Beiträge von KidsMail24

    Vom Grundsatz her richtig, jedoch so lange der Mindestunterhalt gezahlt wird braucht man sich über Geldvorteile (Synergieeffekte) keine Gedanken machen.
    Erst bei einem Mangelfall müsste man darüber einmal nachdenken. Auch bleibt die Frage offen, wie hoch die Miete im Urteil angerechnet wurde.....


    Hier käme wirklich nur eine Einzelfallbetrachtung zu einem Ergebnis.

    Ich kann Deinen Unmut verstehen aber dies kann man so nicht pauschal beantworten!
    PKH ist auch kaum an Grenzen gebunden. Alleine die Freibeträge sind schon relativ hoch!


    Die Finanzierung ist fast ein Selbstläufer, wenn es vermietet wird, zumal ja auch immer ein ideeller Gegenwert besteht.

    Verluste dürfen nicht mit eingerechnet werden, genau so wenig wie Verluste aus Gewerbebetrieb!
    Klar sind es Straftaten aber Du musst den Beweis erbringen!

    Hallo,
    die Frage die sich stellt, was bleibt bei einer Vermietung unter dem Strich übrig?
    Miete ist nicht gleich Einnahmen also auch nicht gleich Gewinn!



    Bei allem anderem muss ein Beweis her!

    Ich weiß nicht ob ich da richtig liege, aber meine Exfrau hat auch während des Rechtsstreites ihren RA gewechselt und hat dort auch über PKH




    gezahlt. Die alte Kanzlei kann je,glaub ich nciht komplett den PKH abrechnen. Da wird bestimmt noch was über bleiben für den neuen RA.


    Im Prozess selbst wird der Streitwert festgelegt, gleichzeitig über den PKH-Antrag entschieden. Bei einem Wechsel erfolgt dann in der Regel eine Aufteilung. Die restliche Abrechnung erfolgt dann über einen Beraterschein!
    Als Mandant hat man da aber eher weniger mit zu tun.

    Also PKH ist nur für einen Prozess vor dem Gericht, welches auch immer.


    Wenn du PKH bekommst müsstest Du auch Anspruch auf einen Beraterschein haben, da die Berechnung fast gleich ist.
    Ratenhöhe:


    Die Höhe richtet sich nach dem Streitwert. Also dass was du zahlen sollst abzüglich dem, was du zahlst (im Monat) mal 12 = Streitwert(wird immer für ein Jahr gerechnet).


    Einen Beraterschein bekommst Du beim Amtsgericht. Somit würde dein Anwalt mit denen abrechnen.

    Kindergartenbeiträge (bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung) sind in den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten, und zwar unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, gilt dies sowohl nach altem wie nach neuem Recht. Dagegen sind die Verpflegungskosten, die in einer Kindereinrichtung anfallen, mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.


    BGH, Urteil vom 26.11.2008 - XII ZR 65/07; BeckRS 2009, 11151