Beiträge von nero070

    Hallo irielle,


    Zitat

    ich hätte nie gedacht dass er sich so eine aussucht


    das kann der Papa aber zu Beginn der Beziehung auch nicht abschätzen. Oft ist es so, dass die neue Partnrin behauptet, sie hätte mit "Altlasten" kein Problem. Dann aber geht das Drama los.


    Die Kinder aus der früheren Beziehung sollen plötzlich zum Umgang in die neue Wohnung kommen. Da wird ja das neue Glück getrübt, belastet.


    Sieh es mal so, dass der KV im Moment etwas fremdgeleitet ist. Vielleicht auch durch Körperteile, die zum Denken eigentlich gar nicht geeignet sind.


    Biete den Umgang weiter großzügig an. Sollte die Next da versuchen, das zu torpedieren, sollte es dem KV irgendwann auffallen. Dann ist es an ihm, Stellug zu beziehen.


    Wenn nicht, kann eh niemand helfen. Ist traurig, ist aber so....


    LG nero

    Hallo Dreifachmami,


    ich schließe mich der Auffassung der Richterin an. Für einen Urlaub mit den gemeinsamen Kindern brauchst Du die Zustimmung des anderen Elternteils nicht.


    Das sind Entscheidungen des Alltags.


    Andersherum muss der KV Dir ja auch nicht mitteilen, wo er sich in den Umgangszeiten mit den Kindern aufhält.


    LG nero

    Hallo,


    einen

    Zitat

    mistigen Kastenwagen

    wird wohl keine Firma ihrem AN zur (privaten) Verfügung stellen.


    Und der FiWa ist dann doch auch (fast) immer der Position angepasst.


    Einem Mitarbeiter mit mittlerem oder unterem Einkommen wir wohl kein A8 zur Verfügung gestellt werden.


    Bei höheren Einkommensverhältnissen könnte man aber davon ausgehen, dass ein solches Fahrzeug auch selber angeschafft würde. Wenn dann ein entsprechendes Firmenfahrzeug zur Verfügung steht, dann wird das auch einbezogen.


    Aber natürlich... im Familienrecht ist immer der Einzelfall zu betrachten.


    LG nero

    Guten Abend!


    Was ist denn der Grund dafür, dass der KV seit 2 Jahren keinen Kontakt zum gemeinsamen Kind hat?


    Was war der Grund für das heutige Gespräch und was sollte am Ende dabei heraus kommen? Was sollte das Ziel des Gesprächs sein?


    Zitat

    ich dachte, dass er für sein Verhalten damals gegenüber unserem Sohn sich entschuldigt


    Was hat KV denn getan?


    Solche Aussagen...


    Zitat

    er war schon immer so und wird sich auch nicht ändern!


    ....halte ich für schwierig und unangbracht.


    Schließlich wurde der KV irgenwann mal als "vatertauglich" eingeschätzt und zur Zeugung eines gemeinsamen Kindes ausgewählt.


    LG nero

    Guten Abend!


    den Hinweis von Lotta möchte ich noch mit dem entsprechenden Punkt aus den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG stützen. Dort heißt es...


    Zitat

    8. Freiwillige Leistungen Dritter


    Freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Geldleistungen, Wohnungsgewährung) sind regelmäßig nicht als Einkommen zu berücksichtigen, es sei denn die Berücksichtigung entspricht dem Willen des zuwendenden Dritten.


    Etwas anderes kann es sein, wenn der Mindestunterhalt nicht gesichert ist. Dann könnte das mietfreie Wohnen durchaus berücksichtigt werden und ein Absenken des SB könnte die Folge sein. Weiter heißt es unter Punkt 8. nämlich...


    Zitat

    Im Mangelfall kann jedoch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Bedürftigkeit eine Anrechnung derartiger Leistungen auch gegen den Willen des Zuwendenden erwogen werden.


    Wenn der KV also nicht den Mindestunterhalt von 225€ leistet, kann das mietfreie Wohnen durchaus Berücksichtigung finden.


    Wenn der FiWa mit 1% versteuert wird, wäre er unterhaltsrechtlich zu bewerten, weil dann auch eine private Nutzung vereinbart ist. Den FiWa zu werten, ist abhängig davon, um was für ein Fahrzeug es sich handelt.


    Die reale Leistungsfähigkeit liegt hier vermutlich irgendwo zwischen der Berechnung des JA und der Berechnung des RA.


    LG nero

    Hallo,


    Zitat

    Ich finde es wirklich schade, dass die Kinder bzw. stellvertretend deren
    Elternteil keinen Umgang einklagen können.


    Genau das hat der BGH vor nicht all zu langer Zeit entschieden. Kinder haben Anspruch auf Umgang mit dem Umgangselternteil. Musst Du mal etwas Tante goggel bemühen.


    Da ein erzwungener Umgang aber nicht dem Kindeswohl dient, kann ein solches Urteil nicht vollsteckt werden.


    Zitat

    So könnte man zwar niemanden dazu bringen, sich um seine Kinder zu kümmern, aber dann wäre die
    unberechtigte Unterstellung von Umgangsverweigerung doch schwieriger.


    Wenn Du also die Nerven hast, in der Sache durch die Instanzen zu tingeln, dann könntest Du die Ansichten Deines Ex widerlegen.


    LG nero

    Hallo,


    ich denke, ein Umgangspfleger wird hier wenig zielführend sein. Schließlich verbringt der KV das Kind beim Umgang über 300 km. Da wird der Umgangspfleger vermutlich nicht mitreisen.


    Dem KV sollte aufgezeigt werden, dass er mit seinem Verhalten ggü. dem gemeinsamen Kind den § 1684 (2) BGB nicht sonderlich beachtet, um es mal nett auszudrücken. Der Lebensmittelpunkt des Kindes ist bei der KM. Da sollte der KV nicht ständig intervenieren das Kind zum Umzug zu bewegen.


    Was das Melden der Ankunft am Umgangsort angeht, so besteht darauf kein Anspruch. Vielleicht mal so sehen... keine Nachrichten sind gute Nachrichten.

    LG nero

    Hallo,


    Zitat

    sogar seinen Nachnamen traegt noch die Kleine, was ich aber demnaechst auch aendern oechte, wenn da jemand vielleicht auch mal nen Tipp hat waere ich sehr dankbar


    Sollte hier eine Einbennenung nach § 1618 BGB statt finden sollen, so wäre die Zustimmung des KV notwendig. Sonst wird das nichts mit der Änderung des Namens.


    Ich würde mal vermuten, wenn der KV nicht zustimmt, hast Du da keine Chance. Urteile gerne auf Anfrage...


    LG nero

    Hallo,


    dass andere Forderungen nicht mit den Unterhalt zu verrechnen sind ist schon mal erkannt worden. Sehr löblich!


    Sollten die Unterhaltsansprüche tituliert sein, könnte die sofortige Vollstreckung der Differnez betrieben werden. Da steht dann der Gerichtsvollzieher bei AG oder Bank und pfändet in Gehalt oder Konto.


    Wenn die Ansprüche nicht tituliert sind, wäre seitens des Unterhaltsgläubigers eine Titulierung herbeizuführen.


    LG nero

    Guten Abend!

    Zitat

    Meinen Mädchennamen wieder anzunehmen und meiner Tochter diesen auch zu geben, wäre ein schöner Seelenschmeichler, würde mir wirklich gut tun.

    Sorry, aber das kann ja wohl nicht der Beweggrund sein. Selbst wenn es Stress bei der Übergabe zum Umgang gibt, wie sollte denn da eine Namensänderung des Kindes zur Besserung beitragen? Dem Anschein nach möchtest Du hier nur Deine Befindlichkeit befriedigen.


    Eine Namensänderung für das Kind bringt da gar nichts. Diese nimmt dem Kind nur seine Wurzeln. Ihr solltet euch ganz dringend auf der Elternebene einfinden und die Paarebene verlassen.


    Wenn keine tiefgreifenden Gründe vorliegen, welche eine Namensänderung nach §3 NamÄndG rechtfertigen, dann wird das nichts mit der Namensänderung. Ohne den Einzellfall zu kennen, sehe ich da auch keine Möglichkeit. Oder hat der KV dem Kind so schreckliche Dinge angetan, dass eine öffentlich-rechtliche Namensänderung wirklich gerechtfertigt wäre?


    Und verabschiede Dich bitte von dem Gedanken, durch eine Namensänderung könnte der KV aus dem Leben des Kindes entfernt werden. Dem ist nicht so.


    LG nero

    Guten Abend!

    Zitat

    Der A.... soll bezahlen.




    Diese Einstellung ist kein guter Anfang für eine funktionierende Elternebene. Da sollest Du noch an Dir arbeiten.


    Dem KV sollte klar gemacht werden, dass er Unterhaltszahlung auch rückwirkend zu leisten hat, wenn er die Feststellung der Vaterschaft behinder. Dazu sollte er sich mal den § 1613 BGB erklären lassen.


    Aber der KV ist ja Hartz4 und damit nicht leistungsfähig. Daher solltest Du mal gleich Leistungen nach UVG beantragen.


    LG nero

    Hallo Silija,



    Schulden welche nach Eintritt der Unterhaltsverpflichtung entstanden sind, muss der Unterhaltspflichtige aus seinem SB bestreiten. Diese Schulden mindern das unterhaltsrelevante Einkmmen nicht.


    Die Finanzierung des KFZ ist mit den berufsbedingten Aufwendungen abgegolten.


    Schau mal in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen OLG unter Punkt 10.2.2 nach. Dort findest Du dieses. (jedenfalls in Hamm unter dem Punkt)



    Zitat

    Neben den Fahrtkosten sind regelmäßig keine weiteren Kosten (etwa für Kredite oder Reparaturen) abzugsfähig.


    Zum Mehrbedarf ist zu sagen, wenn oberhalb des SB, nach Leisten des KU, noch Einkommen vorhanden ist, kann dieses für Mehrbedarf eingesetzt werden. Kindergartenkosten sind in der Tat Mehrbedarf und die Kosten dafür sind vom Unterhaltspflichtigen zu leisten. Auch hier sind die Schulden aus dem SB zu decken.


    LG nero

    Hallo RosefielRd,


    ich habe meiner Ex-Frau bei der Wahl der Grundschule freie Hand gelassen. Mich hat auch nie jemand nach einer Unterschrift zur Einschulung gefragt. Eine Walldorfschule hätte ich allerdings auch nicht unterstützt.


    Versuch einfach das Kind auf der Grundschule Deiner Wahl einzuschulen, aber bitte nicht die Walldorfschule. Sollte die Schule auf beide Unterschriften bestehen, kannst Du die Zustimmung des KV durch das FamGr ersetzt werden. Wenn der KV seien Zustimmung grundlos verweigert, liegt das Kostenrisiko dabei auf seiner Seite.


    LG nero

    Hallo charqui,


    sekundäre Altersvorsorge kann, in Höhe von bis zu 4% des Jahresbrutto-EK, einkommensbereinigen angesetzt werden. Allerdings darf dadurch nicht der Mindestunterhalt gefährdet werden. Die Berufsunfähigkeit-Versicherung würde ich bereinigend eher verneinen.


    Schau mal in die unterhaltsrechlichen Leitlinien des zuständigen OLG. Dort findest Du alle Möglichkeiten der Einkommensbereinigung.


    Edit: es ist aber nicht unbedingt so, dass sich der KU dadurch verringert. Das müssten die bereinigenden Positionen das unterhaltsrelevante Einkommen in eineniedrigere EK-Stufe senken. Da eine Stufe 400€ entspricht, ist die Verringerung des KU nicht zwingend gegeben.


    LG nero

    Hallo,


    ich finde es etwas merkwürdig, dass dem TS hier vorgeworfen wird, dass er den Umgang verringern möchte. Das kann ich aus dem Eingangsthread nicht erkennen.


    Die bestehende Umgangsregelung ist für einen Säugling/Kleinkind eher unüblich. Hier wäre ein Umgang mit mehreren wöchendlichen, kurzen Umgangszeiten angemessen. Nicht aber eine Umgang über 2 oder 3 Tage mit Übernachtung.


    Selbst wenn das JA diesen so vorgeschlagen hat, ist das in keinem Fall bindend. Sollte der Umgang über das FamG geregelt werden, würde mit sehr großer Wahrscheinlkichkeit ein Modell mit vielen kürzeren Umgangszeiten ausgeurteilt werden.


    Da es hier wohl keine gerichtliche Regelung gibt, würde ich der KM und dem JA mitteilen, dass der Umgang zukünftig an 3 oder 4 Wochentagen für 3 bis 4 Stunden statt findet.


    LG nero

    Hallo maminaomi,



    so wie Du das ausgerechnet hast, beträgt euer addiertes Einkommen 4.701€ bis 5.100€?! Und beide Einkommen sind in etwa gleich hoch? Stimmt das so?



    In dem Fall würde ich den Vorschlag als recht fair empfinden. 384€ für Kost und Logis sollte klar gehen. 400€ für das Kind zur freien Verfügung ist doch nicht so verkehrt. Allerdings solltest Du die Tochter zunächst fragen, ob das für sie auch ok ist.



    Volker, Deine These ist nicht ganz richtig. Siehe dazu § 1612 (2) BGB. Außerdem pauschalisiert sich der Unterhaltsanspruch bei eigenem Hausstand der Tochter auf 670€. Auch darauf wird das volle KiGe angerechnet. Verbleibt also nur noch ein Restbedarf, welcher durch die Eltern zu decken wäre, von 486€. Also nur 86€ mehr als wenn die zu Hause bliebe. Und sie müsste den gesamten Lebensunterhalt selber bestreiten. Dazu müsste eine Wohnung eingerichtet werden und sie müsste zunächst einen Vermieter überzeugen ihr eine Wohnung zu vermieten, mit einem Einkommen von lediglich 670€.



    Wenn der KV natürlich sagt, Tochter, wohn doch bei mir und ich berechne Dir nur 200€ Kostgeld, dann liegt die Entscheidung bei der Tochter bei welchem Elternteil sie wohnen möchte. Aber auch beim KV müsste sie sich zunächt einrichten. Und hat der KV entsprechenden Wohnraum frei?



    LG nero

    Hallo Gartenfrosch,



    in Internet findest Du Vorlagen für einen solchen Auftrag. Goggel mal nach "Gerichtsvollzieher beauftragen".



    Du formulierst dann den Vollstreckungsauftrag und schickst ihn an die Gerichtsvollzieherverteilstelle des zuständigen Amtsgerichts. Wie schon geschrieben wurde, musst Du die Kosten dafür zunächst selber tragen.



    LG nero

    Guten Morgen!



    Da die Ansprüch ja tituliert sind, könntest Du sofort vollstrecken lassen. Was willst Du da noch schriftlich zur Zahlung auffordern.



    Die Vollstreckung kannst Du über einen RA beauftragen oder selber den Auftrag bei der Gerichtsvollzierherverteilstelle beim zustänigen Amtsgericht einreichen.



    Wenn der KV aber nicht wirklich arbeitet könnte man annehmen, dass die Pfändung in´s Leere läuft.



    Schon mal über eine Beistandschaft nachgedacht? Dann erledigt das JA solche Sachen kostenlos.



    LG nero

    Guten Abend,



    stimme ggü. dem KV doch einfach dem GSR zu und gut ist es. Anlass zur Klage gibt es dann nicht mehr. Du nimmst dem KV jedichen Wind aus dem Segel, und Entscheidungen im Rahmen der Alltagssorge kannst Du allein treffen.



    Oder welchen Grund haben die Gerichtsbemühungen des KV.



    LG nero