Die Lohnzahlung ist die Hauptleistungspflicht des Arbeitsgebers. Kommt er dieser Pflicht nicht zum vereinbarten Zeitpunkt nach, stehen dem Arbeitnehmer mehrere Rechte zur Verfügung.
Zunächst kann der Betriebsrat informiert werden um zusätzlichen Druck auszuüben. Der Arbeitgeber kann mittels einer Abmahnung unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert werden. Als radikalste Maßnahme kann der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag außerordentlich gem. § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen, wenn
der ausstehende Lohn erheblich ist (ungefähr ein Monatslohn, so LAG Rheinland-Pfalz, 21.04.2009, Az.: 3 SA 701/2008) oder
der Lohnrückstand sich über einen nicht unerheblichen Zeitraum erstreckt (eine Woche reicht aus).
Zusätzlich muss der Arbeitgeber aber in jedem Fall noch abgemahnt werden.
Für die Fälligkeit regelt § 614 BGB dass die Lohnzahlung erst nach der Dienstleistung durch den Arbeitnehmer erfolgt. Damit ist der Arbeitnehmer grundsätzlich vorleistungsverpflichtet. Ist eine Monatsvergütung vereinbart, muss der Arbeitgeber bis zum ersten Tag des Folgemonats die Zahlung tätigen. Meist wird allerdings durch den Arbeits- oder Tarifvertrag eine abweichende Fälligkeitsregelung bestimmt sein, so dass der Lohn bis zum 15. des laufenden Monats oder an einem anderen Tag gezahlt sein muss. Genaueres kann man im eigenen Arbeitsvertrag nachlesen. Von Zeitpunkt des Zahlungsverzuges kann der Arbeitnehmer sein ausstehendes Gehalt verzinsen, § 288 Abs. 1 BGB.