Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners
Zu beachten ist auch nach neuem Recht weiterhin, dass dem Unterhaltsschuldner der sogenannte notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) nach Abzug des zu zahlenden Unterhalts verbleibt.
Dieser beträgt gegenüber minderjährigen unverheirateten und volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, monatlich 900 Euro, soweit der Unterhaltsschuldner erwerbstätig ist. Bei Nichterwerbstätigen beträgt der Selbstbehalt monatlich 770 Euro. Hierin enthalten sind bis zu 360 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete). Anderen volljährigen Kindern gegenüber beträgt der Selbstbehalt monatlich 1.100 Euro.
Dieser Selbstbehalt steht dem Unterhaltsschuldner zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs zwingend zu und darf in der Regel nicht unterschritten werden.
Wenn ich das richtig sehe müsste er doch dann auch Geld aus einem 1-Euro-Job oder den Überschuss aus einem 400 Euro Job, den er ja eigentlich behalten dürfte, abtreten?
Ich würde der Arge das einfach mal vorlegen und sollte er uber 770 Euro bekommen den Antrag stellen das der Überschuss auf deine Kids übergeht. Wird, wenn überhaupt, nicht viel sein aber man kann jeden Euro gut gebrauchen....
Ich hoffe das hilft
Edit: Jetzt ist mir aufgefallen das er damit ja nicht mehr als erwerbslos gilt.....aber vielleicht gibts da ja auch ne zu nutzende Gesetzeslücke...