Beiträge von Tulpenkind

    Danke Tulpenkind,


    haargenau so habe ich das auch gedacht. Mein Kind wird durch die Beistandschaft vom Jugendamt als Kläger vor Gericht verteten. Ich werde als Zeugin geladen. Ich verstehe nicht warum sowohl das JA als auch das Amtsgericht möchte, dass ich PKH beantrage. Laut Amtsgericht ist der Grund, dass ich quasi finanziell für mein Kind verantwortlich bin. (?!)
    Mein Problem ist jetzt nur, dass ich aufgrund meines zu hohen Sparvermögens keine PKH bekommen werde. Der Beklagter (Vater) wird definitiv vor Gericht verlieren (ich bin mir 100% sicher, dass er der Vater ist) und hat somit die Kosten zu tragen. Da er aber nicht zahlungsfähig ist, wird, so sagte man mir beim Amtsgericht, der Staat mich als Zweitkostenschuldner heranziehen und ich bleibe auf den Kosten sitzen. (Das würde ja aber nicht so sein, wenn im Vorfeld PKH für das Kind beantragt würde, da das Kind als Zweitschuldner ebenfalls nicht zahlungsfähig ist, und somit der Staat die Kosten trägt, richtig?)
    Der Erzeuger hätte also aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit und dadurch dass er selber für sich keine PKH beantragen wird (weil er sich nicht drum kümmern würde) in keiner Hinsicht irgendeine Verantwortung zu tragen, das finde ich unfair.


    Kleiner Tipp am Rande:


    teile dem JA mit, das Du als Allein-Sorgeberechtige, im Rahmen der Beistandschaft und inbesondere zur Festestellung der Vaterschaft, die Rechte des Kindes an das JA abgetreten hast und somit der Vorrang auf dem Gerichtsweg dem JA vorbehalten ist. Das sollte der SB dann verstehen und wird entsprechend den PKH-Antrag bei Gericht für das Kind einreichen ;) !


    Sollte die/der SB es immer noch nicht verstehen, verweigerst Du den Stellung des Antrags auf PKH innerhalb Deiner persönlichen Verhältnisse auf Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes.
    Vorsorglich teilst Du mit, das es sich nicht um einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht handelt, da die gesetzliche Vertretung an das JA abgetreten wurde.

    Das Urteil des OLG Zweibrücken ist nur sehr begrenzt aussagekräftig, da es eben nur für den OLG-Bereich Zweibrücken Gültigkeit hat. Jedes OLG hat seine eingenen Unterhalts-Leitlinien entworfen.


    Alleine die Tatsache, das ein OLG an bestehenden Gesetzen vorbei urteilt, ist schon beschämend für einen Rechtsstaat. Und das hat nichts mit dem Inhalt (Unterhaltsgesetz) zutun.


    Wofür werden eigentlich Gesetze gemacht, wenn sie doch immer und immer wieder uninteressant werden, sobald einige Richter es anders sehen. Nennt man dann umgangssprachlich "gängige Rechtssprechung" :kopf !

    Es gibt die einen - es gibt die anderen!


    Das man sich hier stundenlang um sowas streiten muss, kann manch einer echt nicht mehr verstehen.


    Keiner hier wird wohl behaupten können, das alle ALG II - Empfänger arbeitswillig sind und alles machen würden um dem Arbeitsmarkt wieder zugeführt zu werden. Andersrum genauso.


    Das Alleinerziehende nicht erwarten können, bei bester Bezahlung und gleichzeitig geringer, externer Betreuung eingegliedert zu werden, sollte auch klar sein.


    Es ist eben alles eine Einzelfallentscheidung. Ich kenne reichlich, die nicht wollen - aber könnten bzw. wollen - aber nicht können.

    Das JA vertritt, im Rahmen einer Beistandschaft, IMMER nur die RECHTE des Kindes, NIEMALS aber die PFLICHTEN.


    Egal ob es um Kindesunterhalt oder aber um die Feststellung einer Vaterschaft geht, DAS JA bzw. der Staat VERLIERT NIE.


    Allerdings ist der hier geschilderte Fall sehr zweifelhaft anzusehen. Im Rahmen einer Klage auf Feststellung der Vaterschaft, wird i.d.R. PKH für das Kind beantragt (Aufgabe der Beistandschaft). Die Vermögenswerte des Kindes spielen nur eine minimale Rolle (sehr vermögend etc.) ! Wird PKH genehmigt und unterliegt das Kind, zahlt der Staat und hat somit auch die Aufgabe zur Beibreibung.


    Wenn PKH nicht genehmigt wurde, ist alles rechtens und nachvollziehbar.


    Erstmal solltest Du alles ausblenden,was mal gesagt wurde oder nicht.


    Wenn so ein Wurm erstmal da ist und somit zur Realität wurde, sieh die Welt für viele ganz anders aus.


    Lange Rede, kurzer Sinn:


    Auf Dauer wirst Du den Umgang inkl. Übernachtungen etc. nicht verhindern können. Das ist einfach Fakt oder bedarf einer hohen kriminellen Energie.


    Erkenne, das ihr ein gemeinsames Kind habt und jeder sowohl Rechte wie Pflichten hat. Wenn Du das geschluckt und verinnerlicht hast, geht alles einen normalen Weg und alles wird gut.
    Das Gleiche gilt auch für den Vater. Diese einzige Nacht muss der Vergangenheit angehören. Kind ist da und jetzt wird anders gespielt.

    Paranoid ist nur der, der sich sowas einredet.


    Bei Dir ist es einfach nur die berühmte Angst, der Du aber entgegentreten musst, sonst wird es irgendwann zur Paranoia.


    Erstmal würde ich mir darum keine Gedanken machen. Ziehe erstmal um, macht so oft es geht die 2 Std.-Regelung und erhöht es schnell und intensiv.


    Ruckzuck ist alles gut und Du wirst Deine freien Abende für Dich geniessen können und Dein Kind hat seinen Vater regelmäßig.

    Hi,


    Flomo sehr ungewöhnliche Entscheidung des Richters, daß er ohne Bewährung -beim ersten Mal- so geurteilt hat.


    Gruß
    babbedeckel


    Nein, es gibt ganz besondere Phänomene, die dem Richter ins Gesicht sagen, das man keinen Bock hat zu zahlen und es auch nie machen wird.


    Da bleibt einem Richter nicht viel übrig, allerdings ist ein Knastaufenthalt auch nicht der Weg zur Zielerreichung.

    @Laetitia,


    schau Dir den Beitrag von Czeltik an. Das ist genau das was ich Dir die ganze Zeit sagen will und aus meiner persönlichne Sicht, inkl. 11 jähriger Tochter (AE), auch nicht anders zu bewältigen.
    Das Verhalten von Pubis ist damit nicht zu vergleichen.


    Shanaja


    Du bzw. ihr seit auf dem richtigen Weg. Gemeinsam geht immer besser als alleine und auch der Kleine wird das mit der Zeit verstehen und annehmen. Regeln sind des Lebens Weg und das macht ihr in einer Patchwork-Verbindung schon richtig. Sobald der Kleine merkt, das ihr zwei EINS seit, wird sich alles legen. Man mag es nicht glauben, aber Kinder können Fakten verstehen und respektieren.


    Good Luck!

    Nöö ich rüge keinen - das Kind bekommt auch kein Besuchsverbot! Meine Tochter wird im Endeffekt bestraft, denn sie darf keinen einladen.
    Der Unterschied ist der , daß ich " fremden " Kindern nichts verbiete, und auch nciht versuche ihnen etwas beizubrigen - es sei denn sie möchten das so ) - ich rüge auch nicht die Besucherkinder , sondern nur meine Tochter ! Sie hat die Regeln einzuhalten und darauf zu achten, daß ihr Besuch das auch macht.
    Das das nciht immer klappt halte ich für relativ normal.
    Schließlich gelten bei jedem andere Regeln und Kinder die zu besuch kommen können nicht ganz genau wissen ob das bei uns immer so gehandhabt wird. Bei ihnen zuhause sind best. Dinge vielleicht erlaubt, die bei uns nicth gern gesehen werden....
    Mein Freund jedenfalls hätte dazu in meiner Wohnung nichts zu sagen.... Er ist dort zu besuch - genauso wie ich es bei ihm wäre...
    die threadstarterin ist auch (noch) zu besuch bei ihrem Freund....


    Okay, klingt zwar alles sehr widersprüchlich und verworren, aber nun gut :nixwieweg:wink

    Es ist mir schleierhaft warum das zuständige Jugendamt nicht bereits, ihm Rahmen ihrer Beistandschaft, eine Strafanzeige erstattet hat. Die rechtlichen Möglichkeiten sind durchaus vorhanden.


    Der Erfolg einer potenziellen Verurteilung lässt sich nicht messen, weil es fakisch "fast" keinen gibt.


    Zunächst muss dem Unterhaltpflichtigen ein Vorsatz ggfs. Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Gelingt dieses, wird er i.d.R. zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt, unter der Auflage künftig seinen Verpflichtungen nachzugehen. Macht er es nicht, muss er mit einem Bewährungswiderruf rechnen. Während der Haft fließt entsprechend auch kein Unterhalt. Im Anschluss wird die Aufnahme einer Arbeitsstelle ebenfalls erschwert, weil der Unterhaltspflichtige u.U. vorbestraft ist (Strafmaß)!


    Im Ergebniss ist als nicht mit zügigen Zahlungen zu rechnen.

    was ist denn daran so kompliziert ? meine Tochter kennt die Regeln. und die gelten auch für Freundinnen! haben sie irgendwas gemacht was so nicth ok ist, dann sage ich das und meine Tochter weiß , daß sie es allein in Ordnung bringen muss wenn sie es nciht mit ihren freundinnen zusammen wieder in Ordnung bringt.
    Und wird das nicht so gemacht, dann hat das auch Konsequenznen füür die Erlaubnis diese freundinnen wieder einzuladen.
    Der unterschied für mich liegt darin, daß meine Tochter auch für ihren Besuch verantwortlich ist.
    Nebenbei habe ich nie gesagt, daß es keinerlei Reaktion auf Provokationen gibt! Aber : die kommen eben von mir ! Vor ihrer Mutter!
    manchmal allerdings entscheide ich mich auch dazu best. dinge einfach zu ignorieren - dann werden sie bei weitem weniger interessant....Das kommt aber darauf an um was es sich handelt...


    Ich hoffe, das ich Dich richtig verstanden habe: Es gibt bei Dir Regeln, die von allen zu respektieren und einzuhalten sind und wer sich nicht dran hält, wird entsprechend gerügt (ggfs. Besuchsverbot)!


    Aber wo ist nun der Unterschied zum Verhalten der Verfasserin dieses Themas? Obliegt ihr die Rüge nur nicht, weil es nicht ihr leibliches Kind ist (Besuchskinder sind es bei Dir auch nicht)? Es würde mich echt interessieren wo hier die Grenzen gezogen werden.


    Es würde mich interessieren wie Du es bei den "Besuchsfreundinnen" Deiner Tochter machst? Rufst Du vorher die Eltern an bevor eine "Regel" oder "Anweisung" erfolgt?


    Wenn es nicht so ist, würde mich interessieren wo Du den Unterschied siehst?


    Im Übrigen sei anzumerken, das eine Provokation, ohne eine pädagogisch-sinnvolle Reaktion zu zeigen, ein Eingeständnis erzieherischer Schwäche ist. Das haben Kinder ganz schnell raus.

    Ich finden an dem Verhalten der Verfasserin hier, gibt es absolut nichts negatives. Und auch die Reaktion des Kindes ist nichts ungewöhnliches. Das Leben geht trotz Trennung für alle Beteiligten weiter. Man kann von keinem Elternteil verlangen sein Leben aussschliesslich nach dem Kind zu richten. Neue Beziehungen sind normal und gehören dazu. Auch wenn in diesem Fall der KV die Kinder nur alle 14 Tage hat, so besteht auch dort das Recht auf die gemeinsame Zeit am Wochenende mit dem neuen Partner und seinen Kindern. Kinder werden und müssen sich an diese Situationen gewöhnen. Je schneller, desto besser. Es gibt eben Dinge im Leben, die so sind und denen man sich anpassen muss. Wir schicken unsere Kinder ja auch in die Schule, auch wenn es ihnen nicht immer so passt.


    Das es bei intensiven Patchwork-Verbindungen auch zu Reibereien kommt, ist ebenfalls normal. Kinder sind nicht dumm und wissen meist genau was man äussern muss um zu testen welche Möglichkeiten ihnen gegeben sind.


    Ich rate daher einfach nicht unbedingt nun alles auf den Kopf zu stellen. Regeln gibt es nunmal und daran haben sich auch WE-Kinder zu halten. Der Aufenthalt beim Umgangsberechtigten dient ja bekanntlich nicht dem reinen Vergnügen.



    Eine Bedrohung im Sinne des StGB ist nur dann gegeben, wenn ein Verbrechen in Sinne des Gesetzes angedroht wird.


    Eine Erpressung in Sinne des StGB bedarf eines rechtswidrigen Verhaltens.


    Die Verweigerung einer Unterschrift erfüllt weder theoretisch noch praktisch diese Tatbestände. Man würde ansonsten den ganzen Tag "Bedrohungen" oder "Erpressungen" vollziehen oder erleiden.

    Die verschiedenen Bescheide bzw. Erhöhungen liegen an verschiedenen Faktoren.


    Zum einen wurde das KG erhöht, zum anderen der Mindestbedarf eines Minderjährigen nach BGB/SGB. Der Mindestbedarf wurde nicht generell erhöht, sondern nach Altersgruppen.


    Altersgruppe 1 (0-5,99) erhält in der Praxis 2 € mehr


    Altersgruppe 2 (6-11,99) erhält in der Praxis 0 € mehr


    Altersgruppe 3 (12-...) erhält in der Praxis 12 € mehr


    Hallo Cobra,


    verzeihe mir den Einwand, aber Deine Einschätzung entspricht keineswegs der Rechtsgrundlage. Jeder Bürger kann Ansprüche aus Forderungen an staatliche Einrichtungen abtreten, wenn dadurch Ansprüche gemäß SGB entstehen. Selbst der Arbeitnehmer, der z.B. kein Gehalt gekommen hat, kann diese an die zuständige Behörde abtreten um entsprechende Leistungen, die der Grundsicherung dienen, zu erzielen. es ist insoweit ein reiner Kredit, dessen Wirkung nur auf den Pflichtigen gehen.


    Hoffe das ich Deinen Einwand richtig verstanden habe.

    Ausgehend davon, das Deine Kinder minderjährig sind, sollte man dieses Schreiben ausser Acht lassen.


    In erster Linie sind Forderungen an Minderjährige generell an den Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigen zurichten. Minderjährige sind im Sozialrecht nicht stimmfähig, somit auch nicht regresspflichtig. Bin in Sachen ARGE zwar nicht ganz auf dem laufenden, aber eigentlich gibt es immer einen Hausvorstand, der für den Rest gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen ist.


    Weiterhin kannst Du der ARGE bzw. dem JA eine Abtretungserklärung für den Unterhalt gegenüber des/der Kindesväter geben (Sollte eigentlich immer vorhanden sein). Du erhälst also weiterhin den Satz gemäß SGB BZW. UVG und der Rest ist Sache der Behörden. Deine Mitwirkungspflicht vorrausgesetzt!

    Ich geb ihm doch nur Tipps, wie er sich beruhigen kann.. ;)
    U vielleicht ist er dann ja entspannter u relaxter ... u es geht ihm nicht alles so auf den Sack, u er platzt nicht gleich...das bringt ja keinem dann was..


    ;)


    Gruß
    Jens


    Beitrag editiert wegen Verstosses gegen die Nettiquette. Hiermit ergeht die 1. Verwarnung gegen Tulpenkind. Weitere Beiträge hierzu wurden gelöscht.Czeltik.





    Bis denn und dahin, aber verlass Dich drauf: Wir sehen uns wieder:-) :-) !