Beiträge von Jette1979

    Guten Abend,


    Iza: die Auskunft der Dame vom JC ist in sich leider teilweise falsch! Es gibt keine Mindestdauer der Arbeitslosigkeit, um eine Umschulung erhalten zu können. Die Vierjahresfrist kann herangezogen werden, wenn ein Arbeitnehmer an US interessiert ist, aber schon mal eine Ausbildung abgeschlossen hat. Hat er länger als vier Jahre in an- und ungelernter Tätigkeit gearbeitet, hat er per Legaldefinition keinen verwertbaren Berufsabschluss mehr.
    Das heißt aber nicht, dass grundsätzlich vier Jahre als Helfer gearbeitet werden muss, einer US kann durchaus vorher zugestimmt werden, man muss es nur entsprechend gut begründen können. Deswegen immer die Einzelfallprüfung.
    Edit: im Hinblick auf gesundheitliche Gründe wird i.d.R. Reha geprüft (zzgl. des voraussichtlichen Kostenträgers).
    LG, Jette.

    Guten Abend,


    Nachlesen kannst Du die gesetzlichen Bestimmungen in den Paragraphen 81 ff. SGB III (Fassung ab 01.04.2012, davor ab 77 ff.).
    Grundsatz ist, dass ohne die Weiterbildung oder Umschulung eine dauerhafte Integration in Arbeit nicht möglich ist (Notwendigkeit). Bei der Prüfung der Ermessensentscheidung ist auf den Einzelfall abzustellen.


    LG, Jette.

    Hallo,


    Wenn er Arbeitslosengeld beantragt hat (Agentur für Arbeit) hat er Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz (67 %), sofern er ein leibliches Kind (oder mehrere hat), für das Kindergeld gezahlt wird (KG-Berechtigter muss er nicht sein). Daher die Frage nach der KG-Nummer im Antrag. Alternativ kann der KG-Berechtigte angegeben werden, hat man die KG-Nummer nicht.


    LG, Jette

    Einen Versuch ist es wert. Die Ortsabwesenheit musst Du eine Woche vorher beantragen, dann gibst Du eben immer von Mo. bis Freitag (also nicht die Werktage, da nimmst Du ja die Samstage mit rein) an. Beantragen geht telefonisch übers SC oder per Mail/Brief/Fax. Oder persönlich vorsprechen. ist aber zum Monatsende und -anfang zumeist nicht so berauschend aufgrund längerer Wartezeiten (neue AloMe, die vorgenommen werden).


    LG, Jette.

    Hallo,


    Urlaub (Ortsabwesenheit) kann jedem Arbeitslosen für insgesamt 21 Kalendertage pro Jahr gemäß Erreichbarkeitsanordnung genehmigt werden (Achtung: Samstag und Sonntag zählen auch als Urlaubstage im Sinne der Erreichbarkeitsanordnung, da das ALG I für sieben Tage die Woche gezahlt wird), sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. In den ersten drei Monaten soll eine Orsabwesenheit in der Regel nicht genehmigt werden. Kann sie aber ;)
    Da Du in den betreffenden drei Wochen, wenn ich das richtig gelesen habe, die Kinderbetreuung nicht sicherstellen kannst, empfiehlt es sich, diese über die Ortsabwesenheit abzudecken, da eine nicht sichergestellte Kinderbetreuung eine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt ausschließt (damit wärest Du also per Legaldefition nicht arbeitslos und hättest keinen Anspruch auf ALG I).


    LG, Jette.

    Alternativ kann beim JC auch ein Bildungsgutschein für eine zertifizierte Maßnahme beantragt werden. Bildungsmaßnahmen kannst Du beispielsweise unter kursnet finden (über die Homepage der AA aufrufbar). Die Maßnahmen sind dann aber etwas länger. Eine Jobzusage muss i.d.R. nicht vorgelegt werden.


    LG, Jette.

    Hallo,


    Eine Sperrzeit bei eigener Kündigung ist in der Konstellation (keine Kinderbetreuung, alle Möglichkeiten nachweislich ausgeschöpft) sehr unwahrscheinlich. Spätestens in einem Klageverfahren würde die BA nahtlos zahlen müssen. Gibt es in Deiner Region Arbeitgeber in Deinem Tätigkeitsbereich mit "attraktiveren Arbeitszeiten" und einem vergleichbarem Gehalt?,
    LG, Jette

    Wenn Du schon weißt, welcher Bildungsträger die Maßnahme durchführen soll, könntest Du den auch kontaktieren und nachfragen, inwieweit in der Maßnahme auch Ferienzeiten enthalten sind. Die lehnen sich eigentlich immer an die Landesferien an. Ein bißchen verwundert bin ich über die Aussage der Mitarbeiterin, dass sie Dir zur Maßnahme nichts sagen kann. Die Maßnahmen werden alle in einem bundeseinheitlichen Programm erfasst und jede/- Vermittler/-in kann die Maßnahme und den Maßnahmebogen aufrufen. Selbst wenn Du von einer Optionskommune betreut werden solltest, wird auch diese ein Programm haben, auf welches die Mitarbeiter einheitlich zugreifen können.
    Andere Möglichkeiten haben die vorherigen Poster bereits genannt. :-)



    LG, Jette.

    Guten Morgen,
    statt einer Zahnbürste könntest Du alternativ ein nasses Wattestäbchen nehmen, hat mir mein/sein Zahnarzt empfohlen. Mein Sohni (16 Monate) sperrt sich manchmal auch gegen seine Zahnbürste, vor allem, wenn wie momentan Zähne am Kommen sind. Er schaut mir beim Zähneputzen auch zu, in der Hand immer seine "zweite" Bürste, meist darauf rumkauend *lach* Und danach kann ich meist mit seiner "ersten" Bürste an die Beißerchen ran. Zahnpasta kriegt er noch nicht, da er die Fluoretten bekommt, allerdings gibt es in der Apotheke auch fluoridfreie Kinderpasta im Angebot.


    LG, Jette.

    Hallo,


    eine Verpflichtung, der AA Unterhaltsverpflichtungen mitzuteilen, gibt es nicht. Ob seine Unterhaltsverpflichtung komplett entfällt, lässt sich schwer beurteilen, da er sein ALG I bzw. das ALG bei Weiterbildung als Einkommen zur Verfügung hat. Da prüft ja das JA bzw. der Anwalt, die AA ist da außen vor. Die Beantragung und der Bezug von ALG II sind grundsätzlich möglich, wenn Hilfebedürftigkeit vorliegt.


    LG, Jette1979.

    Dieser Eintrag "Neubewilligung mit Komplikationen" ist für den Mitarbeiter im Antragsservice ein Hinweis, dass für die Bearbeitung aller Voraussicht nach mehr Zeit benötigt wird. Als komplizierter Fall werden zum beispiel Sperrzeitprüfungen gesehen, Grenzgängerfälle, von der Krankenkasse ausgesteuerte Kunden usw. Da im Antragsservice der Antrag komplett bearbeitet wird nebst Bescheiderstellung wird in so einem Fall dem Kollegen gleich ein längeres Zeitfenster gesetzt, anstelle der sonst üblichen 15 - 30 Minuten.
    Eine EGV wird im Antragsservice im übrigen nicht abgeschlossen.

    Mal ein bißchen gefachsimpelt... (unter der Annahme, Dein Rententräger ist aus irgendwelchen Gründen nicht zuständig, das solltest Du schnellstmöglich mit diesem klären).
    Soweit ich das richtig gelesen habe, warst Du AU, hast Krankengeld bis zur Aussteuerung bezogen (max. 78 KW), dann ggf. ALG I und/oder ALG II bzw. wegen sofortigem Einstieg in eine LTA-Maßnahme Übergangsgeld (welches noch auszuzahlen wäre). Nach Ende der Maßnahme geglückte Arbeitsaufnahme.
    Dein Vermittler sagt: vorheriger Antrag erforderlich (§ 37 SGB II oder 324 SGB III). So weit hat er recht. ABER: in beiden Rechtskreisen findet beim Verwaltungshandeln auch das SGB X Anwendung. Hier könnte auf § 27 SGB X abgestellt werden (Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand). Unter der Voraussetzung, dass die Arge zuständig sei für die Förderung der Arbeitsaufnahme stellt sich die Frage, inwieweit der Vermitler seiner Beratungspflicht nachgekommen ist und Dich im Zuge des Erst- oder Folgegespräches auf die Fördermöglichkeiten hingewiesen hat (und diese nach Möglichkeit auch noch in Deiner Eingliederungsvereinbarung fixiert hat). Die telefonische Mitteilung allein würde ich an Deiner Stelle nicht akzeptieren, sie stellt keinen Verwaltungsakt dar, Du kannst keinen Widerspruch einlegen. Stelle den Antrag erneut unter Anführung der o.g. Punkte und bestehe auf einem schriftlichen Bescheid, nur so kannst Du die Rechtsmittel nutzen. Dies alles hat aber wie gesagt nur Sinn, wenn Du aus irgendwelchen Gründen beim Rententräger nicht als Reha-Fall geführt wirst.


    LG, Jette


    Edit: Wenn ich bei der "Rekonstruktion" Deines Falles irgendwo fehl liege, einfach melden, gern auch per PN.

    Wenn Deine Reha über die DRV Bund lief, warst und bist Du ein Reha-Fall. Da die Maßnahme zu Ende ist, zahlt derzeit die Arge. Jedoch bist Du noch kein abgeschlossener Reha-Fall. Das heißt, Förderung der Arbeitsaufnahme läuft auch über die DRV Bund, hier musst Du also Deinen Berater der DRV kontaktieren, die Arge darf nicht fördern! Als abgeschlossener Reha-Fall zählst Du erst, wenn Du mindestens sechs Monate in Arbeit warst.
    Der Bezug von ALG II dient der Sicherung des Lebensunterhaltes (für "maßnahmefreie" Zeiten) bzw. alternativ ist die Arge in Vorleistung gegangen, weil die RV noch nicht berechnet/bewilligt hat. Daher hier auch der Erstattungsanspruch, den die Arge geltend macht.

    Hallo,


    Du hättest vor Arbeitsaufnahme Förderung aus dem Vermittlungsbudget beantragen können. Ggf. stimmt Dein Vermittler einer rückwirkenden Antragstellung, hier solltest Du das Gespräch mit ihm suchen, im Normalfall hätte er/sie Dich dahingehend beraten sollen.


    Die sog. "Mobilitätshilfen" gibt es seit dem 01.01.2009 nicht mehr, es läuft alles über das Vermittlungsbudget (sowohl Rechtskreis SGB III als auch SGB II). Sofern in einigen JC oder AA noch derartige Fördermittel rumgeistern, so dürften sie der Freien Förderung entsprungen sein, deren Daseinsberechtigung hinsichtlich der eigentlichen Vorschriften in Frage zu stellen wäre.


    Das ESG (Einstiegsgeld) ist eine vom Vermittlungsbudget unabhängige Förderung.



    Edit: Wer war Kostenträger für die Wiedereingliederung? Wenn Du ein Reha-Fall bist, müsstest Du die Anträge beim entsprechenden Kostenträger stellen.

    Sofern ER den Aufenthaltsort seiner Eltern nicht kennt, kann er für sich selbst das den Eltern zustehende Kindergeld beantragen. Wenn er nur über die 614 € monatlich an Einkommen verfügt, übersteigt sein Einkommen auch nicht die Einkommensgrenze von 8004 € p.a.
    Der Anspruch auf Kindergeld besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
    Die Erwerbsfähigkeit definiert sich nach § 8 SGB II. Unter dem unbestimmten rechtsbegriff "auf absehbare Zeit" wird in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten verstanden. Hieße, wenn sie spätestens in sechs Monaten grundsätzlich wieder körperlich in der Lage wäre, zu arbeiten, stünde einem ALG II-Bezug nichts entgegen. Alternativ kann der betreuende Gyn ja auch ein befristetes Beschäftigungsverbot ausstellen und dieses dann ggf. verlängern.Hinter der Aufforderung, Wohngeld zu beantragen steht der Gedanke der Kostenreduzierung seitens der Arge. Da er BAB bezieht, kann er kein ALG II und kein Wohngeld beantragen.

    Wird die AA nicht. Auch die DA zu § 144 SGB III (um die von Monoko angeführte Sperrzeit aufzugreifen) führt den von Dir beschriebenen Sachverhalt nicht auf.http://www.arbeitsagentur.de/z…ation/pdf/da-alg-p144.pdf
    Die Bedingungen, die dazu führen, dass ein befristeter Arbeitsvertrag in einen unbefristeten umgewandelt werden "sollte/müsste" sind im Teilzeit- und Beschäftigungsgesetz festgehalten. Sofern ein Arbeitnehmer eine Zivilklage anstrebt, kann er dieses tun, die AA kann ihn jedoch dazu nicht zwingen. So weit greifen die öffentlich rechtlichen Vorschriften, auf deren Grundlage die AA agiert, nicht.
    Zumeist umgehen die Arbeitgeber die Vorschriften durch gekonnt eingesetzte und mit dem Gesetz konform gehende Unterbrechungen.
    Und nein, mir ist kein Fall bekannt geworden in den letzten zwölf Jahren, in dem ein Kunde unter Androhung einer Sperrzeit zur Klageeinreichung aufgefordert worden wäre (Ironie on: Kann natürlich daran liegen, dass die Frist zur Einreichung der Klage längst abgelaufen war, bevor der AA bekannt wurde, dass eine Umwandlung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis erfolgen hätte müssen. Ironie off)