Steuererklärung 17jährige

  • Hallo,


    meine Tochter ist 17 und wird in wenigen Tagen 18 Jahre und macht ihre Ausbildung (zweites Lehrjahr) in einem anderen Bundesland.


    Sie ist aber noch hier gemeldet und hat ihren Zweitsitz dort.


    Wie ist das mit der Steuererklärung,kann man die Fahrtkosten absetzten und wenn ja wie...???


    soll sie selbst eine Steuererklärung machen oder soll ich es über mich mit Abrechnen???


    wer kennt sich da aus?



    LG Annett

  • Hallo Hoffnung,


    zu unterscheiden sind die steuerlichen Auswirkungen bei


    A) deiner Tochter


    B) bei dir.



    zu A) wenn eigenes Einkommen (mit Abzug von Steuern) vorliegt, kann sie eine Steuererklärung machen und entstandene Werbungskosten absetzen, dann kann es auch Steuer zurückgeben


    Zu den Werbungskosten zählen grundsätzlich auch die Aufwendungen im Rahmen einer so genannten "doppelten Haushaltsführung"


    Hierunter fallen Kosten für (Zweit-)Wohnung und Fahrten von zu Hause (= bei dir) bis zu ihrem zweiten Wohnsitz


    ABER: eine dopp. Haushaltsführung ist nur nur dann gegeben, wenn tatsächlich zwei Haushalte bestehen, d.h. sie hätte einen eigenen Haushalt bei dir (ist im allgemeinen aber nicht gegeben, denn "Mit-Bei Mama-Wohnen" ist kein eigener Haushalt) und zusätzlich in Ihrer (zweiten) Wohnung.


    Dopp. Haushaltsführung bei Alleinstehenden eher die Ausnahme.



    zu B) Jegliche Aufwendungen von Dir für deine Tochter werden


    a) vorrangig über das Kindergeld abgedeckt.


    Soweit die steuerliche Entlastung durch die Kinder-/Betreuungsfreibeträge höher sind als das Kindergeld, wird im Rahmen (deiner) Steuererklärung diese zusätzliche steuerliche Entlastung berücksichtigt, sofern alle notwendigen Angaben in der Anlage K(ind) gemacht werden.


    Kommt im allgemeinen eher bei höherem EInkommen zu tragen, da rein rechnerisch erst dann die stl. Entlastung höher als das Kindergeld ist.



    b) zusätzlich für Kinder in Ausbildung(sofern über 18 Jh) mit auswärtiger Unterbringung


    gibt es einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Eur/Jh


    Aber: nur sofern das Kind nicht zu viel verdient (Grenze: eigene Einkünfte und Bezüge des Kidnes von > 1.848 Eur jhrl.) - dann erfolgt - abhängig vom Kindeseinkommen stufenweise Kürzung des Ausbildungsfreibetrages.



    zusätzlicher Hinweis für Kinder ab 18 Jahre:


    diese sind steuerlich nur noch Kind, wenn sie a) in Ausbildung sind und b) nicht mehr als 7.680,00 Eur an eigenen Einkünften (Achtung ist nicht das gleiche wie Bruttolohn!) und Bezügen haben .


    (Hier gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim Kindergeld - greift nämlich auf die gleiche gesetzliche Grundlage zurück)


    Daher sollten bei eigenem Verdienst eines mind 18-jährigen Kindes bei Unsicherheit möglichst viel eigenen Werbungskosten des Kindes angegeben werden.




    WICHTIG: Die Fahrtkosten deiner Tochter von Deiner Wohnung zur Zweitwohnung kannst Du in deiner Steuererklärung niemals als deine Werbungskosten absetzen (egal wer sie bezahlt)




    Das war nur ein grober Abriss - hoffe, war nicht zu viel Fachchinesisch :pfeif !



    Grüße, S.

    Man wird nicht älter, sondern besser