Beiträge von F4tH3R F16URE

    "Der Träger des Jugendamtes haftet, wenn er es unterlässt, im Rahmen einer Beistandschaft gegenüber dem Unterhaltspflichtigen einen seinem Einkommen entsprechenden Unterhalt durchzusetzen und entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Der Schadensersatzanspruch des Unterhaltsberechtigten beginnt erst mit dem Ende der Beistandschaft zu verjähren"


    OLG Saarbrücken, Az.: 4 U 456/10_139 v. 13.12.2011


    In dem Fall hatte der Unterhaltsberechtigte rund 30.000 Euro vom Jugendamt zu erhalten.
    Jugendamtsmitarbeiter, welche den BET wegen eines Unterhaltsbegehrens abwimmeln ("der hat doch nichts, vielleicht kommen nur ein paar Euro zusammen, wenn überhaupt..."), machen sich der Pflichtverletzung schuldig. Personalmangel oder geringes Engagement sind kein Grund, es zu unterlassen, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu überprüfen.

    Tja, schade, das der Vater da unter der Woche so eingeschränkt ist. Aber es bringt wohl auch nicht viel, das Kind nur zum
    Schlafen und bestenfalls noch zum Frühstücken abzuholen.


    Naja, wie gesagt, ich persönlich denke, das Kind sollte auch regelmässig ein Wochenende mit der Mutter haben,
    aber das ist letztendlich Entscheidung der Eltern, ob die das so handhaben wollen. Mir sind da ein paar Fälle bekannt,
    da war es der Mutter ganz recht, wenn das Kind 3 Wochenenden bei dem Vater war.
    Kann mir aber kaum vorstellen, das ein Familienrichter so einen Beschluß in einem
    Umgangsverfahren erlässt, wenn da keine Einigkeit herrscht.


    Das mit der Freizeit kann man sich in der Tat schlecht aussuchen. Ich fahre z. B. jeden Morgen zur Wohnung der Mutter,
    bringe meine jüngeren Kinder in den Kindergarten und die älteren mache ich für die Schule fertig, weil die Mutter zur Frühschicht muß.
    Ich würde morgens auch lieber eine Stunde länger liegen bleiben.


    Das Kind müsste jetzt drei Jahre alt sein, ist also nicht mehr unbedingt in dem Alter, wo es gleich brüllt, wenn es einen
    Fremden sieht. Wäre es dann nicht evtl. auch möglich, gelegentlich einen Samstag Abend einen Babysitter
    für ein paar Stunden anzuheuern? Darüber hinaus könntest du daran arbeiten, dein soziales Umfeld zu erweitern, das kann
    man z. B. mit einer kostenlosen Kleinanzeige bei ebay beginnen. Da findet man weitere kontaktsuchende Alleinerziehende in der Nähe, die Verbindungen zu Leuten
    in der gleichen Situtation suchen und sich nur einmal bei einer Tasse Kaffee über ihren Alltag austauschen oder Freizeitaktivitäten zusammen
    machen wollen. Wenn man ein bisschen "netzwerkt" dann ergibt sich da ggf. die eine oder andere Möglichkeit. Möglicherweise lassen sich auch über
    eine ehrenamtliches Engagement im Kindergarten oder Teilnahme an einer altersgerechten einer Spielgruppe für das Kind etc., da weitere Verknüpfungsmöglichkeiten erschliessen. In grösseren Städten gibt es auch Engagements von "ehrenamtlichen", wo dann mal eine "Oma" mit Freizeit sich um das Kind kümmern kann.
    Das machen die zwar auch nicht völlig umsonst, aber das ist auch nicht völlig unerschwinglich.

    Ob der Vater mit dem ÖVN seinen Sohn abholt, oder mit einer Luxuslimo, ist doch egal. Wieso stört dich das?


    Wieso ist das kein richtiges Wochenende? Arbeiten alle anderen Verkäufer nicht am Wochenende? Wie regeln die wohl ihren Umgang?


    Soweit ich den letzten Absatz deines Posts verstehe, hätte der Vater gerne, das die laufende Pfändung aufgehoben und stattdessen
    ein Ratenzahlungsvereinbarung für den aufgelaufenen Unterhaltsrückstand abgeschlossen wird. Eine Pfändung auf dem
    Bankkonto oder dem Gehaltszettel ist doch recht peinigend.


    Wieso der Vater das Kind jetzt jedes Wochenende sehen will, verstehe ich auch nicht. Das erscheint mir nicht praktikabel.
    Schlage ihm doch stattdessen einen Tag oder eine Übernachtung in der Woche vor, wenn er nicht gerade hunderte Kilometer
    entfernt wohnt und der Sohn das auch möchte.

    F4tH3R F16URE



    Ist das nicht automatisch der Pfändungsfreibetrag aus http://www.justiz.nrw.de/WebPo…lfen/freibetrag/index.php ?

    Nicht zwingend, da die Pfändung nach §850d erfolgt und nicht nach §850c. Die Pfändungstabelle greift hier nicht. Das merkt man ja
    schon daran, das ein Alleinstehender einen höheren Pfändungsfreibetrag hat, als ein Unterhaltsschuldner seinen Selbstbehalt.
    Es kommt aber letztlich darauf an, ob hier eine verschärfte Pfändung greifen soll. Das liegt im Ermessen des Vollstreckungsgerichtes
    und wenn die es nicht machen, oder "vergessen", dann muß der Gläubiger das explizit fordern. Also die Absenkung der Pfändungsfreigrenzen
    aus §850c auf die des §850d ZPO.

    Zitat

    Gibt es dazu einen Gesetzeslink?

    Nicht direkt. Das ist jeweils die rechtliche Auslegung der gesetzlichen
    Vorschriften aus §850d ZPO. Hierzu die FAQ des Bundesministeriums
    der Justiz zur Einführung des P-Kontos 2012, der relevante Teil steht am Ende des Dokuments.:


    http://www.bmj.de/SharedDocs/D…df?__blob=publicationFile


    In der gesetz. Vorschrift steht sinngemäß, das dem Schuldner so viel zu belassen ist, das er sich und ggf. weitere Unterhaltsberechtigte
    unterhalten kann. Die Auslegung ist dann vom Vollstreckungsgericht bei einer verschärften Pfändung eben die,
    das dem Schuldener eben Regelsatz + KdU + Erwerbstätigenzuschlag und die Freibeträge für weitere Unterhaltsberechtigte (z. B. weitere Kinder)
    zu verbleiben hat. Das Thema wurde aber schon zigmal von den Gerichten rauf und runter gehandelt, sowohl im Familien- als auch im Sozialrecht.
    Die Aktenzeichen habe ich auch alle nicht im Kopf. Vielleicht reicht zur Veranschaulichung dieses Zitat aus der Entscheidung VII ZB 74/11 des BGH:


    [qoute] Danach sind ihm (Anm.: dem Unterhaltsschuldner) jedenfalls die
    Regelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen (BGH, Beschluss vom 25.
    November 2010 – VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706 Rn. 9), darüber hinaus
    Leistungen nach § 35 SGB XII, die er zur Deckung seiner Bedarfe für die
    Erhaltung einer angemessenen Unterkunft und Heizung erhält.[/quote]


    Es gibt zwar zugegebenermassen eine ähnliche Regelung für Forderungen aus deliktischen (vorsätzlichen) Handlungen (z. B. bei Betrug, Körperverletzung etc.), da ist die rechtliche Durchsetzung einer verschärften Pfändung ungleich schwieriger durchzusetzen als im Unterhaltsrecht, zumal der Tatbestand vor einer Vollstreckung ggf. auch erst zivilrechtlich geklärt werden müsste, siehe auch BGHm VII ZB 17/05:


    http://juris.bundesgerichtshof…t=en&nr=32482&pos=0&anz=1

    BET mehrfache Immobilienbesitzerin und auch über ein nennenswertes Umlaufvermögen verfügt.


    Woher hast Du die Info? Ich lese das nicht hier in diesem Thread.

    Hat der TE hier geschrieben:


    mehr als arbeiten geht doch nicht ?

    und die harte Tour waere Unterhalt einstellen
    die Ex beantragt Unterhaltsvorschuss
    und eine Pfaendung laeuft bei dem Einkommen plus P-Konto ins Leere


    (dies ist kein Rat, aber eine Moeglichkeit)

    Das ist keine Möglichkeit. Bei Unterhaltspfändungen greifen die Freibetragsregelungen bei dem P-Konto nicht.
    Da wird gepfändet bis auf den Sozialhilfesatz. Das macht man nicht mal bei Berufskriminellen, aber mit
    unterhaltspflichtigen Eltern. Aber das macht für den TE hier eigentlich keinen Unterschied mehr.


    Die Generierung weiteren Einkommens hat zwangsläufig auch eine Erhöhung der Unterhaltssätze zur Folge. Quasi eine Spirale
    nach oben. Irgendwann braucht man dann einen Job als Geschäftsführer und ab 5000 Euro netto ist der KU dann ja Verhandlungsmasse.
    Ich arbeite auch schon lange nicht mehr in dem Bereich, in dem ich gelernt habe und verdiene in Vollzeit bei 48 Wochenstunden einschl. Fahrzeiten m. E. überdurchschnittlich gut. Nicht mal im europäischen Ausland wird das besser bezahlt. Aber ich werde weiterhin familienrechtlich zum Sozialfall gemacht; mit fiktivem Einkommen on Top.


    Die Mutter arbeitet auch. Ich übernehme einen Grossteil der Kinderbetreuung auch über den Standardumgang hinaus, damit die
    Mutter überhaupt arbeiten oder sich eine abendliche Essenseinladung unter der Woche im Freundeskreis gönnen kann.
    Das Prinzip des Waschens von einer Hand der anderen, gibt es hier aber nicht. Für meinen bescheidenen Einsatz erwarte ich keinen
    Hofknicks, aber eine Elternbeziehung auf Augenhöhe. Ich hatte das eigentlich so verstanden, das die Mutter
    durch die Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit Einkommen sowohl für die Kinder als auch für ihre Rentenansprüche generieren kann.


    Stattdessen kriegt man für jeden Mist noch einen Tritt vor das Schienenbein. Nacheheliche Solidarität verstehe ich anders. Dabei geht
    es gar nicht um die Belange der Kinder, also eher Sorgerechtsfragen, sondern i. d. Regel um Geld. Klar wird
    davon eine Menge gebraucht, aber wo es herkommt und wie und zu welchem Preis, ist egal. Hauptsache schnell.


    Wenn ich beispielsweise, also ohne Bezug zu meiner persönlichen Situatuion ( oder der des TE) letztlich nicht einmal mehr meine Kinder sehen soll,
    damit der Haushalt des BET aus einer prekären Situation herauskommt, dann muß man sich doch auch fragen, ob man dann für die
    Haushaltsmitglieder bei dem BET dann auch nicht mehr als ein Bankautomat ist. Also idealerweise ist man eben die eierlegende Wollmilchsau oder
    eben ein Bankautomat.


    In Trennungshaushalten, wo das Geld trotz Arbeit nicht vorne und hinten reicht, gibt es dann im Prinzip nur noch das Hauen und Stechen, wer von den beiden Elternteilen bei dem Jobcenter zum Aufstocken landet. Sie oder er. Der TE hat hier auch keine 3 K netto sondern nur um die 1., während
    der BET mehrfache Immobilienbesitzerin und auch über ein nennenswertes Umlaufvermögen verfügt. Das hört sich nicht nach einem Existenzkampf an, sondern lässt eher erahnen, das da ganz andere Baustellen offen sind. Möglicherweise ist es ja gerade erklärtes Ziel des BET, den TE in die Schweiz abzuschiessen. Aus den Augen, aus dem Sinn, es verbleibt aber ein schöner monatlicher Gruß auf dem Kontoauszug. Finanziell nötig hätte der BET das, jedenfalls zur Zeit, nicht.
    Ich finde das jedenfalls grenzwertig, unabhängig davon, ob sich der TE einen Feierabend trotz schlechter Bezahlung gönnen möchte.

    Im E-Fall müsste ein Sozialrechtsanwalt dran und der JC-Zuschuss
    eingeklagt werden aber das daaauert. Dann könnte es im Worst-case-Fall ,
    wenn mit fiktiven EK voller UH verlangt wird,zu Mietrückständen usw.
    kommen. Nee, das will ich mir ned ausmalen. :ohnmacht:

    So schlimm muß es nicht werden. Das regelt man mit einem Anordnungs- bzw. Eilverfahren. Das dauert aber leider auch immer noch bis zu 6-8 Wochen. Je nachdem, wie voll die Schreibtische bei den Sozialgerichten sind.

    Hallo


    ich bin gestern bei jc gewesen und die sagten ich würde keine aufstockung bekomme,da ich zu viel verdiene.

    Das haben die bei mir auch gesagt. Dann habe ich mich beim Geschäftsführer von dem JC beschwert und bei dem Landesministerium für Wirtschaft und Soziales.
    Die haben mir dann sinngemäß geschrieben:"Sie können ja klagen". Ja gut, wenn das von ganz oben empfohlen wird, dann wird es so gemacht. Jetzt laufen parallel ein halbes Dutzend Gerichtsverfahren bis vor das Landessozialgericht und jeder Bescheid geht in Widerspruch, weil die einfach keinen einzigen fehlerfrei hinbekommen (wollten) haben (war natürlich keine Absicht... ). Weiter habe ich die Behörde mit Beschwerden und Befangenheitsanträgen eingedeckt.
    Dem hiesigen Sozialgericht ist jetzt der Kragen geplatzt und die haben da wohl eine Abteilung rund gemacht. Siehe da, nach zweieinhalb Jahren ist der Laden eingeknickt und endlich wird antragsgemäß entschieden.
    Derzeit arbeite ich noch an einer Chronik der Bescheidungspraxis des
    Jobcenters. Der Landesrechnungshof muß ja auch noch etwas zu tun haben. :-D


    Also: Antrag stellen, schriftlichen Bescheid fordern. Dann kann man auch Rechtsmittel einlegen. Ich habe doch schon geschrieben, die schicken einen sonst nach Hause...
    Bei der nächsten Vorsprache: "Sie haben keinen Anspruch. Sie verdienen zu viel." antwortet man kurz und knapp: "Geben Sie mir das bitte schriftlich und rechtsmittelfähig."


    Die Jobcenter dürfen übrigens eben nicht zur Titelabänderung auffordern, jedenfalls nicht dann, wenn die Titel nicht rechtsmißbräuchlich entstanden sind, siehe auch BSG, B 4 AS 78/10 v. 9.11.2010. Da steht auch drin, das die Jobcenter über die Höhe des Unterhalts überhaupt nichts zu melden haben. Steht auch in den internen Weisungen der BA, HEGA v. 20.06.2012 und wurde vom BGH letztes Jahr irgendwann bestätigt.
    Aber von sich aus freiwillig bei dem Jugendamt Stufe 6 DDT titulieren aber nur Einkommen für Stufe zwo haben und dann zum Jobcenter gehen. Das läuft natürlich nicht.
    Die JC fordern natürlich trotzdem zur Titelabänderung auf. Dann stellt man einen Antrag bei dem JC auf Übernahme der Kosten für die Rechtsvertretung vor dem Familiengericht. Bei Ablehnung Klage vor dem Sozialgericht. Dann hat sich das meistens erledigt. Man muß da eben mit den gleichen Methoden arbeiten wie die Mitarbeiter der Grundsicherung selber.

    also ich hatte ja gedacht dass sie dem TS zumindest den Selbstbehalt von 1000 Euro gelassen hätten, denn er arbeitet ja schließlich Vollzeit.
    Jetzt zahlt er ja 230 Euro und er hat nur wenig mehr als ein Hartz 4 Empfänger, was soll denn erst werden wenn das Gericht beschließt dass er die 225 Euro Mindesthunderhalt für die jüngere Tochter und die 272 Euro Mindestunterhalt für die ältere Tochter bezahlen soll?


    Wie soll der TS denn mit den ihm verbleibenden 568 Euro über die Runden kommen, das geht doch gar nicht!

    Das interessiert die Judikative leider herzlich wenig, wie er das macht. Das ist dann allein sein Problem.
    Es mag sein, das solche Urteile dann vor dem OLG wieder gekippt werden, weil man sich dort etwas näher
    an verfassungsrechtlichen Grundsätzen orientiert und weiß, da da auch noch irgendwas dazu im §1603 BGB steht.
    Aber da muß man (ohne Rücklagen) erst mal hinkommen, wenn PKH verweigert wird.
    Dann will der Rechtsanwalt und die Gerichtskasse einen Vorschuß...und...und...und. Tja...wenn man dann in der 2. Instanz verliert, hat man die
    Kosten der Gegenseite + Gerichtsgebühren auch noch an der Backe. Da kommen ein paar Hunderter oder gar Tausender zusammen, je nach
    Streitwert.


    Es ist eben so, das Mangelfälle bei der Unterhaltsfestlegung finanziell so gestellt werden, als wären sie erwerbslos. Das heißt, der
    Selbstbehalt wird auf Sozialhilfeniveau zusammengezimmert. Altersvorsorge, Arbeitsaufwändungen, Umgangskosten, wird alles zusammengestrichen,
    damit es für den Mindestunterhalt reicht. Gerade im März hat der BGH noch geurteilt, das ein UET die Kinder an Umgangstagen in der Herberge
    unterbringen muß, die er sich eben von den 360 Euro für Wohnkosten aus seinem Selbstbehalt leisten kann.


    Man muß sich mal die Ergebnisse des 20. Familiengerichtstages in Brühl durchlesen. Das sind echte Hammer, die Zahl der Mangelfälle
    wird gerade angesichts einer Mindestlohngrösse um 8-10 Euro, immer grösser und dort wird noch mit großer Energie überlegt, wie man denn
    die Trennungsfolgekosten allein auf die Eltern umlegen kann. Jetzt sollen verstärkt die Betreuungselternteile auf unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit
    hin geprüft werden, wenn bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht ausreichend Geld zu bekommen ist. Grundsätzlich finde ich es richtig, das Eltern für ihre Kinder aufkommen sollen und müssen. Aber sie verlieren z. B. auch nach einer Trennung die der Familie vorbehaltenen Lohnsteuerklasse und je nach Fall auch einen Teil des Kindergeldes. Nicht mal das volle Wohngeld, wenn überhaupt, bekommt ein erwerbstätiger UET, er bekommt max. 1 Kind auf seine Wohnfläche angerechnet, egal, wie viele er hat. Komisch, die Familie ist immer noch da, die meisten staatlichen Beihilfen oder Erleichterung zur Unterstützung einer( intakten) Familie sind aber nach der Trennung in wenigstens einem Haushalt weg, bzw.müssen mit dem "Rest" zwei Haushalte statt einer finanziert werden. Also mehr Steuern für gleiche Arbeit + erhöhte Wohnkosten wegen zwei Haushalten statt vorher einem. Und dann wird noch geschimpft, das solche Leute dem Staat auf der Tasche liegen.


    Das Unterhaltsrecht ist einfach ein riesiges Minenfeld. Wenn der TS eine unbefristete Stelle aufkündigt, um dann in der nächsten während
    der Probezeit gekündigt zu werden, dann wird ihm das auch noch als unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit ausgelegt. Egal was man macht,
    man macht nichts richtig.


    Wenn der TS verurteilt wird, höheren Unterhalt zu zahlen, bei dem er seinen eigenen Unterhalt nicht mehr gewährleisten kann,
    dann kann das durchaus Ansprüche auf ALGII-Leistungen auslösen.

    Ich meine er arbeitet ja Vollzeit, weist du ob das JC bis 800 Euro (nicht Erwerbstätig) oder bis 1000 Euro (Erwerbstätig) aufstockt?


    Mit freundlichen Grüßen
    Vater 1971

    Aufgestockt werden kann bei tituliertem (also auch per Gerichtsurteil festgelegtem) und aus Erwerbseinkommen gezahlten Unterhalt. Aufgestockt wird bis zu der Summe, bei dem die Wohnkosten (Warmmiete) + Regelsatz gedeckt sind. Der dann dem Aufstocker verbleibende Betrag kann durchaus höher sein als 1000 Euro, weil die Erwerbstätigenfreibeträge im ALGII-Bezug (je nach Einkommen) höher ausfallen können, als die nach familienrechtlichen Kriterien. Hinzu kommt, das die Kosten des Umgangs auch sozialrechtlich berücksichtigt werden können, wenn denn eine solche Erstattung von Mehraufwändungen bei dem Arbeitsamt mit beantragt wurde (Fahrtkosten, anteilige Tagessätze für den Aufenthalt der Kinder, etc.). Das können auch Arbeitnehmer beantragen, die mit ihrem Einkommen knapp über Hartz-VI Nivau liegen, z. B. als einmalige Beihilfen.


    Das Problem ist dann aber auch, das man sich mit dem Jobcenter herumschlagen muß. Dem sind die Trennungsfolgekosten natürlich auch zu teuer und da wird man gleich bei Antragstellung abgewimmelt, das man das doch bitte familienintern lösen solle. Schliesslich darf niemand durch Unterhalt bedürftig werden.
    Aber keiner der Sachbearbeiter war im Gerichtsaal bei der Unterhaltsverhandlung dabei. Wenn man dann der Unterhaltshöhe in einem Vergleich zugestimmt hat, wird es noch schwieriger. Dann hat man sich faktisch mit eigener Zustimmung zum Sozialfall gemacht. Da kann man sich besser verurteilen lassen. Ablehnen von Anträgen bei der Arbeitsagentur ist zwar so nicht statthaft, aber selbst erlebte Praxis. Da muß man im Leistungsbezug auch gewisse Grundrechte wie Freizügigkeit abgeben (Beschränkung der Reisefreiheit), Meldetermine wahrnehmen, etc. Je schlechter die Kommune finanziell dasteht, desto rigider die Bescheidungspraxis bei den Grundsicherungsträgern. Dann führt man dann neben den familienrechtlichen Verfahren auch noch mehrere Klagen vor den Sozialgerichten, weil die beantragte Leistung nicht auszahlt wird. Man muß da mental echt stabil sein, sonst reibt man sich dabei völlig auf.


    Ich wünsche dem TS gute Nerven für nächste Woche. An Stelle des TS würde ich jedenfalls keinem Vergleich zustimmen. Das gibt neben der erhöhten Unterhaltspflicht noch eine Erhöhung der Streitgebühr von dem eigenen Rechtsanwalt oben drauf. Ich würde auf ein Urteil bestehen, sonst wird auch ein Gang zum OLG unmöglich.


    Just my 2 Cents.

    BVerfG 1 BvR 2076/03 aus 2005: Ein Umzug ist zwar generell in Betracht zu ziehen, um den Mindest KU leisten zu können, aber dieser muss auch zumutbar sein, sprich, BESTEHENDER Umgang/Bindung darf dadurch nicht gefährdet werden. Der Umzug und damit die Lohnsteigerung muss also ausreichen, um den Umgang weiterhin wahrnehmen zu können.
    http://www.bundesverfassungsge…k20051229_1bvr207603.html

    Ganz ähnlich der BGH aus einem Urteil aus 2008 zu fiktiven Einkünften:


    http://www.123recht.net/Fiktiv…aben-Rechte-__a40817.html


    Das Problem ist, das man häufig in 1. Instanz vor dem Amtsgericht erst mal rundgemacht wird. Da hat man hinterher sogar
    noch ein schlechtes Gewissen, sich gegen ein weiteres Unterhaltsbegehren gewehrt zu haben ("Sie können sich doch hier
    nicht so vor den Kindern verweigern.")
    Zum OLG gehen wird dann schon schwierig, weil keine PKH bewilligt wird ("Weiter Anträge sind nicht aussichtsreich").


    Da bleibt dem Unterhaltspflichtigen, der sich nicht wie das Amtsgericht in Zeiten der Vollbeschäftigung wähnt und möglicherweise
    die Anerkennung von verfassungsgeschützen Rechten wie GG Art. 6, Abs. 2, ignoriert, ggf. gar nichts anderes übrig, sich bis zur Verbesserung
    seiner beruflichen Situation in die Sozialsicherungssystem zu begeben, wenn er nicht in die Vollstreckungsmühle geraten will. Das Ergebnis wäre sonst ein völlig
    demotivierter Arbeitnehmer, dessen Stuhl gewaltig zu wackeln beginnt.


    Heute kann man einen Amtsrichter nicht einmal mehr mit der Ansage beeindrucken, das die Ausurteilung höheren Unterhalts einen
    Sozialleistungsanspruch bei dem Unterhaltspflichtigen begründen könnte. Ein Bekannter von mir wurde kürzlich bei Nettoeinkünften um den
    Selbstbehalt herum in Vollzeit verurteilt, weiteren Unterhalt an sein 2. Kind zu leisten, obwohl er bereits austockende Leistungen erhielt,
    um den Unterhalt für das 1. Kind aufzubringen. Es spielte überhaupt keine Rolle, was er zu seiner gegenwärtigen beruflichen Situation
    und der Wahrnehmung von Kindesumgang vorgetragen hat.

    Das sieht die KM aber anders. Vater wider Willen. Gut ist das nicht das ein Kind erfährt das der KV wollte das er abgetrieben werden sollte.
    Kinder brauchen beide Eltern. sicherlich aber nicht ein Alkoholiker, Gewaltäter, oder an Depressionen erkrankt ist. Sorry.

    Das war in etwa die Antwort, die ich schon erwartet habe. Er war aber gut genug, um trotz seiner Unzulänglichkeiten eine sexuelle Beziehung mit ihm zu führen, Sorry.
    Wer nicht bei Blumen und Bienen in Bio hängengeblieben ist, hat in etwa eine Ahnung über die möglichen Konsequenzen.

    Zitat

    Fazit von uns Frauen die mit Betroffene sagt aus. Ein Kind zu bekommen
    ist ein Fehler. Hätte sie sich dagegen entschieden hätte sie heute keine
    sozialen Nachteile. Beruf und Gesellschaftlich.

    Hätte, hätte, Fahrradkette. Das Kind ist aber jetzt da und es stellt sich nicht mehr die Frage, wie soziale Nachteile hätten vermieden werden können.
    Die eigentliche Frage der Mutter ist doch jetzt, wie weitere Nachteile für Mutter und Kind als Konsequenz der gegebenen Fallstellung vermieden werden könn(t)en.

    Zitat

    Sie bemitleidet
    sich nicht sondern hat einfch Angst was aus Ihrer und deren Kind
    Zukunft wird mehr nicht. Arbeit findet man immer aber nicht in den
    Bereichen wo sie ihren Beruf ausgeübt hat.

    Die Sorgen sind verständlich und sofern man sich in die Lage der Betroffenen versetzt, durchaus nachvollziehbar. Angst ist aber ein
    schlechter Ratgeber und jetzt heißt es aufpassen, das man sich eben nicht durch Verzögerungs- und Verschleierungstaktik noch in eine
    schlechtere Ausgangslage hineinmanövriert.


    Es mag sein, das die Mutter wegen einer depressiven Episode nicht in der Lage war,
    eine Überzahlung an den Grundsicherungsträger zu melden.
    Im Zweifelsfall hätte die Mutter die Überzahlung
    ja auch nicht antasten müssen. Denn das sie zuviel Geld erhielt, war ihr ja, soweit ich das dem
    Eingangsbeitrag entnehme, sehr wohl bewußt und sie war ja auch erleichtert, als die rechtswidrige Zahlung
    ohne ihr eigenes Zutun eingestellt wurde. So aber klingt das für mich in etwa wie:"Hilfe, zuviel Geld bekommen
    und ausgegeben. Was jetzt?"


    Rein pragmatisch, ohne moralische Wertung des Eingangsbeitrages, könnte die Mutter, wie schon vorgeschlagen, eben jetzt


    - Einen Anwalt für Sozialrecht hinzuziehen
    - Eine Schuldnerberatung einschalten
    - vorbehaltlich einer anwaltlichen Beratung "reinen Tisch" gegenüber
    dem Grundsicherungsträgern machen und damit einer möglichen
    strafrechtlichen Konsequenz entgegenwirken, bzw. diese abmildern.


    Eine Abwehr der Rückforderung halte ich vor dem geschilderten Hintergrund für wenig aussichtsreich.
    Auf §48 SGB X reagiert man mit einem Widerspruch und ggf. Klage vor dem Sozialgericht,
    wenn die Forderung unberechtigt ist. Ist sie hier aber nicht. Nach meiner persönlichen Einschätzung ist hier die
    richtige Reaktion die Mitwirkung an einer Schadensbegrenzung und den Pflichten aus §60, Abs. 1 SGB I (Angaben von
    leistungsrelevanten Tatsachen) unverzüglich nachzukommen.

    Der BGH hat doch schon festgestellt, das die Mutter den Namen des Vaters preisgeben muß,
    ansonsten macht sie sich schadensersatzpflichtig. Für eine Argumentation "Vater unbekannt"
    sehe ich bei den gegebenen Verhältnissen keinen Spielraum. Die Bombe detoniert sogar später noch
    viel lauter, wenn sich der Vater irgendwann (doch) einmal melden sollte.


    Nicht zwangsläufig hat eine Anzeige wegen Betruges auch eine Verurteilung mit einem
    Eintrag ins Strafregister zur Folge. Vorab evtl. verbaute Karrierechancen zu bejammern, ist
    Polemik. Es war die freiwillige Entscheidung der Mutter, diesen Weg zu gehen. Es hätten sich ja
    ggf. noch andere Betreuungsmöglichkeiten ergeben, so das die Mutter nicht auf Sozialleistungen
    und die Inanspruchnahme ihrer Elternzeit angewiesen gewesen wäre.


    Im Sozialleistungsbezug kann sich die Mutter nicht aussuchen, ob sie den KV von Unterhaltsleistungen
    freistellt. Durch den Anspruchsübergang an die Grundsicherungsträger besteht auch eine Pflicht zum Ausgleich
    der ausgezahlten Leistungen durch die Unterhaltspflichtigen. Den Vater trifft für das Kind sogar die gesteigerte
    Erwerbsobliegenheit.


    Zitat

    OB der KV hier bewusst die Mutter geschadet hat oder nicht.


    Da wird wohl eher umgekehrt ein Schuh draus. Ein Kind braucht beide Elternteile. Schade,
    das dem Kind niemals Gelegenheit gegeben werden soll, seinen Vater kennenzulernen und seine
    Wurzeln zu erforschen. Soviel zum Thema Kindeswohl.


    Vielleicht sollte die Mutter einen Termin bei der Schuldnerberatung machen.

    Zitat

    Mit der Kindesmutter ist nicht zu reden. Sie will Ihn verklagen auf ein Zweitjob.
    Was wir auch schon probiert haben zu finden. Aber da er täglich bis 18 Uhr arbeit, wird es schwer werden bzw. momentan aussichtslos.


    Den Titel würde ich so lassen wie er ist und aufstockendes ALG II beantragen. Soll sie doch klagen. Wenn sie verliert, trägt sie die Kosten. Das ist manchmal heilsam.
    Selbst wenn er verurteilt werden sollte, hat er den Job immer noch nicht und vielleicht einen höheren Titel an der Backe.
    Den kann er aber auch wieder beim JC vorlegen. Arbeitet die Mutter eigentlich nicht? Die Kinder müssen ja schon älter als fünf sein.



    PS: Problem mit dem Aufstocken wird es evtl. dann geben, wenn du länger als 1 Jahr mit deinem Freund zusammen wohnst und du auch (zuviel) Geld verdienst.
    Dann mußt du sozialrechtlich für ihn aufkommen, bevor er Sozialleistungen erhalten kann.

    Wenn der Unterhalt tituliert ist, kann er einen Antrag auf ALGII bei seinem zuständigen Jobcenter stellen.
    Die Unterhaltszahlungen über 500 Euro kann er gem. §11b Abs. 1, Satz 7 SGB II, von seinem Einkommen absetzen.
    Auf den verbleibenden Betrag werden dann seine Ansprüche berechnet.


    Könnte in etwa, wenn er alleine lebt, so aussehen:


    Bedarf:


    450 Euro Miete (warm)


    391 Euro Regelsatz


    Einkommen:


    1200 Euro (aufgerundet ca. 1700 Euro Brutto bei St. Kl. I mit 2 halben Kinderfreibeträgen, Religionszugehörig)


    Absetzbeträge:


    500 Euro Kindesunterhalt


    330 Euro Erwerbstätigenfreibetrag


    Anrechenbares Einkommen auf ALG II:


    1200 Euro -


    830 Euro =
    _____________


    370 Euro


    Anspruch:


    841 Euro Bedarf


    - 370 anrechenbares Einkommen
    ___________________________


    471 Euro Auszahlung ALG II und den Beitragsservice ARD/ZDF ist er dann auch los, wenn er alleine wohnt.


    Hat dein Freund Umgang mit den Kindern? Dann kann er hierzu weitere Anträge stellen, um
    Zuschüsse für die Umgangszeiten zu erhalten.


    Eine Abänderungsklage zu dem Unterhalt kann ggf. mehrere Jahre laufen, wenn sie überhaupt Erfolg hat. Der Selbstbehalt wird in familienrechtlichen Verfahren oft ausgehebelt (fiktives Einkommen, Senkung Selbstbehalt wegen Zusammenleben mit neuem Partner um bis zu 20 % usw.)
    In der Zwischenzeit kommt man dann als Unterhaltspflichtiger finanziell völlig unter die Räder. Bis zu einer endgültigen Entscheidung dahin sollte man ruhig einen Antrag auf ergänzende Leistungen beim Jobcenter stellen. Dazu ist sogar zu raten, weil die Vorlage des Leistungsbescheids vom Jobcenter im Unterhaltsabänderungsverfahren vor dem Familiengericht ein Nachweis ist, das die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bereits übergebührlich strapaziert wird (Siehe auch §1603 Abs. 1 BGB).


    Just my 2 Cents

    Wird mir das Geld von meinen aufstockenden ALG2 abgezogen, was er an Umgangsgeld bekommt?

    Kommt darauf an, ob das Kind bei dem Betreuungselternteil auch Regelleistungen bekommt. Dann schon. Wenn es aber seinen eigenen
    Bedarf aus Kindergeld und Unterhaltsvorschuß decken kann, kann das Umgangsgeld nicht direkt abgezogen werden.
    Es kann aber geprüft werden, ob eine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit bei dem Betreuungselternteil besteht, diese Kosten mitzutragen.
    Da aber hier aufstockende Leistungen von der Mutter bezogen werden, kann man davon nicht ausgehen.
    Neuerdings gehen die Jobcenter sogar dazu über, die Umgangsknete vor den Familiengerichten bei dem Betreuungselternteil einzuklagen.


    Rechtsgrundlage sind Urteile des Bundessozialgerichtes aus 2009 und 2013. Salopp ausgedrückt, haben die Richter jüngst festgelegt, das die Kinder ihren eigenen Regelsatz zwischen den Elternhaushalten "hin- und hertragen" dürfen. Es gibt also maximal Leistungen für 30 Tage im Monat, die auf beide Haushalte aufzuteilen sind (Siehe Randziffer 21 des Urteils v. 12.06.2013, Az.: B14 AS 50/12 R).


    Da, wo ein Elternteil keine Leistungen bezieht, kann dann das Familiengericht ins Spiel kommen (BSG, B14 AS 75/08 R v. 02.07.2009), sind beide Eltern im Leistungsbezug übernimmt die Berechnung und Rückforderung das Jobcenter. Das wird aber regional unterschiedlich praktiziert. Während man z. B: in Berlin viel Energie investiert, sich "überzahltes" Geld zurückzuholen, verzichten andere Jobcenter in NRW aus Gründen der Verwaltungspraktikabiltät darauf.


    Das Sozialgericht Dresden hat allerdings 2012 noch entschieden, das die Sozialleistungen im Haushalt des Betreuungselternteils nicht zu kürzen sind, weil es dort
    durch die Umgangszeiten des Kindes keinen nennenswerten Ersparnisse im Haushalt des Betreuungselternteils gäbe. In Sozialgerichtsentscheidungen spielt aber oft der Einzelfall eine große Rolle.


    Mal abgesehen davon braucht der Vater die Unterschrift nicht zwingend. Er kann gegenüber dem Jobcenter eine Versicherung an
    Eides statt über die Umgangszeiten abgeben, gem. §23 SGBX. Die muß das JC akzeptieren, es sei denn, er hätte den Grundsicherungsträger
    in der Vergangenheit nachweislich schon mal über das Ohr gehauen.


    Just my 2 Cents, keine Rechtsberatung.

    Das Kind hat Anspruch auf Regelleistungen in beiden elterlichen Haushalten.
    Der Anspruch besteht sowohl bei der Mutter wie auch bei dem Vater. Die Verrechnung, bzw. der Abzug der
    Regelleistung für das Kind im Haushalt der Mutter ist rechtswidrig.


    Das Bundessozialgericht hatte letztes Jahr so einen Fall zu entscheiden. Im Prinzip heisst es da,
    das der Anspruch in beiden Haushalten für das Kind besteht, der sich in Zeit und Höhe unterscheiden kann.
    Das bedeutet, der Anspruch besteht sowohl als auch und nicht entweder oder. Das Kind bekommt in diesem
    Fall eben "mehr" Regelleistung, da umgangsbedingt eben Kosten in zwei Haushalten anfallen.
    Also monatlich 30 Tage Regelleistungen im Haushalt der Mutter und Anzahl Tage für Umgangsaufenthalte bei dem Vater.
    Damit sich die Eltern und Kinder eben nicht vor den Familiengerichten zerfleischen, hat das BSG so entschieden.
    Da das Umgangsrecht ein verfassungsgeschütztes Recht ist, muß der Grundsicherungsträger das eben möglich machen.
    Hat mir auch ein Richter am Landessozialgericht im persönlichen Gespräch so gesagt.


    Urteil des BSG v. 12.06.2013, Aktenzeichen B14 AS 50/12 R:


    https://sozialgerichtsbarkeit.….php?modul=esgb&id=165230


    Wer sich das Geld vom Jobcenter wieder hat abknöpfen lassen, sollte dagegen auch rückwirkend Rechtsmittel einlegen.


    Das Sozialgericht Dresden hat schon mal entschieden, das der Abzug von Regelleistungen für das Kind im Haushalt
    des Betreuungselternteils nicht zulässig ist und darauf sollte man sich berufen.


    Urteil des SG Dresden v. 26.03.2012, Aktenzeichen S 20 AS 5508:


    https://sozialgerichtsbarkeit.….php?modul=esgb&id=152075


    Hier noch einmal recht verständlich von einem Rechtsanwalt erklärt:


    http://www.kanzlei-am-dom.net/…arer-bedarfsgemeinschaft/


    Hoffe, ich konnte etwas helfen. Keine Rechtsberatung, nur meine Sicht der Dinge.