Guten Abend,
Iza: die Auskunft der Dame vom JC ist in sich leider teilweise falsch! Es gibt keine Mindestdauer der Arbeitslosigkeit, um eine Umschulung erhalten zu können. Die Vierjahresfrist kann herangezogen werden, wenn ein Arbeitnehmer an US interessiert ist, aber schon mal eine Ausbildung abgeschlossen hat. Hat er länger als vier Jahre in an- und ungelernter Tätigkeit gearbeitet, hat er per Legaldefinition keinen verwertbaren Berufsabschluss mehr.
Das heißt aber nicht, dass grundsätzlich vier Jahre als Helfer gearbeitet werden muss, einer US kann durchaus vorher zugestimmt werden, man muss es nur entsprechend gut begründen können. Deswegen immer die Einzelfallprüfung.
Edit: im Hinblick auf gesundheitliche Gründe wird i.d.R. Reha geprüft (zzgl. des voraussichtlichen Kostenträgers).
LG, Jette.