Beiträge von Einfach"Ich"

    Dann werde ich Montag nochmal zu meinem Anwalt gehen.


    Ich weiß ja auch nicht wo ich dann den Antrag stellen muss?!


    Ob ich den hier bei mir stellen kann oder ob ich den jetzt nur bei Vater seinem Gericht stellen kann?


    Wenn ich den Antrag jetzt nur bei Vaters Gericht stellen kann habe ich jetzt schon Angst das die es dann extra langsam bearbeiten nach den Erfahrungen die ich bei dem Gericht gemacht habe oder die sagen ich darf kein Umgang haben.


    Meinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe musste ich ja nun auch bei Vaters Gericht beantragen. Der Antrag ist mittlerweile seit dem 05.11.2010 bei Gericht und immernoch nicht bearbeitet. Letzte Woche rief mein Anwalt bei dem Gericht an und fragte wann denn der Antrag durch ist,darauf die Antwort: Kann noch nicht gesagt werden, vielleicht in den nächsten drei Wochen. Dauert so ein Antrag immer solange?

    Aussagen von Eltern, die per eidesstattlichen Versicherungen bekräftigt wurden, hatten im Verfahren nicht mehr Gewicht als andere.


    Wenn diesem so wäre, dürften doch nicht nur die Argumente vom Vater im Beschluss stehen?? :frag Was von mir kam wurde nicht einmal mit eingeschrieben. Es ist ja sogar noch so das im Beschluss Sachen stehen die gar nicht stimmen, denen ich aber angeblich zugestimmt hätte! Wie kann denn eine Richterin "im Einvernehmen aller Beteiligten" mit rein schreiben, wenn ich vor Gericht gegenan gegangen bin und immer wieder gesagt habe das das nicht der Wahrheit entspricht was XXX gesagt hat???


    Wie sind die Weihnachtsfeiertage bei euch geregelt. Wirst du dein Kind Weihnachten sehen ?


    Ich weiß es nicht. Ich bekomme keine klare Antwort vom Vater. Auch hatte ich nachgefragt wegen den Weihnachtsferien und das ich möchte das der Kleine auch die Hälfte der Ferien bei mir ist.


    Antwort : "Also die Hälfte der Ferien bekomme ich ihn schon einmal nicht. Wie ich schon gesagt habe vielleicht in 2 Wochen wenn XXX denn will! Und dann bekommst du ihn vielleicht sowieso nur noch alle 14 Tage von Freitag - Sonntag wenn XXX will. Wenn er nicht will dann will er nicht.Das hab ich ja nun zu bestimmen. "



    Ich habe dann aufgelegt.Ich werde jetzt dort erst einmal gar nicht mehr anrufen.Trau mich auch nicht mehr dort anzurufen.


    Mein Anwalt meinte ich solle gar nicht erst schreiben ,sondern gleich zum JA und den Umgang erstmal zusammen mit dem JA regeln. So ist ja dann auch immer einer da der alles bezeugen kann.


    E-Mail kann ich dem Vater sowieso nicht schreiben,weil ich keine Addi vom Vater habe und übern Postweg würde alles viel zu lange dauern.




    Zu der neuen vom Vater: Die wohnt mit ihren Kindern ja noch kein Jahr da. Ich denke mal so um die drei Monate wohnt sie jetzt da und ihre Kinder sind alle älter als der Kleine. Der jüngste von ihr ist 13 oder 14 Jahre alt. Die haben wahrscheinlich andere Interessen als der Kleine. Meine Große hat ja auch ganz anderen Interessen als immer mit ihrem kleinen Bruder zu spielen.
    Der Mittlere und der Kleine die spielen aber ständig und immer zusammen,die beiden Jungs haben auch eine andere Bindung zueinander als zur Großen. Die beiden Jungs sind nicht einmal zwei Jahre auseinander und der Kleine wartet schon darauf endlich bei seinem Bruder auf die Schule zu gehen. Er "musste" (von sich aus) seinen Bruder auch jeden Morgen bis zur Klasse begleiten.



    Ich habe aber nochmal eine andere Frage:


    Wenn der Vater den Antrag auf das ABR gestellt hat kann ich da trotzallem auch einen Verfahrenspfleger von hier beantragen?


    Im Moment ist es ja so, das der Kleine nur einen Verfahrenspfleger aus seinem Dorf hat und der auch nur zugunsten des Vaters ausgesagt hat,obwohl er ja auch nur ein Gespräch im Vorfeld mit dem Vater hatte und der Kleine nicht dabei war.


    Vielen Dank für ihre Antwort.


    Der Kleine (4 Jahre alt) hat seinen Verfahrenspfleger das erstemal bei
    seiner Anhörung (die zehn Minuten vor der mündlichen Verhandlung statt fand)
    gesehen.
    Ich war 5 Minuten mit dem Kleinen in einem ihm fremden Raum bei Gericht,als
    der Verfahrenspfleger und die Richterin zur Anhörung des Kleinen rein kamen.
    Nach weiteren 2 Minuten musste ich den Raum verlassen und die Tür schließen
    und den Kleinen in einem ihm wildfremden Raum mit ihm zwei völlig
    unbekannten Menschen lassen.
    Der Kleine riss die Tür auf und kam zu mir gerannt und wollte nicht wieder
    in den Zimmer,aber ich musste ihn auf verlangen der Richterin und des
    Verfahrenspflegers wieder ins Zimmer bringen und die Tür wieder schließen.
    Meine Erachtens war dies keine für ein Kleinkind Kindgerechte Anhörung.
    Beim zweitenmal rauslaufen aus dem Raum ist der Kleine dann zum Vater
    gerannt.
    Bei Gericht wurde dann vorgetragen das der Kleine beim rauslaufen des Raumes
    zum Vater ging und nicht zur Mutter,das der Kleine aber das erstemal beim
    rauslaufen zur Mutter gegangen ist und diese ihn ja zurück bringen musste
    wurde nicht erwähnt. Da habe ich dann nochmal gesagt das der Kleine beim erstenmal rauslaufen zu mir kam.Wenn Mama ihn wieder reinbringen muss ist ja logisch das
    er das nächstemal zum Vater geht. Vater musste ihn auch nicht wieder
    reinbringen und die Anhörung wurde abgebrochen!
    Aufgrund dessen wäre die Bindung zum Vater größer und der Verfahrenspfleger
    ist der Auffassung das das Kind beim Vater verbleiben müsse.
    Mein Anwalt ist informiert.




    Für mich sieht das alles aus wie eine "Dorfgemeinschaft"!


    Tatsachen werden umgedreht oder gar nicht erst erwähnt und wenn ich was dazu sage wird es von allen ignoriert!

    Ich habe mal ein bißchen rumgegoogelt und zum Thema Kontinuitätsgrundsatz das hier und ähnliches gefunden.


    Hingegen ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J… auf die Mutter zu übertragen. Dies entspricht dem Wohl des Kindes am besten.


    Einer Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht bedarf es schon deshalb, weil jeder Elternteil wünscht, dass J… bei ihm lebt (vgl. zu Teilentscheidungen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch BVerfG, FuR 2004, 405, 406 f.; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1671, Rz. 22). Bei der Frage, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge für den Teilbereich der Aufenthaltsbestimmung und die Übertragung der Wahrnehmung dieses Bereichs auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht, sind folgende Gesichtspunkte zu beachten, wobei deren Reihenfolge im Hinblick auf ihren Stellenwert keine Bedeutung zukommt (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671, Rz. 84):


    - die Bindung des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister,


    - der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Stetigkeit und die Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt,


    - der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung,


    - der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist (vgl. zum Ganzen Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1671, Rz. 24 ff.; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671, Rz. 52 ff., 64 ff., 68 ff., 78 ff.).


    Vorliegend gebietet die Bindung des Kindes J… an seinen älteren Bruder L…, der bei der Mutter lebt, die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragstellerin. Die Kontinuität, die durch den Aufenthalt von J… beim Vater eingetreten ist, tritt dahinter zurück. Nach dem Förderungsgrundsatz ist jedenfalls ein Vorrang des Vaters gegenüber der Mutter nicht zu erkennen. Der Wille des Kindes spielt keine entscheidende Rolle.


    aa)


    Dass J… Bindungen an einen Elternteil stärker ausgeprägt wären als an den anderen Elternteil, ist nicht ersichtlich. Die Bindungen an seinen Bruder L… sind aber entscheidend zu berücksichtigen.


    Die Bindungen eines Kindes an seine Geschwister sind bei der Entscheidung über die elterliche Sorge von großer Bedeutung. Es dient regelmäßig dem Wohl des Kindes, wenn es zusammen mit Geschwistern aufwächst und so ein Maximum des bisherigen Beziehungsgeflechts erhalten bleibt (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671, Rz. 73). Die Trennung von Geschwistern, die aneinander hängen, ist grundsätzlich zu vermeiden und nur bei Vorliegen besonders triftiger Ausnahmegründe zuzulassen (Senat, FamRZ 2003, 1953; OLG Celle, FamRZ 1992, 465, 466; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671, Rz. 74; Palandt/ Diederichsen, a.a.O., § 1671, Rz. 27).


    Vorliegend besteht eine starke Geschwisterbindung zwischen J… und seinem rund vier Jahre älteren Bruder L…. Davon konnte sich der Senat bei der Anhörung der Kinder überzeugen. Beide Kinder zeigten sich bei der Anhörung liebevoll aufeinander eingestellt. Jeder bezog den anderen bei der Beantwortung von Fragen mit ein. Beide berichteten auch davon, dass sie viel miteinander spielen würden. Dies ist gut nachvollziehbar bei einem Alter der Kinder von sieben bzw. drei Jahren (vgl. zur Bedeutung der Geschwisterbindung bei einem deutlich größeren Altersunterschied OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 184).


    bb)


    Allerdings spricht der Kontinuitätsgrundsatz für den Antragsgegner. J… hält sich seit April 2007 bei ihm auf. Dem Kontinuitätsprinzip kommt aber vornehmlich dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn nach den übrigen Kindeswohlkriterien der Vorrang eines Elternteils nicht festgestellt werden kann (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671, Rz. 67). So liegt es hier nicht. Die Geschwisterbindung spricht eindeutig für den Aufenthalt von J… bei der Mutter. Der Kontinuitätsgrundsatz muss dahinter zurücktreten. Die weiteren Kriterien sind, wie noch auszuführen ist, ebenfalls nicht geeignet, einen Vorrang des Vaters festzustellen.


    cc)


    Unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes ergibt sich jedenfalls kein Vorrang des Vaters gegenüber der Mutter. Der Vater hat selbst Erziehungsdefizite auf Seiten der Mutter nicht benannt. Solche sind auch nicht ersichtlich.


    In der Beschwerdeerwiderung hat der Antragsgegner lediglich darauf hingewiesen, dass er sich in der letzten Zeit ganz überwiegend um J… gekümmert habe und die Antragstellerin hiermit auch unter Hinweis darauf, sie sei mit der Betreuung von beiden Kindern überfordert, einverstanden gewesen sei. Dass die Antragstellerin, solange ihr die Betreuung und Erziehung oblegen hat, J… etwa vernachlässigt hätte, hat der Antragsgegner nicht geltend gemacht. Auch Anhaltspunkte für eine Überforderung der Antragstellerin, selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie ein weiteres Kind erwartet, sind nicht gegeben.


    Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin im Hinblick auf seinen Anfang April bevorstehenden Krankenhausaufenthalt erklärt hat, J… solle während dieser Zeit lieber dorthin gehen, wo er etwas lerne, hat der Antragsgegner bei seiner Anhörung durch den Senat klargestellt, dass er sich im Streit mit der Mutter zu dieser Äußerung habe hinreißen lassen. Dass J…, solange er sich bei ihm aufhalte, eine bessere Förderung erfahre als im Haushalt der Mutter, hat der Antragsgegner selbst nicht behauptet.


    Schließlich spricht gegen eine Erziehung und Betreuung von J… durch die Mutter auch nicht der Umstand, dass sie mit dem Zeugen K… zusammenlebt. Dieser hat bei seiner Vernehmung durch den Senat einen zuverlässigen, L… und auch J… zugewandten Eindruck vermittelt. Er hat glaubhaft bekundet, dass es aus seiner Sicht kein Problem darstelle, wenn demnächst drei Kinder im gemeinsamen Haushalt mit der Antragstellerin leben würden.


    dd)


    Der Kindeswille gebietet keine abweichende Entscheidung. J… hat bei seiner Anhörung durch den Senat geäußert, er wolle bei der Mutter wohnen. Ob es sich hierbei angesichts des Alters des Kindes um eine autonome Willensäußerung handelt (vgl. hierzu Senat, FamRZ 2003, 1953; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671, Rz. 81), kann offen bleiben. Jedenfalls ist auch mit Rücksicht auf den Kindeswillen eine Entscheidung zu Gunsten des Vaters nicht angezeigt.


    2.


    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

    Daraus folgt, dass die Richterin das ABR unter Einbeziehung des § 1666 BGB übertragen/entziehen kann.



    Nein, der § steht nicht im Beschluss. Unter der Beründung steht:


    Die Entscheidung beruht auf §§ 1672 BGB , 49 ff. FamFG


    Nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgenden summarischen Prüfung ist dem Antragsteller das ABR vorläufig (allein) zu übertragen.


    Ein Richter wird wohl selten gegen Gutachten und Aussagen vom JA entscheiden


    Leider aber nur ein Bericht von einem Sachbearbeiter der sich nur mit dem Vater unterhalten hat. Also ,er hatte nur Gespräche mit dem Vater und hatte den Kleinen NIE gesehen!


    Du musst von dem "mein Kind" wegkommen


    Ich steh gar nicht so auf "mein Kind" , deshalb formuliere ich hier meistens auch mit "den Kleinen" und im Gericht nenne ich den Kleinen beim Vornamen.


    Die Argumentation des Vaters mag in deinen Augen unwahr sein, genau betrachtet, ist sie nur die andere Seite/Betrachtungsweise deiner Argumentation


    Andere Betrachtungsweise? Der Kleine hat seine ersten kompletten 3 ,5 Jahre komplett nur bei mir gelebt,da kann der Vater nicht auf so eine Betrachtung kommen und sagen der Kleine würde schon seit seinem 6 . Lebensmonat im Wechselmodus bei ihm leben.
    Habe Atteste abgegeben die beweisen das der Kleine gar nicht beim Vater hätte gewesen sein können,da der Kleine ja krank war und Krankengymnastik bekam wo ich wöchentlich mit dem Kleinen hin war. Habe auch die Stellungnahme vom hiesigen Kindergarten abgegeben in der auch eindeutig zu lesen ist das der Kleine immer da war!
    Da frag ich mich wie soll das dann gegangen sein das der Kleine gleichzeitig hier und gleichzeitig beim Vater war???


    Es kann dann auch nicht sein das in der Begründung vom Beschluss eingetragen ist:


    Nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten haben diese die Betreuung von XXXXX so gehandhabt, dass dieser sich- in etwa gleichem Umfang- mal bei dem einen, mal bei dem anderen Elternteil aufhielt.


    Ich frage mich wie die Richterin so etwas in den Beschluss schreiben kann wo sie doch die Belege hat das es NICHT so war!? Und ich renne doch nicht von Pontius nach Pilatos um alle Atteste, Bescheinigungen usw. zu besorgen um mich dann ins Gericht zu setzen und zu sagen: Jo, das war alles so wie Vater es gesagt hat!!! Hallooo???


    Da stinkt mir was ganz gewaltig!


    Ich hatte mit dem Vater ein vernünftiges Einvernehmen als ich der Vollmacht am 24.09.2010 widersprochen habe und es war abgemacht das der Kleine am 01.11.2010 zurück kommt. So konnte man alle Beteiligten auf die Rückführung in knapp 6 Wochen vorbereiten,auch den Kleinen der den Unterschied eigentlich gar nicht gemerkt hat. Er war ja im Oktober in den Herbstferien auch hier.
    Dann geht der Vater am 29.10.2010 zum Anwalt und erklärt das ich es ihm an diesem Tage mitgeteilt habe und es geht ja nicht das der Kleine nun innerhalb von 2 Tagen weg soll.
    Bums, Gerichtsverfahren!


    In dem Beschluss steht auch ich hätte den Widerspruch Ende Oktober erklärt! Das stimmt doch alles gar nicht.
    Es kann doch wohl nicht sein, das die Richterin NUR die Worte des Vaters dort widergibt und meine Widersprüche mit meinen Belegen sind wohl verschütt gegangen????




    Vielleicht sollte ich noch dazu sagen das wir nie zusammen gelebt haben und der Vater zweimal die Woche nur bei uns war,manchmal auch Wochen gar nicht da war.


    Auch kann er nicht behaupten ich hätte diese Vollmacht nur unterschrieben wenn ich dafür das Kindergeld von dem Kleinen für mich behalten kann! Belege und Kontoauszüge wurden abgegeben,die eindeutig beweisen das der Vater das Kindergeld bekommen hat.





    Kaukastische Kreidekreis... den hast du noch nicht gelesen, oder?


    Ich kenne den Kaukastischen Kreidekreis und auch wenn ich ihn gelesen habe ,werde ich mich da nicht vom Vater als so "schlechte Mutter" hinstellen lassen.


    Ich hatte alles versucht um es im Guten zu regeln.Der Kleine sollte ja auch weiterhin so oft es möglich ist zu seinem Vater,das will ich ihm auch gar nicht verwehren,aber so wie die Gegebenheiten im Moment sind bleibt mir keine andere Wahl um selbst zu kämpfen, so traurig es auch ist für den Kleinen und er tut mir auch leid da kannst du dir sicher sein.

    Aber nur zugunsten des Vaters,weil er einen Haufen Unwahrheiten breit getreten hat! Das sollte man auch beachten.
    Wenn du dich hinsetzen möchtest und alles so hinnehmen willst,nur damit alles friedlich abläuft kannst du es auch gerne für dein Kind so machen. Ich definitiv nicht!


    Und ich kann es nicht mehr hören, das dass Kind nun schließlich ein Jahr beim Vater lebt! Ich werde da auch nicht mer drauf eingehen,denn ich habe hier mehrmals geschireben das der Kleine in der Zeit auch fast zur Hälfte bei mir und seinen Geschwistern war!!!! Und ich werde mich dagegen wehren, das der Vater sagt ich hätte den Kleinen ohne Angaben von Gründen einfach so bei ihm abgegeben!!! Wie kann er sowas absurdes überhaupt behaupten wo er doch tatsächlich beim Gespräch und beim Ausführen der Vollmacht im JA dabei war???


    Der Vater wird auch bei mir keine Kindeswohlgefährdeten Dinge finden! Er wird bei Gegebenheit höchstens noch ein paar Argumente finden die dafür sprechen das es für den Kleinen zum Wohle ist seine Zukunft hier zu verbringen! Welche? Verrat ich hier jetzt nicht! Ist hier zu öffentlich und wird "vielleicht" ein Überraschungseffekt für den Vater!

    Ich habe auch gar nicht geschrieben das er mir das Kind geben muss wenn ich auf Unterhalt verzichte! Davon war gar nicht die Rede!


    Ich habe versucht mich zu einigen,und zwar habe ich den Vater gebeten das er sich doch bitte an die Einigung halten möchte,das will er aber nicht.


    Und ich lasse mir das so nicht alles gefallen! Ich habe lange genug immer alles so gemacht wie Papa es gerne möchte,ich war immer kompromissbereit,aber wenn er jetzt so eine Schiene fährt da mach ich nicht mehr mit. Ich setze mich nicht hin und schaue zu wie man mir nun den Kleinen nehmen will. Er hat den Kampf angesagt und ich werde um den Kleinen kämpfen!


    Und wenn man lügen muss , dann lerne ich es auch!!!

    wenn sie den Wohnort des Kindes beim Vater vor einem Jahr noch als besser bewertet hat als den Lebensmittelpunkt bei sich selbst.



    Den Wohnort habe ich nicht als besser bewertet, es war nur die Beste Lösung für den Kleinen.
    Ich war ja mit dem Mittleren nicht nur einmal im Krankenhaus,hatte mehrere stationäre Aufenthalte in verschiedenen Einrichtungen und in verschiedenen Städten.
    Es war auch kein Spaß für mich und auch nicht einfach für mich diese Regelung mit dem Kleinen zu machen.


    Das der Kleine jetzt seinen Lebensmittelpunkt nur beim Vater sieht sehe ich nicht so.Denn es lief ja schon ganz nah an einem Wechselmodell hinaus, so oft wie der Kleine bei mir war!


    Der Kleine kann noch nicht wirklich realisieren ob er nun 5 Tage bei mir und 7 Tage bei Papa war.


    Er hat hier auch zu allem noch seine Bindung!




    Aber jetzt hat Papa ja "vorläufig" das Zepter in der Hand und alles zum Wohle des Kindes und seiner Geschwister!


    Wann der Kleine mal wieder zu uns kommt? Keine Ahnung! Die Frage bleibt offen!


    Das der Kleine in der Zeit wo Papa jetzt das vorläufige ABR hat nicht mehr so oft hier sein wird wurde schon angedeutet! VIELLEICHT kommt der Kleine in zwei Wochen und dann vielleicht auch immer nur noch 14 tägig von Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag! Ich hab ja jetzt das ABR und du MUSST machen was ich dir sage!


    Na vielen Dank!

    Man ist doch mit der Betreuung nicht überfordert wenn man keine Zeit hat? Ich hätte den Kleinen wärend den Klinikaufenthalten ja auch woanders hingeben können, nur wäre da das Problem aufgekommen das er dann 1 Nacht bei Oma schlafen müsste ,die nächste bei der Tante, die nächste bei der anderen Tante die nächste wieder bei der Oma usw. und das über Tage hintereinander. Desalb hatte ich diese Regelung mit dem Jugendamt und dem Vater gemeinsam getroffen. Die Vollmacht wurde auf ein Jahr gesetzt, weil man ja im Vorfeld nicht wusste wie lange diese Untersuchungen usw. dauern würden, deshalb auch der vorzeitige Widerruf mit inbegriffen.
    Ich bin der Meinung ich habe zum Wohl des Kindes entschieden und es kann und darf nicht richtig sein ,das es jetzt als Überforderung ausgelegt wird.

    Du hattest eine Menge ärztlich bedingte Rennerei mit Deinem anderen Sohn und konntest Deinem jüngsten Sohn nicht mehr gerecht werden und hast ihn deshalb zu seinem Vater gegeben. So weit so gut und verständlich. Also warst Du doch überfordert mit Deinen Kindern. Denn hättest Du das alles easy managen können mit Arztterminen, drei Kinder versorgen etc., hättest Du ihn doch da behalten.


    Der Kleine ist zu der Zeit zum Vater gekommen damit der Kleine nicht zu kurz kommt und nicht das ich mit dem Kleinen überfordert war! Wie sollte ich ihn denn betreuen wenn ich stationäre Aufenthalte mit dem Mittleren im Krankenhaus hatte? Aber nur weil ich den Kleinen bei den Aufenthalten nicht richtig betreuen konnte hat das noch lange nicht zu heißen das ich dann mit dem Kleinen überfordert war. Es steht auch schwarz auf weiß in der Eidesstattlichen Versicherung das ich MIT DEM KLEINEN überfordert wäre! Und das stimmt ja nun nicht. Ich konnte ihn zu den Zeiten nur nicht richtig betreuen. Betreuung und Überforderung sind in meinen Augen zwei unterschiedliche Kriterien.

    Es war aber nicht zum Wohle des Kindes und das Kind lag hier ja auch gar keinen Gefahren aus . Ich denke auch nicht das hier hohe Anforderungen vorlagen!
    Wir ( meine Rechstanwältin, mein Sachbearbeiter vom Jugendamt und ich) gehen auch sehr davon aus das die Ricterin unsere Anträge gar nicht gelesen hat.

    Wir schicken dem Vater auch immer einmal im Jahr Bilder . Immer wenn welche in der Schule oder im Kindergarten vom Fotografen gemacht wurden,obwohl der Vater auch kein Interesse zeigt. Aber wer weiß, vielleicht überkommt es ihm ja irgendwann mal beim anschauen der Bilder das er doch was verpasst und er doch noch irgendwann mal Kontakt möchte. Durch den Absender hat er so ja auch immer unsere aktuelle Adresse.

    Ich denke nicht das er den Kleinen so einfach an/ummelden kann, denn er hat bis jetzt "nur" das "vorläufige" ABR ,ob er es am Ende ganz bekommt steht noch in Frage! Und das ASR liegt noch bei mir, ich denke daher nicht das er den Kleinen da so einfach ohne meine Zustimmung ummelden oder anmelden kann!

    egal wieviel zeugen du meinst vorweisen zu können, er hat genausoviele und tausende mehr


    Ich habe Atteste mit komplettem Datensatz über Monate von Ärzten und Physiotherapeuten die eindeutig belegen das ich wöchentlich mit dem Kleinen bei Ihnen war! Wie soll der Kleine da bei seinem Vater gelebt haben??? Auch habe ich die Bescheinigung vom Kindergarten das der Kleine immer dort war! Die gleiche Frage: Wie soll der Kleine da bei seinem Vater gelebt haben???


    Also solche Beweise wird der Vater NICHT vorlegen können!!!!