Beiträge von KidsMail24

    Also die Urkunde ist ein Titel!!
    Diese wird dem Unterhaltsberechtigten per PZU zugestellt.
    Damit ist diese dann dem Berechtigten wirksam zugegange.
    Es fehlt hier aber leider an einer Aufklärung!


    Der Empfänger muss den Titel nicht anerkennen. Das JA prüft keinesfalls die tatsächlichen Verhältnisse. Vielmehr nimmt es die gemachten Angaben als gegeben hin.
    Ich würde den Titel zurückgeben. Das ist Dein guten Recht. Und auf die die Darstellung des Einkommen bestehen!
    Der Mindestunterhalt ist Dir ja sicher und du hast ja bestimmt den Unterhalt rechtzeitig gefordert und in Verzug gesetzt!
    LG

    Hallo,
    die Frage ist eigentlich relativ einfach!
    §24b EStG gibt hier Antwort!
    (2) 1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ausübt. 2Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). 3Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
    LG

    Ich finde die Idee mit der Wohngruppe und JA sehr gut.
    Wichtig ist es hier konsequent zu sein und bestimmt! Du musst dich wirklich wie hier viele andere auch schon geschrieben haben befreien!
    Eines ist jedoch immer ganz ganz wichtig. Die Entscheidung die du triffst muss endgültig sein ohne wenn und aber!
    Aber!!!, damit du dein Kind nicht verlierst braucht es auch immer das Gefühl, dass du für Dein Kind da bist. Wenn es fällt du es auffangen wirst!
    Zum Anfang mag das sehr unlogisch sein und es wird sich auch abwenden aber mit diesen Worten wird es in der schwersten Zeit an dich denken
    und eben an diese Worte und dann ist auch ein Neuanfang (oder die Einsicht) da.
    Dann könnt Ihr auch wieder eine neue Zukunft verbringen!
    Also das Kind nicht weggeben in dem Sinne das man es los werden will, sonder weil es eben so nicht geht.
    LG
    und Kopf hoch

    das Problem ist natürlich das Schulden nie anerkannt werden, die Tilgungen jedoch einen Zufluss von Barmittel darstellt. Dies kann dann auch als Unterhalt angerechnet werden.
    Es kann sogar wenn er leistungsfähig wäre, also Trennungsunterhalt zahlen müsste, fiktiv die Unterhaltshöhe angerechnet werden.

    es wird hier immer zwei Extreme geben. Wichtig finde ich, dass man sich ein wenig an seine Umgebung anpasst! Ein Kind sollte in seiner Entwicklung nicht gehemmt werden. Hat es eben viele Freunde die viel am PC arbeiten, dann wird es dies auch wollen. Hingegen eben der Umgang anders ist, wenn es viel draußen mit Gleichgesinnten spielt.

    naja wenn du das Netto mal 12 rechnest kommt man dem maßgebende zu versteuernde Einkommen recht nahe! Wenn du zwischen den beiden Grenzen liegst, machst du ein Kreuz, liegst du unter 17.900 Euro dann machst du kein Kreuz!!!


    (es würden noch Werbungskosten abgezogen! und evtl. ein paar Versicherungen im Rahmen der Sonderausgaben)

    Bausparbeiträge, die vermögenswirksame Leistungen sind, werden vorrangig durch Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert. Eine Einbeziehung vermögenswirksamer Leistungen in die prämienbegünstigten Aufwendungen kommt deshalb nur in Betracht, wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage haben. Ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht, wenn das maßgebende zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder nicht mehr als 17 900 Euro bei Alleinstehenden bzw. 35 800 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten beträgt. Sind diese Einkommensgrenzen überschritten, können Sie im Rahmen der prämienbegünstigten Höchstbeträge (512/1024 Euro) für diese vermögenswirksamen Leistungen Wohnungsbauprämie beanspruchen. Auch für den Erhalt der Wohnungsbauprämie gelten Einkommensgrenzen: 25 600 Euro bei Alleinstehenden bzw. 51 200 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten.

    jeder reagiert ja anders auf äußere Reitze. Ich würde nur aufpassen das mein Kind nicht dadurch zum Außenseiter wird.
    Und es gehört eben heute ein wenig dazu sich mit dem PC zu beschäftigen! Nur man darf hier den Überblick nicht verlieren. Verschenkte Zeit ist es auf keinen Fall, finde ich!

    Hi,
    ist natürlich ein Problem, wie du schon selbst geschrieben hast, ist dsa Guthaben ruck zuck weg!
    Du kannst natürlich die Servicenummer für die SMS löschen und schon geht da nix mehr! Und eine Gruppeneinrichtung vornehmen. So können nur Leute aus dem Telefonbuch angerufen werden:!



    Aber damit grenzt man sein Kind gnadenlos aus. Kinder finden das dann doof, und ruck zuck ist man ein Außenseiter!
    Ich lade das Ding auf im Monat mit 10 Euro und gut ist. Sonst musse eben laufen;)!


    LG

    Hi,
    auch hier stellt sich dann das selbe Problem, wenn er Leistungen beziehen würde oder müsste kann er nur das geltend machen was auch gezahlt werden muss, also wieder die Leistungsfähigkeit.
    Alles andere ist eben freiwillig.

    Hallo,
    solange keine Leistungen Dritter in Anspruch genommen werden ist das kein Problem. Sollten jedoch Leistungen nötig sein, so gilt eine private Vereinbahrung nicht. Entscheidend ist immer die Leistungsfähigkeit nicht die Leistungsbereitschaft. Im Endeffekt müsstest du dann die Differenz zwischen der Leistungsfähigkeit und der Vereinbahrung selber tragen!
    LG