Beiträge von F4tH3R F16URE


    Die Wahrheit liegt zwischen "kann", "auf Antrag" und "vorsätzlich". Die Versagung der
    Restschuldbefreiung unterliegt keiner Automatik. Das müssen sich Leute bewegen. ;-)



    Und noch eine Frage: kann laufender Unterhalt gepfändet werde, wenn der Schuldner während der Inso den laufenden Unterhalt nicht zahlt? Geht laufender Unterhalt VOR Gläubigerbefriedigung?


    mmm


    Ja, laufender Unterhalt kann gepfändet werden. Unterhaltsverpflichtungen sind immer vorrangig zu bedienen. Das kann sogar dazu führen das die
    anderen Gläubiger (kreditgebende Banken etc.) dann nichts mehr aus den laufenden Einnahmen des Schuldners erhalten. Das geht dann (für die anderen Gläubiger) nach Pfändungstabelle, wobei
    der Pfändungsfreibetrag mit der Anzahl der Unterhaltsberechtigten steigt.

    Mmm, du bringst da vielleicht etwas durcheinander.


    Die Frage war: Unterhaltsschuldner geht in Inso, ist der aufgelaufene Unterhaltsrückstand jetzt verloren?
    Antwort: Nein. Die bleiben trotz Inso.


    Was du vielleicht meinst, sind mögliche Versagungsgründe für die Erteilung der Restschuldbefreiung.
    Wenn der KV den lfd. Unterhalt weiterhin nicht zahlt, kann die Restschuldbefreiung verweigert werden, weil
    er sich ja nicht "wohlverhält". Dann hat er auf einen Schlag alle Schulden wieder an der Backe und nicht nur
    den Unterhaltsrückstand.


    Das kann KV für die Zukunft nur umgehen, wenn er gerichtlich gegen seinen Titel vorgeht. Bis zu einem neuen
    Gerichtsbeschluß muß er den titulierten Unterhalt natürlich trotzdem weiterzahlen.


    Volleybap:


    Das systemimmantente Problem ist hierbei das rückständiger Unterhalt regelmässig nach 1-3 Jahren verjährt, wenn
    er nicht eingefordert wird. Was will man denn von einem Insolventen einfordern? Es herrscht doch Vollstreckungsverbot bei
    den Altschulden für die Dauer der Wohlverhaltensperiode. Da haben wir doch wieder schöne Passungsmängel zwischen
    Insolvenzrecht, Vollstreckungsrecht und bürgerlichem Recht. Man hätte eigentlich Jurist werden sollen.

    Diese ganzen Drohkulissen von Forderungsbeitreibern sollte man immer kritisch hinterfragen.


    Fakt ist aber, das rückständiger Unterhalt mit Eröffnung einer Inso nach dem 01.07.2014 gar nicht
    mehr von der Restschuldbefreiuung umfasst ist. Steht in §302 Nr. 1 der Insolvenzordnung.


    Dort wird zwar vermerkt, das der Schuldner den Unterhalt vorsätzlich nicht erbracht haben muß, damit
    eine Befreiungsausnahme greift. Allerdings ist bei bestehender Titulierung alleine das "Nichtzahlen" schon
    der Vorsatz. Die "Verletzung" einer konkreten Pflicht (Unterhaltspflicht) ist bereits dann erfüllt, wenn
    Unterhaltsschulden entstanden sind.
    Der Schuldner kann sich auch nicht auf eine (rückwirkende) Leistungsunfähigkeit berufen. Dann hätte er
    vorher mit Rechtsmitteln gegen den Titel angehen müssen.


    Nach der Wohlverhaltensperiode kann also das Jugendamt oder der Unterhaltsberechtigte munter weiterpfänden.


    Die Antwort ist hier also: Die Rückstände sind nach der Inso nicht weg.

    Aus §121 ZPO geht hervor, wie die Beiordnung des Anwalts geregelt ist.
    Soweit ich das erkennen kann, liegt es hier zunächst alleine an dem Beklagten, ob er sich um einen (neuen) Anwalt kümmert.


    Zitat


    (1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.


    und


    Zitat


    (5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.


    Das setzt im Mindesten voraus, das auch ein Anwalt von der Gegenseite beantragt wird.


    Einen "Pflichtverteidiger" gibt es nur im Strafrecht. Die Antwort auf die Frage lautet demnach, ja, eine Terminsverschiebung kann er beantragen und einen
    neuen Anwalt. Ob er beides bekommt, bleibt offen.

    Wir sind in der 2. Instanz.


    Mach ich das an Ort und Stelle vor Gericht oder kann ich jetzt schon im Vorraus veranlassen das der Termin stattfindet?


    Ich hatte es so verstanden, das der Termin schon steht. Ob die Gegenseite bis dahin einen Anwalt hat oder nicht, ist doch nicht dein Problem.
    Es gibt ja nicht so viele Varianten bei Anwaltspflicht:


    1.) Beide Parteien erscheinen mit Anwalt = Verhandlung
    2.) Nur Kläger erscheint mit Anwalt, Beklagter erscheint ohne Anwalt oder gar nicht = Versäumnis
    3.) Nur Beklagter erscheint mit Anwalt, Kläger ercheint ohne Anwalt oder keine Partei erscheint = Klageabweisung


    Evtl. gäbe es noch 4.) in dem der Richter unter Androhung oder Verhängung von Ordnungsgeld zu einem einem neuen Termin verhandeln will.
    Das kommt wohl auf den Einzelfall an.


    Das Szenario 2 wäre hier dann wohl zutreffend. In dem Fall beantragt man dann in dem Gerichtstermin den Säumnisbeschluß. Kosten trägt dann i. d. R. auch
    die Gegenseite. Hat jedenfalls in meinem Fall funktioniert.


    Selbst wenn es formal nicht möglich sein sollte, ohne Anwalt Anträge zu stellen (ist das so?), dann kann der Richter inhaltlich im Sinne der Anträge entscheiden.


    Soweit ich die TO verstanden habe, geht es hier aber um Betreuungsunterhalt. In Unterhaltssachen haben wir dank Frau Zypries seit 2009 Anwaltspflicht.

    Das ist ganz einfach. Der Termin kann auch ohne seinen Anwalt statt finden. Dann kann er allerdings vor Gericht keine Anträge mehr
    stellen und im Termin auch nichts vortragen. Ist quasi wie in Abwesenheit verhandelt. In der Regel wird dann einfach den
    Anträgen der Gegenseite (deiner) stattgegeben, wenn sie nicht durchschaubar völlig überzogen sind. Du kannst dann durch deinen Rechtsanwalt
    einen Versäumnisbeschluß beantragen (an Ort und Stelle). Ich würde der Gegenseite nicht
    die Gelegenheit einräumen, einen neuen Rechtsbeistand zu suchen. Das könnte auch dem Gericht vermitteln, das man es nicht so
    eilig hat und den Unterhalt eigentlich gar nicht braucht. Richter mögen es auch nicht so gerne, wenn die Verfahren auf ihrem Schreibtisch verstauben (Ausnahmen bestätigen die Regel).
    Eine Verhandlung in Abwesenheit beider Parteien wird es hingegen wohl nicht geben. Vielleicht kannst du ja jemanden bevollmächtigen,
    der dich vor Gericht vertreten kann, damit du sowohl das Gerichtsverfahren als auch den Termin im Krankenhaus wahrnehmen kannst. Das solltest du mit deinem
    Anwalt besprechen.

    ... oder andersherum gesagt: Hat Ex bisher regelmäßig den Unterhalt geleistet und ist jetzt nicht mehr zahlungsfähig durch Arbeitslosigkeit, kann bei entsprechendem Antrag durch Ex der Unterhalt durchs Amt fließen.


    Spielt in diesem konkreten Fall zwar keine Rolle mehr, aber Voraussetzung wäre auch, das er dann ALG I bekommt.


    Jetzt seh ich deine Antwort erst. Hm, davon hab ich noch nie gehört, werd aber bei nächster Gelegenheit mal den für mich zuständigen Jobcenter-Menschen darauf ansprechen, der müsste darüber ja eigentlich Bescheid wissen. Wobei, ich hab heute erst die Vaterschaftsanerkennung und eine Kopie des Titels einreichen müssen, vielleicht hat das ja was damit zu tun. Gut, mehr Geld wirds deswegen momentan aber auch nicht. Oder meintest du das Amt springt für ihn ein, auch wenn ich z.B. nicht mehr im Bezug bin?


    Gemeint ist, das der Vater hier seinerseits (höhere) Ansprüche gegenüber dem Jobcenter geltend machen könnte, wenn er denn Unterhalt zahlt. Der titulierte und gezahlte Betrag
    wird von seinem auf SGBII-Leistungen anrechenbaren Einkommen abgezogen. Insofern erhöht sich sein Leistungsanspruch. Das geht aber nur, wenn der Vater aus eigenem Einkommen
    den laufenden Unterhalt (nicht Rückstande) zahlt. Gegenüber dem Unterhaltsberechtigten tritt das JC nur in Vorleistung, wenn dieser seinen Bedarf aus dem Einkommen der Bedarfsgemeinschaft nicht decken kann. Wenn ihr also mit deinem Einkommen aus Hartz IV raus kommt, kann der Unterhaltsanspruch nur bürgerrechtlich geltend gemacht werden, also über das Jugendamt und/oder das Familiengericht. Die "Formalien" würde sonst das JC per Anspruchsübergang übernehmen. Das Jobcenter würde dann die (ggf. die anteilige) Regelleistung für das Kind und nicht den titulierten Unterhaltsbetrag zahlen. In Mangelfällen kann das allerdings mehr sein, als im Titel festgesetzt wurde.

    Einen Antrag auf Beratungshilfe bekommt man beim örtlich zuständigen Amtsgericht. Dort teilt man dem Rechtspfleger sein
    Anliegen mit und erhält dann nach Vorlage seiner Einkommensnachweise einen Beratungshilfeschein. Das kann man m. E. gleich
    alles vor Ort erledigen.
    So einen Vordruck sollte auch ein Anwalt parat liegen haben. Auf jeden Fall den Anwalt immer darauf hinweisen, das über Beratungshilfe abgerechnet
    werden soll. Das kann sonst hinterher böse Überraschungen geben. Ein Anwalt sollte auch auf die Möglichkeiten der Beratungshilfe hinweisen, aber
    nicht jeder Anwalt fragt nach den finanziellen Möglichkeiten seiner Mandanten.


    Da hier aber aktuell noch gar kein schriftlicher Bescheid vom Jobcenter zu deinem Antrag vorliegt, kann weder ein Anwalt, noch ein Gericht abhelfen.
    Die können allerdings dann doch tätig werden, wenn das JC den Antrag zu lange liegen lässt. Auf jeden Fall wird es auf dieser Grundlage wohl keinen
    Beratungshilfeschein geben.


    Einen Rechtsanspruch auf freundliche SB's gibt es leider nicht. Das wurde sogar mal gerichtlich festgestellt...

    Um einen Beistand bei so einem Termin zu haben, braucht man keinen Verein oder die Gewerkschaft. Da kann jede natürliche Person mitkommen,
    also z. B. auch der Nachbar, Verwandter, Freund, Bekannte(r) etc....
    Wichtig ist, das die Person lediglich mithören und ggf. das Gespräch in Stichworten mitschreiben soll (Gedächtnisprotokoll).
    Dabei gilt, was der Beistand in dem Gespräch sagt, gilt so, als hätte es der Leistungsberechtigte, bzw. Antragsteller gesagt. Daher sollte sich der
    Beistand also zurückhalten und ggf. nur dann "eingreifen" wenn der Antragsteller offenkundig "falsch beraten" wird.


    Gute Anlaufstellen im Internet, um sich kundig zu machen, sind:


    elo-forum.org


    und


    tacheles-sozialhilfe.de => Diskussionsforum


    1) Könnte es sein dass der JC ein Problem mit dem Wechselmodell hat, denn in dem Fall fließt kein Unterhalt mehr und sie müssten ja einspringen und diese Summe als Regelsatz für Frau und Kind zahlen? Könnten sie es "untersagen"?


    Auch wenn die JC manchmal über dem Grundgesetz zu stehen scheinen, das können sie bei einem gelebten WM wohl nicht untersagen. Das Problem liegt höchstens darin,
    ob sich beide Eltern dazu hinreissen lassen, eine Umgangsvereinbarung dahingehend schriftlich zu fixieren. Selbst das wäre eigentlich nicht einmal notwendig, denn auch
    mündliche Vereinbarungen sind selbstverständlich gültig, solange sie konkludent sind. Auf jeden Fall ist auch diese Form der Umgangsvereinbarung durch den Artikel 6 aus
    dem Grundgesetz gedeckt.
    Aber die kommunalen Grundsicherungsträger haben ja gerne immer etwas in Schriftform und wenn es etwas zum Lochen, Bestempeln und Abheften gibt, dann
    könnte das in diesem Fall weitere bürokratische Hürden verhindern. Vorlagen für eine schriftliche Umgangsvereinbarung findet man im Internet sicher reichlich.
    Ich bin da rechtlich gerade nicht im Detail, aber ich meine, das bei starken Unterschieden der Einkommenssituation bei den Eltern (Einkommen Sie: 0 Er: Mehr ) zwischen den Eltern gemäß der Rechtssprechung durchaus noch mögliche Ansprüche auf Barunterhaltsleistungen bestehen.
    Ein weiteres mögliches Problem sehe ich darin, das es rein rechtlich kein WM gibt. Das JC wird den Vater wohl weiterhin als reinen Unterhaltszahler betrachten.
    Es gibt auch einen Anspruchsübergang auf das JC, wenn es an der Stelle des Vaters leisten muß. Das WM entbindet ja nicht von der Verpflichtung, Unterhalt zu leisten sondern
    ändert nur die "Haftungsquote" der Eltern. Das die Mutter kein Einkommen hat, ist ihre Haftungsquote real erst einmal Null. Sie müsste dann aber zumindest Teilzeit arbeiten, um ihren
    Anteil am Barunterhalt zu erbringen. Es muß also m. E. da das JC involviert ist, real auch Unterhalt in beide Richtungen Vater <=> Mutter fliessen.
    Es ist jedenfalls zunächst davon auszugehen, das der Vater als Unterhaltszahler, wenn möglicherweise auch gemindert, im Boot bleibt.



    2) Falls das WM vom JC akzeptiert wird, könnten sie es von der Frau verlangen, in eine kleinere Wohnung zu ziehen, weil das Kind dann ja nur 50% der Zeit offiziell dort ist?


    Nein. Das verlangt von einem Unterhaltspflichtigen ja auch niemand, wenn er unterhaltsrechtlich erhöhte Wohnkosten wegen seiner Umgangswahrnehmung geltend machen kann.
    Außerdem können vergleichsweise umgangsberechtigte Elternteile im ALGII-Bezug sogar Wohnraummehrbedarf gegenüber dem JC geltend machen.

    Hi,


    ich versteh nicht ganz, warum einige das als Versuch ansehen, die Elternteile zu verändern. Das ist doch eigentlich gar nicht der Sinn.


    Wenn einen sowas jahrelang belastet, und man - wie z. B. ja mit diesem thread jetzt - merkt, daß es nicht ruhen kann, dann sollte man die Chance nutzen. Wie Volley schon schrieb...manchmal ist es zu spät.


    Mag sein, das der Eindruck zunächst bei diesen Antworten entsteht. Ich finde, das man sich natürlich bei seinen Eltern positionieren kann und auch sollte,
    vor allem, wenn man nicht mehr von Ihnen abhängig ist. Was ich aber mit dem 1. Beitrag sagen wollte, ist, das man die geschwisterlichen Grabenkämpfe nicht über die Eltern austragen sollte. Also bei den Eltern nur Tacheles reden und nicht über andere herziehen. Sonst ist man auf dem Niveau, das man doch
    gerade beklagt.


    Ich finde daher das Statement von Minimoskito recht hilfreich. Man sollte versuchen, mit der Vergangenheit abzuschliessen, sonst dreht man sich im Kreis.
    Situationsbezogener Filmtipp: A.I. – Künstliche Intelligenz

    Hi,


    also von der Vorsgeschichte verstehe ich leider nicht mal die Hälfte, bzw. kann ich mir
    keinen anderen Reim darauf machen, das du ein besonders schlechtes Verhältnis zu deiner
    Schwester hast und deine Mutter das wohl nicht nachvollziehen kann.
    Ich kenne deine Mutter nicht und kann auch nicht einschätzen, ob sie naiv genug war oder immer
    noch ist, die früheren Ränkespiele deiner Schwester gegen dich nicht zu erkennen. Wenn ich früher zu meiner
    Mutter gesagt habe, das meine Schwester an etwas Schuld war, kam meistens von ihr: "Und was hast du dabei
    gemacht?". Oft bin ich dabei rot geworden, weil ich auch nicht ganz unschuldig an so einer Situation war.
    Wie kommst du darauf, das du bei deiner Mutter "die Böse" bist? Wird dir z. B. immer noch
    von der Mutter vorgeworfen, das du als Kind eine Blumenvase umgeschissen haben sollst?


    Wenn deiner Mutter da heute noch das Verständnis fehlt, was da früher mal abgelaufen ist, dann
    bringt ihr das wohl auch jetzt keiner mehr bei.


    Wenn die Mutter allerdings sogar das Ränkespiel der Schwester mitgespielt hat oder das immer noch tut,
    dann würde ich mir wirklich Gedanken machen, ob das nicht vielleicht vergebliche Liebesmühe ist, der Mutter den
    Kopf wieder geradezurücken.


    Als Erwachsene ist das m. M. jedenfalls heute ein Ding zwischen dir und deiner Schwester. Da würde ich die
    Mutter einfach rauslassen. Die sollte schon selber in der Lage sein, sich ein Bild zu machen.

    Na sehen'se! Die anderen Familien auf dem Platz kochen doch auch
    nur mit Wasser. In der Gemeinschaft funktionieren viele Dinge eben leichter.
    Meine Kinder hatten im Urlaub auch noch "bei sich" Besuch von ihren
    Freunden dort. Die waren in der Regel auch nicht so lange da, vielleicht
    eine halbe Stunde oder so, dann sind die von sich aus wieder raus.

    Habt ihr solche Gedanken auch schon mal gehabt? Oder habt ihr das schon mal gemacht oder erlebt? Wie (er)ging es euch dabei?


    Nachdem ich jetzt seit 4 Jahren wieder alleine lebe, habe ich ab und an über eine solche Beziehung schon nachgedacht. Ich möchte keinen Alltagsstreß mehr
    und mir nicht mehr vorschreiben lassen, wie ich mein Privatleben organisiere. Das ist so schon kompliziert genug. Aktiv suche ich aber nicht.
    Das ergibt sich eben. Oder auch nicht, auch kein Beinbruch.


    Das so etwas dauerhaft und erfolgreich funktioniert, sehe ich bei meiner Mutter, die führt seit über 30 Jahren eine "Beziehung" als
    "Geliebte" mit einem Mann, den sie zu ihrer Studienzeit kennenlernte. Sie sprach schon scherzhaft über ihre anstehende "goldene Hochzeit". Wenn man sich damit arrangieren kann, auch mal bei einer
    Verabredung versetzt zu werden, ggf. auch noch mehrfach hintereinander, dann geht das schon. Man muß also seinen Platz und seinen Stellenwert kennen und akzeptieren.

    Ich war just mit 5 Kindern auf einem Reiterhof urlauben und ein oder zwei von denen im Alter von 4 bis 13 war immer woanders,
    wo ich sie gerade nicht sehen konnte. :-D Für die jüngeren habe ich Walkie-Talkies besorgt (25 Euro, 4 KM Reichweite) und das jüngste Kind konnte ich auch mal
    eine Stunde unter die Aufsicht der Gastwirte oder der anderen Urlauber stellen, die da auf dem Hof herumliefen, während die Kinder durch das Heu, über
    den Spielplatz oder durch die Stallungen tollten. Man hat sich da gegenseitig unterstützt.


    Wenn man das 24/7 alleine wuppen muß, ist das nach einiger Zeit nervig und auch nicht erholsam. Genau aus diesem Grund fahre ich dort immer wieder hin,
    weil es da diese schöne Lastenverteilung gibt, die aber alle Urlaubsgäste gerne mitmachen.
    War auch mal im Campingwagen mit den Kids in der Nebensaison und auf dem Platz war nichts los. Das war doch schon anstrengend. Aber wegen einem
    Kind würde ich mir nicht so einen Kopf machen, wenn man einschätzen kann, was es kann und was nicht (z. B. Zelt wiederfinden)

    Ich habe mir nochmal hier Gedanken zu dem Thema gemacht. Eigentlich dachte ich am Anfang das richtige wäre schon zu Anfang geschrieben worden. Aber der Gedanke, daß man Geld und Umgang trennen muss hat mich dann doch beschäftigt. Erst dachte ich, daß es eigentlich in der Sache zu spät ist, diese Themen hier trennen zu können. Aber ich habe eine andere Formulierung für eine Antwort gefunden, die dies doch beherzigt:

    Ich würde es noch kürzer formulieren. Es klingt für mich ein bisschen nach Spott und Häme, wenn man an das Alter der Adressatin denkt. Die Aufforderung,
    die Mutter zu verklagen, ist auch nicht wirklich konstruktiv.


    "Über eine Beteiligung meinerseits an deinem Urlaub würde ich gerne mit dir in einem persönlichen Gespräch unterhalten. Komm doch mal in den nächsten Tagen zum Essen (oder auf ein Eis) vorbei und wir reden darüber."


    Das wäre vielleicht meine Formulierung. "Unverschämt und drohend" ist in der Sache zwar richtig, würde m. E. aber gegenüber dem Teenie wieder "oberlehrerhaft" wirken. Das der Ton die Musik macht, kann man dann während des Treffens mit der richtigen Mimik und Gestik anbringen (sofern denn eines stattfinden sollte).
    Diese wichtigen Komponenten fehlen sonst bei einer schriftlichen Mitteilung und das Kind kann es ggf. nicht richtig einordnen, bzw. würde bei der ausgesprochenen Einladung möglicherweise ein ablehnendes Verhalten bei dem Kind bestärken.

    Wenn wie hier nur "Unterhaltskontakt" besteht, würde ich überhaupt nicht antworten.
    Auf diesem Level würde ich in eine Kommunikation gar nicht
    erst einsteigen wollen. Die Kontaktmöglichkeiten über soziale Netzwerke lassen sich heute
    technisch problemlos einschränken. Dann wird es auch nervenschonender. Papier ist geduldiger
    und die Adresse des Vaters wird das Kind ja wohl noch kennen. :-)
    Briefe, die sich mit familienrechtlichen Themen beschäftigen und üblicherweise immer Freitags eintreffen,
    um einem das Wochenende zu versauen, liest man grundsätzlich erst Montags.