Das sagt KI
Bei einem Minijob zahlen Sie und Ihr Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, wobei der Arbeitgeber den Großteil trägt. Sie sind grundsätzlich sozialversichert, aber ein eigener Beitrag zur Rentenversicherung kann erforderlich sein und Sie haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei kurzfristigen Minijobs sind keine Sozialversicherungsbeiträge fällig, nur eine Unfallversicherungspflicht.
Beiträge des Arbeitgebers
Pauschale Beiträge: Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge zur Krankenversicherung (13 %) und zur Rentenversicherung (15 %).
Unfallversicherung: Der Arbeitgeber zahlt allein die Beiträge zur Unfallversicherung, die alle Minijobber bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten absichert.
Ihre Beiträge und Absicherung
Rentenversicherung: Sie zahlen einen Eigenbeitrag zur Rentenversicherung, wodurch Sie den vollen Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung genießen. Auf Antrag können Sie sich jedoch von dieser Beitragszahlung befreien lassen, was aber zu einem sehr geringen Rentenanspruch führt.
Krankenversicherung: Sie müssen sich selbst um eine Krankenversicherung kümmern, da der Arbeitgeber keine individuellen Beiträge für Ihre Krankenversicherung zahlt.
Arbeitslosenversicherung: Minijobber haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Kurzfristige Minijobs: Hier sind keine Sozialversicherungsbeiträge fällig, weder von Ihnen noch vom Arbeitgeber.
Zusammenfassend
Sie sind versichert: Mit einem Minijob sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Unfallversicherung abgesichert.
Eigeninitiative ist gefragt: Eine selbstständige Krankenversicherung ist notwendig.
Vorsicht bei Altersarmut: Langfristige Minijobs können zu einem sehr geringen Rentenanspruch führen.