Beiträge von WEE

    Guten Morgen Caramel`ka,


    bei Deiner finanziellen Situation handelt es sich bei den Krediten ausschließlich um Ratenzahlungsvereinbarungen mit Versandhäusern und Vergleichbarem oder um Bankkredite, denn hier sind dann doch große Unterschiede.
    Mit wievielen Gläubigern müsstest Du Dich auseinandersetzen.
    Und in welchem Bundesland lebst Du.


    LG WEE

    Hallo 3xSonnenschein,


    ich denke mal das der Antrag eines Näherungsverbots einer Strafanzeige gleichkommt, und somit ja das Gericht tätig wird.
    Wenn Du jetzt einmal unter Eingabe der Begriffe " Neustart Täter Opferaufgleich " im Net nachschaust wirst Du vielleicht mehr über diese Organisation nachlesen können, als in einem Dir vorliegenden Flyer.
    Im Gegensatz zu einem möglichen Gerichtsverfahren gibt es hier schätze ich eine bessere Möglichkeit in Anwesenheit eines Mediators die Situation mit Deinem Ex aufzugreifen und eher das zu erreichen was Du Dir sicherlich zu Recht wünschst.
    Ich weiß, daß dies in Deiner Situation ganz sicherlich eine große Belastung darstellt.
    Sollte sich Dein Ex auch bei einem solchen Gespräch absolut uneinsichtig oder auch verbal übergriffig zeigen, würde Dir das letztendlich auch im Rahmen einer Gerichtsverhandlung nur von Vorteil sein.
    Ich wünsche Dir und Deinen Mäusen viel, viel Kraft.
    LG WEE

    Hallo caramel`ka,


    meine Frage als die Kredite allein auf Deinen Namen aufgenommen wurden hattest Du zu diesem Zeitpunkt eigenes ausreichendes Einkommen, um den bzw. diew Kredite aus eigener Kraft zu tilgen? Warst Du zu diesem Zeitpunkt schon verheiratet?
    Oder gibt es einen Bürgen für diese Kredite?
    Mit Beantwortung dieser Fragen können Dir andere eher raten.
    Kannst Dich auch gerne über PN melden.
    LG WEE

    Hallo Gewitterhexe,


    Sollte sich im letzten Jahr im Bereich des Unterhaltvorschussrechtes nicht etwas spezielles geändert haben gilt folgendes:
    Wenn Dein Mann während seiner Arbeitlosigkeit mangels Einkommen nicht zahlungsfähig war, fordert das JA die geleisteten Zahlungen nicht zurück. Wurde bei meinen Töchtern so erklärt und auch gehandhabt.
    Der Kindesvater musste nur regelmäßig seine Bescheide vorlegen.
    Sollte das JA jedoch Rückforderungen einfordern, dann dürften Deine Ansprüche vorgehen, denn das JA zieht ja das Kindergeld ab, so dass der erhaltene Betrag weit unter einem Mindestunterhaltsbetrag liegt.
    LG WEE

    Hallo Florian,


    wenn ich Deine Geschichte so lese bin ich der Auffassung, dass ein Rechtsanwalt überhaupt nicht nötig ist.
    Schau mal hier im Forum in die Düsseldorfer Tabelle, dort kannst Du nachlesen wie hoch Dein Selbstbedarf bei Deinem monatlichen Einkommen ist. Wenn Du jetzt mal anschaust wie hoch der Unterhalt an Deine Kinder wäre ( den zwar Deine Frau aufbringen müsste, jedoch nicht kann ) kann Die ArGe keinerlei Forderung geltend machen. Dies speziell nicht, weil ja der sogenannte Selbstbehalt, in dem die Miete beinhaltet ist - die Miete für eine Person berechnet ist - in Deiner Situation ja ob der bei Dir lebenden Kinder eine größere Wohnung nötig ist.
    LG WEE

    Hallo Jeanny,


    üblicherweise haben so junge Erwachsene nicht das Bedürfnis die Geburtsurkunde in den eigenen Unterlagen zu haben.
    Wenn ja, ist doch kein Problem. Eine Kopie derselben hat zwar keine rechtliche Relevanz, würde aber für Dich die genaue Nummer benennen unter der sie beim jeweiligen Standesamt registriert sind.
    Selbst wenn die Originalunterlage verlorengeht, wäre eine Neue mit recht geringem Aufwand beim zuständigen Standesamt erneut zu beschaffen.
    Das die Kindergeldkasse den KGbetrag nicht teilen möchte hat doch auch einen kleinen Vorteil, da das Kindergeld für das 3. und vierte Kind etwas höher ist. Bei Splittung würde nämlich nur der gleiche Betrag gezahlt wie bei den ersten beiden Kindern.
    LG WEE

    Hallo Ermännchen,


    Du kannst keinerlei Unterhalt in die Zukunft fordern, heißt dass der Unterhalt für die Zukunft gesichert wird.
    Allerdings kannst Du für vergangene Zeiten den Differenzunterhalt einfordern.
    Dabei ist allerdings zu beachten, dass wenn Du von öffentlichen Geldern abhängig bist eine potentielle Einmalzahlung als Einkommen berücksichtigt würde.
    Desweiteren wird sich auch die Unterhaltsvorschusskasse bei Bekanntwerden des Erbes bisher geleistete Zahlungen zurückholen.
    Soweit dann noch etwas übrig bleibt darf der Kindesvater dieses Geld jederzeit in seinen Betrieb stecken, heißt er muß keine Rücklage für künftigen Unterhalt bilden.
    LG WEE

    Hallo Zaubermaus,


    bei der Bewertung des Grundstücks geht die ARGE wohl überwiegend davon aus, dass das Grundstück zu groß ist und damit einen zu hohen Wert hat.
    Letztendlich muss aber für ein abbezahltes Haus seitens der ARGE keine Mietkosten erbracht werden müssen.
    Das reale Argument dürfte hier sein, dass das Grundstück nicht teilbar ist und somit auch anteilig nicht veräußert werden kann.
    Damit ist es schützenswertes Eigentum.
    Eine Mutter die ihr Eigentum vorzeitig auf die Tochter überschrieben hat, hat grundsätzlich keine Miete zu zahlen!
    Sie hätte sich sogar vertraglich das Recht sichern können, dass sie nicht einmal Nebenkosten zu entrichten hat.
    Denn sie ermöglicht es ihrer Tochter ja mietfrei zu wohnen.
    Was ich mir oder Du Zaubermaus Dir vor Eintritt einer Bedürftigkeit erarbeitet hast geht keinen etwas an.
    Lediglich wenn sehr wertvolle Antiquitäten vorhanden wären sollte über eine Verwertung nachgedacht werden.
    Außerdem gehe ich bei dem was ich in diversen Forenbeiträgen gelesen habe davon aus, dass die allermeisten so schnell als möglich aus einer staatlichen Abhängigkeit wieder herauskommen wollen.
    Wünsche Dir viel Kraft.
    LG WEE

    Hallo Marie,


    erst einmal ein einfacher erster Schritt, schreibe die Meldebehörde des Dir zuletzt bekannten Wohnortes des KV an. Da Du berechtigtes Interesse an der Herausgabe der Adresse hast wird es wohl keine Probleme geben. Bei mehreren Wohnortwechseln kann dies narürlich dazu führen, dass dieses Verfahren mehrfach durchgeführt werden muß. ( Eine bekannte Anschrift verringert natürlich auch RA-Kosten, soweit Du einen solchen einschalten müsstest. )
    Im Rahmen einer Beistandsschaft des JA wäre dieses wohl verpflichtet die berechtigten Forderungen Deines Kindes einzufordern.
    Allerdings muss man den Sachbearbeitern immer wieder auf die Füße treten.
    Der zweite Weg über einen Anwalt ist zwar kostenpflichtig -- je nach Einkommen aber u.U. mit Prozesskostenhilfe leichter zu bewältigen. Der KV wird dann verpflichtet seine Einkommensunterlagen vorzulegen. Sollte er dann nicht zahlen hättest Du langfristig einen Rechtstitel, der sich auch später noch vollstrecken.
    Eigentlich die letzte Möglichkeit, aber auch nur bei entsprechend geringem Einkommen hättest Du die Möglichkeit das sogenannt erweiterte Kindergeld zu beantragen. In diesem Fall würden Dir maximal 140,-- € zustehen.
    Trotzdem solltest Du um Dir einen solchen eventuellen Anspruch zu sichern, dieses umgehend beantragen.
    LG WEE

    Hallo Hundini,


    vorrangig hast Du ein Aufenthaltbestimmungsrecht über den Tod hinaus.
    Allerdings nur soweit der Vater des Kindes nicht mehr lebt. Oder dringliche Gründe dagegen sprechen würden das Kind beim Vater aufwachsen zu lassen.
    Das Jugendamt kann Dir hierzu konkret sagen wie Du ein solches Schreiben abfassen müsstest. Ein solches Schreiben kann man dann beim Amtsgericht hinterlegen. Somit entstehen nahezu keine Kosten. Weiterhin sollte eine Abschrift des Schreibens grundsätzlich sofort auffindbar bei den eigenen Unterlagen liegen.
    Auch wenn Dein Bruder berufsbedingt wenig Zeit hat, scheint doch speziell eine komplette Familie an eine solche Lösung denken zu lassen. Extrem wichtig ist auch für ein Kind, dass es schon vorher Beziehungen zu den Menschen haben sollte, die für eine solche
    Situation vorgesehen würden.



    Wünsche Dir jedoch, dass ein solcher Fall nie eintreten möge!!
    LG WEE

    Liebe Annemarie,


    Deine konkrete Frage ist zwar, wie lange die Genehmigung dauert, jedoch einige zusätzliche Anmekungen hierzu.
    Da Du schreibst, dass Du an einer chronischen Erkrankung leidest, wird mir dem entsprechenden ärztlichen Attest eine kürzere
    Bearbeitung bei der Krankenkasse durchsetzbar sein. Regelmässig lässt sich dann eine Bewilligung innerhalb maximal 6 Wochen erreichen.
    Eine konkrete Frage stellt sich noch - diverse Krankenkassen bieten eigene Kurhäuser an - vielleicht klärst Du mal, ob sie auch andere
    Einrichtungen bereit sind zu genehmigen.
    Beachte auch Deine Eigenbeteiligung und inwieweit Du solche durch Berechnung ensprechend Deiner jährlichen Belastungsgrenze
    minimieren kannst. Als chronisch Erkrankte 1 % Deines Jahreseinkommens.
    LG WEE

    Hallo Swiffy,


    es ist immer eine sehr schwierige Situation mit älteren Kindern zur Mutter-Kind-Kur zu fahren.
    Zum Einen die Umsetzung dieses Begehrens, zum Anderen ein Haus zu finden, in dem sich Kinder in diesem Alter auch wohlfühlen. Erfahrungsgemäß finden sich in solchen Einrichtungen meist sehr junge Kinder, regelmäßig ca. 90% bis zum Alter von 6 Jahren.


    Auch wenn Ihr in den vergangenen 3 Jahren viel schwierige Situationen bewältigen musstet, glaube ich nicht unbedingt, dass Du Deinen Kindern damit Freude bereitest, eine Kurzeit mit Kleinkindern zu verbringen.


    Ich habe mich in einer sehr schweren Lebenssituation im vergangenen Jahr entschlossen, einen Kuraufanthalt ohne meine 12- und 14jährigen Töchter zu gestalten. Ich habe im Herbst 2008 durch einen Unfalltod meinen Mann und meine Töchter ihren Vater verloren.
    In gemeinsamer Absprache haben wir uns mangels Verwandschaft dazu entschlossen, dass die Mädels für diese Zeit in eine Pflegefamilie gingen. Speziell sie wollten nicht mit so jungen Kindern eine 3wöchige Kurzeit verbringen.
    Ich wandte mich an das Jugendamt, mit dem verher niemals zu tun hatte. Eine sehr, sehr schwere Entscheidung. Wir lernten die Pflegefamilie vorher kennen, meine Töchter waren vorher zum Kennenlernen einige Nachmittage in dieser Familie. Der Vorteil - die Kinder blieben während der Zeit meiner Abwesenheit in einem gewohnten Umfeld, heißt hier: besuchten weiterhin ihre Schule, hatten ihre Freunde um sich usw..
    Rückblickend kann ich nur sagen es ist super gelaufen. Für meine Kinder war es wie eine Art Ferienaufenthalt, sie lernten das Leben in einer anderen Familie kennen, und konnten so erleben, dass Dinge die manchmal zuhause vielleicht nicht gewollt und nicht erlaubt
    woanders einmal ausprobiert auf einmal nichtig wurden. Regelmässige telefonische Kontakte erleichterten/überwanden die Distanz.


    Diese Art der Erholung hat uns allen letztendlich gut getan.
    LG WEE

    Hallo


    grundsätzlich musst Du für eine Kur keinen Urlaub nehmen.
    Es gibt aber einen Unterschied bezüglich der täglichen 10€ Eigenbeteiligung.
    Ist der Kostenträger die Krankenkasse solltest Du Dir unter Vorlage sämtlicher Belege die Dein Jahreseinkommen wiedergeben Deine Eigenbeteiligung des Kalenderjahres ausrechnen lassen. Diese beträgt üblicherweise 2 % desselben.
    Sie sinkt soweit eine chronische Erkrankung vorliegt auf 1 %.
    Wenn Du nicht allzuweit von Deinem Wohnort zur Kur gehst, werden normalerweise auch Fahrtkosten erstattet.
    Dieses rate ich dringlichst vorher zu klären, da viele Krankenkassen Sondervereinbarungen mit der DB haben und nur spezielle zu verringerten Preisen herausgegebenen Fahrtkosten erstatten.


    Wenn der Kostenträger die Rentenversicherung ist, sind entsprechende Anträge bezüglich Reduzierung der Eigenleistung dort zu stellen. Selbst unter einer solchen Voraussetzung würde ich auch mit der Krankenkasse klären, welches dann noch Deine Eigenbeteiligung fürs Jahr sein würde. Auch bei der zweiten Variante Fahrtkosten vorher klären.


    Übrigens ist der Kofferversand kein preiswertes Unterfangen. Mit einem großen Paket an den Kurort fährt man westlich billiger.
    Fahrtkosten mit einem eigenen PKW werden normalerweise nur über den Bahnpreis hinaus erstattet, wenn es dem Kurenden nicht zuzumuten ist mit öffentlichen Verkehrmitteln zu fahren.
    LG WEE

    Hallo Rübezahl,


    mal ganz pragmatisch betrachtet, selbst wenn Du umgehend die Scheidung einreichen würdest wäre ja noch das Trennungsjahr.
    So etwas lässt sich bei etwas gutem Willen auch in einem gemeinsamen Haushalt bewältigen.


    Ein grundsätzlicher Verzicht auf Ehegattenunterhalt im Hinblick darauf, dass man u.U. auf Hartz IV beanspruchen muss, halte ich für keine gute Idee. Was ja nicht bedeutet, wenn Du Ihn nicht benötigst darauf zu verzichten.


    Der Hartz IV Anspruch ist naturgemäß nicht hoch.
    In Deinem Fall:
    für Dich selbst € 359,--
    Mehrbedarf Alleinerziehende € 129,34
    2 Kinder unter 7 Jahren je € 215,-- € 430,--
    ortsüblich angemessene Miete, muss erfragt werden.


    Bei HartzVI Leistungen besteht kein Wohngeldanspruch. Desweiteren wird natürlich das gesetzliche Kindergeld, sowie der Kindesunterhalt gegengerechnet.


    In jedem Fall ist es weitaus besser einen Arbeitsplatz zu haben und somit ein Einkommen, was Dich von solchen Leistungen unabhängig macht. Bei zu geringem Einkommen hättest Du aber evtl. Anspruch auf Wohngeld.


    Ich wünsche Dir aber, dass Du unabhängig von irgendwelchen öffentlichen Hilfen Deinen Weg findest. Dies beschert Dir sicherlich Zufriedenheit und Unabhängigkeit. Und erspart Dir viele Behördengänge.
    Viel Kraft, mögest Du den für Dich besten Weg finden.
    LG WEE

    Schönen guten Abend,


    ich kann mich MaiMama nur anschließen.


    Elterngeld bedeutet in etwa 67 % des letzten anrechnungfähigen Nettoeinkommens. Grundlage der Berechnung sind die letzten 12 Monate vor der Zeit des Mutterschaftgeldes, auch eine Zeit eines evtl Berufsverbotes.


    Unterhaltsvorschuß beträgt € 133,--, da das Kindergeld in voller Höhe angerechnet wird.


    Wohngeld kann u. U. beantragt werden, hierbei ist allerdings zu beröcksichtigen, dass € 300,-- vom Elterngeld anrechnungsfrei bleiben.


    Ein solcher Antrag macht i.d.R. nur Sinn wenn das monatliche Gesamteinkommen nur geringfügig über dem Betrag von Hartz IV liegt.


    Bedeutet rechnerisch hier:


    Anspruch Haushaltungsvorstand € 359,--
    Mehrbedarf Alleinerziehende eines Kindes unter 7 Jahren € 129,24
    hinzu wird die im Rahmen von Hartz IV zulässige Miete übernommen muß erfragt werden.


    Meines Wissens bleiben aber auch bei einer Hartz IV- Berechnung € 300 des Elterngeldes anrechnungsfrei.
    ( gefunden unter: Elterngeld Berechnung-Wieviel Elterngeld bekommst Du? )


    Unterhaltsvorschuss ist vorrangig. Müsste also falls der Kindesvater nicht zahlt beantragt werden. Gezahlter Unterhalt, sowie Kindergeld werden in voller Höhe angerechnet.


    Zu beachten ist dass alle Ersparnisse ( Sparbücher etc. ) angegeben werden müssen.
    ( Info - Hartz IV und Vermögen: Das Leid des Angesparten - -- hier gibt es Infos zu Ersparnissen und auch zur Altersvorsorge. )
    Es kann wenn überhaupt nur ein Antrag nach Hartz IV gestellt werden, da Deine Freundin arbeitsfähig ist. Unterstützung nach SGB XII ( ehedem Sozialhilfe kommt nur für Menschen die gesundheitlich nicht in der Lage sind zu arbeiten zumm Tragen )


    Falls es aber die Möglichkeit einer einvernehmlichen Vereinbarung mit dem Kindesvater gibt, kann man die Vaterschaft eines Kind ab einem bestimmten Zeitpunkt der Schwangerschaft auch vorgeburtlich anerkennen lassen. Dabei ergibt sich dann auch die Möglichkeit im Rahmen eines solches Gespräches beim JA die Unterhaltsfrage anzusprechen.


    Babyerstausstattung: Solche Hilfen erhalten i.d.R. nur Menschen mit geringen Einkünften. Welche Anforderungen und Nachweise hierfür erfoderlich sind wäre zu klären. ( Schwangerschaftsberatung Ulm beschreibt die Voraussetzungen recht gut. )


    Eine Frage stellt sich mir noch: Wie ist die Krankenversicherung geregelt, während des Bezuges von Elterngeld?


    Da Deine Freundin bis dato berufstätig ist und somit nicht bedürftig ist keinerlei wirtschaftliche Unterstützung zum Thema Umzug zu erwarten.


    Noch ein kleiner Tipp -- es spart sehr viel Kraft, wenn man sich alle erforderlichen Antragsformulare vor der Geburt besorgt.


    Viel Glück und Kraft wünsche ich Ihrer Freundin.


    LG WEE

    Hallo Latte Macchiato,


    ich kann Dir hierzu nur aus eigener Erfahrung berichten.
    Ein Mensch, der erst kürzlich die Ehefrau verloren hat, braucht in erster Linie Menschen mit denen er sprechen kann.
    Nähe in Form irgendeiner näheren Beziehung kann er gewöhnlich noch nicht zulassen.
    Lass ihm die Initiative zu einer Einladung z.B Cafebesuch. Dies schließt nicht aus ihm zu sagen, dass Du Dich gerne mit ihm unterhältst.


    Als ich meinen Mann verlor, war ich speziell über Gespäche mit Menschen dankbar, die sonst nicht unbedingt zu meinem Umfeld gehörten. Mir fiel dann leichter auch über Alltägliches zu sprechen, tw. meine Trauer im Griff zu behalten.


    Lass die Zeit für Dich arbeiten. Wenn dieser Mann Dich näher kennenlernen möchte, wird er es Dir zu verstehen geben.


    LG WEE

    Hallo Peggy,


    grundsätzlich gehe ich erst einmal davon aus, dass dieses Haus nicht Dir alleine gehört.
    Das erschwert u.U. die Beantragung von Lastenzuschuß. Dies gilt auch bei Beantragung anderer Leistungen soweit notwendig.
    Weiteres könnte ich Dir nur erklären wenn Du näheres über Kindesunterhalt bzw. eigenes Unterhalt sagen könntest.
    Falls Du Interesse hast auch über PN.
    WEE

    Hallo noch einmal,


    auch ein Kindergeldzuschlag entfällt, da die Kinder in Form des Kindesunterhaltes eingenes Einkommen haben.
    Das erweiterte Kindergeld käme nur zum Tragen, wenn der Unterhalt je Kind unter €uro 140,-- liegen würde.


    WEE

    Hallo Jessi,


    einfach ein paar einfache Informationen zum Thema Hartz IV:


    Du als Haushaltsvorstand hättest einen Anspruch in Höhe von 359,-- €
    Mehrbedarfszuschlag bei 2 Kindern unter 16 Jahren (alleinerziehend) 129,-- €
    Kind bis 6 Jahre 215,-- €
    Kind ab 6 - 14 Jahre 251,-- €


    hinzu käme die für Deinen Wohnort nach SGB II zulässige Miete.
    Alle Deine Einkünfte incl. Kindergeld werden gegengerechnet.
    Damit erübrigt sich ein Antrag.


    Wohngeld wird sich sehr wahrscheinlich auch nicht ergeben.
    Die vordringlichste Aufgabe dürfte ob bestehender Trennung die Änderung der Steuerklasse ein. Da Dir als alleinerziehender Muter die Steuerklasde II zustehen müsste würde Dein Nettoeinkommen doch deutlich höher sein.
    LG WEE