich mich mit dem deutschen Familienrecht/Unterhaltsrecht.


    Vielleicht kann ich ja den ein oder anderen Tip beisteuern.


    LG nero