Seine Anwältin wollte es nicht näher erläutern, welche Nachteile sie für ihren Mandaten befürchtet.
Für mich wären Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in so fern von Nachteil, als das die Rentenpunkte einen geringeren Wert haben als die Pension (so habe ich zumindest meine Anwältin verstanden)
Zudem kann es doch auch sein, dass, wenn meine Pension zu hoch ist, die Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt wird. Oder passiert das beim Versorgungsausgleich nicht?
Natürlich haben Rentenpunkte einen geringeren Wert als eine Pension. Aber, genau das ist ja der Sinn des Versorgungsausgleichs, dass der, der mehr (wertmäßig) mehr hat, was abgibt. Das müsste also nach Wert saldiert werden. Ob das zulässig ist, entzieht sich meiner Kenntnis.
“Wenn die Pension zu hoch ist kann die Rente gekürzt werden.“ Das ist sicher nicht richtig (die Pension wird gekürzt, aber nur dann, wenn Rente + Pension höher sind als die Pension, die man erreicht hätte, wenn man nur Beamte/r ohne Rentenanspruch wäre) und das ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung.
https://www.dgbrechtsschutz.de…f7d364382a6e08f8&type=999
Die Antwort wäre ja hier, steht das zu befürchten? Wenn doch vorab die Pension sowieso um die (u.U. erheblichen) Ansprüche des Ex-Ehegatten verringert wird?
So habe ich es als Laie verstanden.
Von der Logik her macht das für mich - von seiner Seite aus - nur Sinn, wenn man auf eine mögliche Erhöhung der Pensionen spekulieren möchte.
Für mich macht es daher Sinn, wie es Deine Anwältin sieht.
Bleibt dann noch das Problem der Quantifizierung. 1 Rentenpunkt ist als Bezugsgröße ja fixiert. Der zukünftige EUR Gegenwert der Pension eher nicht, deswegen müsste man hier den %-satz der ruhegehaltfähigen Bezüge entsprechend der Dauer der Ehe einsetzen und keinen fixen Geldbetrag.
Zur Berechnung habe ich hier unter Punkt IV interessante Information gefunden. Da wird es auch genau so beschrieben.
http://www.lebenslage-scheidun…usgleich-bei-beamten.html
Punkt VII beschreibt den Weg der Ablöse durch Zahlung des Betrages an den Dienstherren.
LG