Hallo!
Elternunabhäniges BAföG wird nur dann gewährt, wenn der Student mindestens 5 Jahre, incl. Berufsausbildung, in dem erlernten Beruf tätig war.
Einhorn, ein befristeter Titelist durchaus sinnvoll. Ab der Volljährigkeit ändert sich ja sien Rechtsgrundlage für die weiteren Unterhaltszahlungen.
Wie schon geschieben wurde, ist BaföG vorrangig zum Unterhalt zu beantragen.
Schau Dir mal diese Urteile an:
OLG Thüringen Beschluss v. 10.10.2008 - 1 UF 121/08
BGH IVb ZR 57/85 vom 02.07.1986
OLG Hamm - Urteil v. 13.02.1998 - 11 UF 44/97
Wird BaföG gewährt, mindert es den Unterhaltsanspruch in voller Höhe. Auch dann, wenn es als Darlehn gewährt wird.
Der Sohn sollte zunächtst BAföG beantragen. Wenn der Bescheid ergeht, dann muss er vom KV in von Dir die Einkommensnachweise anfordern und diese wechselsitig den Elternteilen zur Verfügung stellen. Ebenso wie den BAföG-Bescheid.
Erst dann kann ein eventueller Unterhaltsanspruch ermittelt werden.
Sieh das ganze weniger emotional. Es ist ein rein rechtlicher Vorgang.
Zum Thema Beistand. Das JA wird für volljährige Kinder nur noch beratend tätig. Eine Beistandschaft ist nicht mehr möglich. Fordern kann das JA auch nichts mehr.
Allein das volljährige Kind ist für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche verantwortlich.
LG nero