Off topic,
@ Camper,
Zitat
Im Dezember habe ich dann Klage erhoben und ein neues Gutachten
beantragt. Das Sozialgericht hat bisher lediglich Befundberichte von
meinen mich behandelnden Ärzten und Kliniken angefordert, diese dann an
das Landesversorgungsamt geschickt und um Stellungnahme gebeten.
Schon alleine diese Befundberichte ergaben, dass mir ab Geburt ein
Behindertengrad von 100 + Merkzeichen H + Merkzeichen aG + Merkzeichen B
+ Merkzeichen Rf zusteht.
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Für wen ergab sich denn das Ergebnis? Für dich :rolleyes2: oder fürs Gericht?
Definition Merkzeichen H:
Hilflose Personen erhalten das Merkzeichen H.
Voraussetzung ist
grundsätzlich, dass jeden Tag für die Dauer von mindestens zwei Stunden
bei mindestens drei alltäglichen Verrichtungen (z. B. An- und
Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft)
fremde Hilfe geleistet werden muss. :kopf
Das Merkzeichen H wird immer erteilt bei:
- Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung :kopf
- Querschnittlähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und
ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls
erfordern :kopf
Unter folgenden Voraussetzungen ist anzunehmen, dass das Merkzeichen H erteilt wird:
- Hirnschäden, Anfallsleiden, geistige Behinderung und Psychosen, wenn
diese Behinderungen alleine einen Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad
der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 bedingen :kopf
- Verlust von 2 oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits :kopf
Definition aG:
Das Merkzeichen aG bedeutet, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt.
Als
schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind nur
solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens
dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb
ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. :kopf
Hierzu zählen
Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte,
Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig
Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu
tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich
unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte
Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von
Erkrankungen, dem angeführten Personenkreis gleichzustellen sind. :kopf
Quelle: Zentrum Bayern Familie und Soziales
Dass man dir so gar nix ansieht... :kopf :kopf :kopf
Grüßle