Beiträge von Bammelin

    Hm, als die Ex meines Mannes damals nicht mehr klar kam und das bei ihr lebende gemeinsame Kind in Obhut gegeben werden sollte, weigerte sich das Jugendamt mit den Worten " erst wenn der Vater auch nicht kann, dann wird das Kind in Obhut genommen " . So kam mein Stiefkind zum Vater und der bekam auch ganz schnell gemeinsames Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht und Kind ist immer noch bei ihm. Als es meinem Mann zwischendurch nicht gut ging und die Überlegung kam, Kind für kurze Zeit in Pflege zu geben ( wir waren da noch nicht zusammen, er war alleinerziehend ohne jegliche Unterstützung und keine Familie vor Ort ) zumindest übergangsweise, kam vom Jugendamt die Antwort " erst muß überprüft werden, ob das Kind nicht zur Mutter solange kann oder zu anderen Verwandten, erst wenn das nachweislich nicht geht, ginge eine zeitweise Inobhutnahme" ( und die Mutter hatte da kein ABR mehr ) . Das erste mal war ein Jugendamt in Brandenburg involviert, das zweite mal eins in Niedersachsen.


    LG B.

    Zitat

    Eigentlich wüsste ich ja gar nichts, hätte mich nicht eine Freundin der Kindesmutter gestern darüber informiert

    Ich würde erstmal in der Einrichtung nachfragen, ob dem tatsächlich so ist, da diese Information an dich heran getragen worden wurde oder ob es sich hierbei um einen schlechten Scherz handelt, da du als Vater die erste Ansprechperson in einem solchen Fall bist wenn das Wohl des Sohnes aus welchen Gründen auch immer in Gefahr ist. Wenn dir das tatsächlich so bestätigt wird, dass der Sohn in Obhut genommen wurde, dann würde ich nachhaken welche Personen dabei mitgewirkt haben und mir diese Namen notieren und anschließend sofort einen Anwalt aufsuchen. Sollte es sich um eine Falschmeldung handeln, würde ich dieser Person schriftlich zukommen lassen, dass sie solche Falschmeldungen zu unterlassen hat, da diese nicht zum Wohl deines Sohnes beitragen und darauf verweisen, dass solche "Spielchen" in Zukunft Nachspiele haben werden von rechtlicher Seite.


    Alles Gute.