Hallo Camper,
meine Ausführungen an anderer Stelle entsprechen durchaus gäniger Rechtssprechung.
Ich fördere keine Hoffnungen. Ich stelle nur heraus, was in der Vergangenheit ausgeurteilt wurde.
Ich stehe nicht vor Gericht, weil ich Unterhaltsforderungen vernachlässige.
Vom Camper1955:
Zitat
Es sei denn, Du belegst das mit einer Gerichtentscheidung, die im Internet nachgelesen werden kann
20-30 Bewerbungen oder ein Nebenjob entsprich durchaus der Rechtssprechung. Widerlege das bitte mal.
Meine Aussagen möchte ich zunächet mit diesen Urteile untermauern: Danke an den support
BVerfG - GG Art. 3 I, Art. 20 III; ZPO § 114; BGB § 1603 II
(1. Kammer des 1. Senats, Beschluss v. 8.7.2005 - 1 BvR 1078/05)
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte zugerechnet werden, wenn er es unterlässt, eine mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben.
BGH Urteil v. 3.12.2008 - XII ZR 182/06 [OLG Naumburg]
1. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte.
2. Trotz der nach § 1603 II S. 1 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern können dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur insoweit zugerechnet werden, als ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar ist.
Das dann wieder in Verbindung mit dem erstgenannten Urteil...
Camper, Du bist dran...
LG nero