Die Vaterschaftsanfechtung
Die Vaterschaft kann innerhalb von zwei Jahren (gerichtlich) angefochten werden. Die Frist beginnt mit Kenntnis von allen Umständen des Berechtigte die gegen die Vaterschaft sprechen, aber nicht jedoch vor der Geburt des Kindes (Siehe dazu OLG Köln, 1996 [ 37 ], sowie OLG Karlsruhe, 1998 [ 21 ]).
Die Frist ist somit eine reine Überlegungs- und Entscheidungsfrist, in der der Anfechtungsberechtigte oder (Schein-) Vater nachdenken sollte, ob er das Kind als ein leibliches Kind akzeptiert oder nicht. In dem Zeitraum soll, nach Willen des Gesetzgebers, ein Schwebezustand geschaffen werden, in dem der (Schein) Vater die Vaterschaft beseitigen kann.
Nach Beendigung des Zeitraumes besteht diese Möglichkeit nicht mehr, da im Kindschaftsstatus eine möglichst detaillierte Zuordnung erfolgen sollte und das Verhältnis von Eltern und Kindern nicht immer wieder zur Disposition der Parteien gestellt werden darf. Der Gesetzgeber wünscht einfach damit eine feste Zuordnung der Eltern zu ihren Kindern zu erreichen.
Sollte sich Ihnen die Frage stellen, warum eine Frist von zwei Jahren als ausreichend angesehen wird, so geht das Bundesverfassungsgericht [ 25 ] in seiner Entscheidung davon aus, dass diese Frist auf jeden Fall weitreichend genug ist, um eine (Schein-) Vaterschaft anzufechten und deren Tragweite zu überdenken. (Siehe dazu auch BGH, 1953 [ 27 ])
Die einmal in Gang gesetzte Anfechtungsfrist kann auch wieder entfallen, wenn dem (Schein-) Vater Umstände bekannt werden, die für eine eigene Vaterschaft wieder sprechen oder die das Vertrauen in die Aussagen der Kindesmutter stützen.