Beiträge von Pimpf

    Wie schon einige vorher geschrieben haben:


    Wenn diese Grundgebühren für den Kabelanschluß im Mietvertrag verbindlich aufgeführt sind, muß die ARGE diese Grundgebühr dafür auch übernehmen. War bei mir auch so. Im Haus nur Kabelanschluß vorhanden und auch vorgeschrieben, Sat-Schüssel oder Dachantenne nicht vorhanden und durfte auch nicht angebracht werden.


    Aber sie übernimmt nur die Grundgebühr für den normalen Anschluß dafür, aber keine zusätzliche Kosten für Kabel Digital usw. diese Mehrkosten muß man dann aus der RL selber tragen.



    Von der GEZ kann man sich mit dem aktuellen Bescheid (1. Seite, wo nur die Überweisungsbeträge stehen, reicht vollkommend als Nachweis aus, den Berechnungsbogen braucht man nicht mit einzureichen), der von der ARGE amtlich bestätigt sein muß, bei diesem Verein befreien lassen. Viele ARGE stellen mittlerweile eine sogenannte GEZ-Bescheinigung aus die man dann nur noch bei der GEZ einreichen muß, also nicht mehr den Bescheid mitschicken muß mit dem Befreiungsantrag. GEZ-Befreiungsantrag kannst du von der Homepage der GEZ downloaden, ausfüllen und dann denen zuschicken.


    Wenn man aber diesen ALG 1-Zuschlag erhält beim ALG 2 bekommt man keine Befreiung bei der GEZ.


    lg
    Pimpf

    Hallo jane74,


    bei mir zahlen auch die Väter nichts, trotz Beistandschaft. Die schicken lfd. den Gerichtsvollzieher zu denen hin,
    leider mit mäßigem Erfolg.


    Bei mir wurde das folgendermaßen geregelt (bin auch im ALG-2-Bezug):


    Die Kinder erhalten Sozialgeld von der hiesigen ARGE, abzgl.des Kindergeldes, zzgl.
    Mietanteil.


    Sollte einer der Väter (oder auch beide) irgendwelche Unterhaltszahlungen leisten, geht
    dieses Geld nicht an mich, sondern wird direkt an das JA von denen überwiesen.
    Die wiederum überweisen dann die Gelder weiter an die ARGE.


    So erhalte ich regelmäßig Leistungen für meine beiden Jungs von der ARGE, brauche nicht
    andauernd zur ARGE laufen wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben würden, oder mir wird
    auch nichts im nächsten Monat wieder abgezogen wenn eines (oder beide) Kinder Einkommen
    im lfd. Monat durch Unterhaltszahlungen erhalten würden und daher die RL
    für das betroffene Kind neu für diesen Monat berechnet werden muß.


    Die beiden Ämter regeln das also untereinander.


    Frage doch mal bei deiner ARGE nach ob es diese Möglichkeit bei euch auch gibt.


    Dann muß du dies nur noch dem JA – Beistandschaft – mitteilen und es würde dann in
    Zukunft auch für dich so laufen können.




    Iceshine,


    stimmt. Wenn ein Kind aus Kindergeld, Unterhaltszahlungen, Kinderzuschlag und Wohngeld seinen
    Lebensunterhalt selbstständig decken kann, fällt es aus dem ALG-2-Bezug heraus.


    lg
    Pimpf

    @ Jens,


    nein, ich leide nicht unter Verfolgungswahn !!!!


    Und ich habe auch keine Lust mehr dazu mich von dir weiterhin provozieren zu lassen.


    Du zitierst nämlich immer nur bruchteile, aber die Sachen die z.b. auch dich dabei betreffen, läßt du
    immer weg.


    Auch vertue ich mich garantiert nicht. Und das mit den von dir angesprochenen Grundlagen hängt wohl auch
    mit den gemachten Erfahrungenen vieler mit den ARGEn zusammen. Die Beratungsstellen kennen sehr wohl
    ihre ARGEn und wissen schon warum die dazu raten. Könnte mir schon vorstellen, aus dem was ich bisher
    in diesem Forum von dir zu lesen bekommen habe, das du nicht zu den Hartz-IV-Beziehern gehörst und
    am eigenen Leib erfahren hast mit was für üblen Machenschaften die da oft ankommen. Denen ist es doch
    egal ob es da gewissen Verordnungen und Gesetze gibt. Widersprüche gegen Bescheide werden ignoriert,
    genaus wie Gerichtsurteile zu denen die ARGEn verurteilt wurden ignoriert werden und erst nach mehrmaligen
    Aufforderung von Anwälten etc. und erneuter Unterlassungsklageandrohungen dann Urteilsgemäß ausgeführt
    werden. Damit will ich sagen, das die meisten ARGEn (nicht alle) sich nicht an solche vorgegebenen Gesetze
    oder Verordnungen freiwillig halten und ihr eigenes Ding machen.


    Und das verlinken dieser ebenfalls offiziellen Seite oder Unsinn wie du sagtest (genau die gleiche Seite welche
    von dir verlinkt wurde) hat nichts mit dem zu tun was ich darüber denke oder weiß ! Man kann solche Sachen
    immer so auslegen wie man es will und genau so machst du dies ! Du legst diese Verordnung so aus wie d u
    es für richtig hälst. Würde mich echt nicht wundern wenn du ein ARGE-Angestellter wärest.


    So, zu diesem Thema hier werde ich mich mit dir jetzt nicht weiter darüber unterhalten oder streiten und auch
    nicht mehr auf irgendwelche Äußerungen, die für mich teilweise auch schon persönliche Angriffe (Wortwahl von
    dir) darstellen, äußern. Das Thema ist für mich gegessen. Jedem das seine.


    lg
    Pimpf

    Bei uns hier ist es so (habe selber ab dieses Schuljahr ein Kind auf der weiterführende Schule - eine Wegstrecke 16 km von zu hause bis zur Schule, also knapp 32 km am Tag)
    das man von der Schule einen Antrag auf Zuschuss zu den Fahrtkosten (mit Schulstempel versehen) bekommen hatte in der 1. Schulwoche. Diesen mußte ich dann dem hiesigen
    Ausbildungsförderungsamt beim Landkreisamt einreichen. Beizufügen war ein Einkommensnachweis (Lohnzettel, Alg-2-Bescheid oder sonstige Bescheide). Dann muß ich sämtliche
    Wochen- und Monatskarten denen entweder halbjährlich (Februar 2010) oder nach Schuljahresende mit Namen versehen und im Original einreichen und bekomme dann
    diese Fahrtkosten zurückerstattet (den Betrag für ein halbes Jahr oder am Schuljahresende für ein ganzes Jahr). Ob man dies dann komplett zurück erstattet bekommt oder nur
    anteilmäßig hängt vom Einkommen ab.


    Aber mit Hartz-IV, in der RL des Kindes sind nur mtl. ca. 15,-- Euro für den ÖPNV enthalten (der eigentlich auch dafür da sein sollte um mal mit dem Bus ins Schwimmbad zufahren,
    oder Freunde besuchen zu können etc. - nur mal als Beispiele). Die Wochenkarte für Schüler kostet alleine schon 18,20 Euro und die Schülermonatskarte 45,00 Euro.
    Und aus der RL alleine kann man nicht dies laufend vorlegen, das Geld fehlt ja dann wo anders dringend. Auch weil kein Bedarf für Bildung bei den Kindern lt. diesem EVS-Warenkorb
    berücksichtigt wurde (er beträgt also 0,00 Euro).


    Da ich noch andere Ungeklärtheiten, die mit der Antragsstellung bzw. zusätzlichen Bedarf zusammenhängen, über einen RaW laufen habe, hat dieser jetzt eine EA bei unserem Sozialgericht mit
    anhängender Klage eingereicht. Es gibt ja bereits einige Gerichtsurteile bzgl. Schülerfahrtkostenübernahme die zu Gunsten der HE gefällt wurden und die ARGEn diese Schülerfahrtkosten
    zusätzlich übernehmen mußten. Erfolge in anderen Sachen haben mein RaW und ich beim hiesigen Sozialgericht schon gegen die ARGE verbuchen können.


    Bei uns gibt es auch sonst keine Stelle die für solche Fälle einspringen würde, wir haben diesbezüglich schon alles versucht, sind aber nur überall auf Ablehnung gestoßen.


    lg
    Pimpf

    @zerodiv,


    endlich mal jemand der genau der selben Meinung ist wie ich.


    Auch bei uns hier wird von allen offiziellen Stellen (ARGE, Beratungsstellen usw.) einem geraten solche Schulbelege unbedingt aufzuheben.


    Auch kenne ich persönlich jemanden der auf einer solchen Beratungsstelle arbeitet, also vom Fach ist und sich definitiv auskennt mit diesen
    Gesetz und auch er rät allen seinen Betroffenen dazu diese Belege lieber aufzubewahren. Ebenso die Mitarbeiter der Beratungsstelle bei unserer
    hiesigen Caritas, auch die raten dazu lieber alle Belege aufzubewahren.


    Iceshine,


    das die Wandertage, eintägige Klassenfahrten usw. auch von diesem Geld bezahlt werden können habe ich ja auch selber so geschrieben.


    Das die nicht dazu gehören sollten, kam von jemand anderem aus diesem Forum hier, aber nicht von mir.



    Irgendwie habe ich das Gefühl das, egal was ich zu einem leidigen Hartz-Thema hier schreibe, sei es auch noch so mit Gesetzestexten und
    Gerichtsurteilen belegt, von Jens nicht akzeptiert wird. Das beziehe ich z.B. auf diesen Hinweis von seinem Link über diesen § 24 a SGB II mit
    der Bemerkung das er sich lieber an die offiziellen Seiten halten würde. Wenn man aber beide Links mal vergleicht, kann jeder gerne mal machen,
    wird man feststellen das sowohl sein Link und auch den von mir eingestellte Link (der über die Seite von Harald Thomé führt) auf genau die gleiche
    offizielle Seite der BA führt und komplett identisch sind. So, das mußte ich nun mal einfach loswerden.


    lg
    Pimpf

    Jens,


    falls es dir noch nicht aufgefallen ist.


    Dein Link und auch meiner führen automatisch beide auf die gleiche Quelle.


    Auch diese SGB-Hinweise, auf die von mir angegebenen Links hinführen, sind
    offizielle fachliche Hinweise der BA zum SGB II.


    Daher "stehe" ich nicht auf diese Links (hm :Hm , woher willst du das denn so genau wissen? Nur weil ich
    des öfteren diese Links zu verschiedenen Themen hier eingestellt habe?), sondern sie sind von der
    BA ins Netz gestellt worden und von "Tacheles bzw. Harald Thomé" für alle direkt zugänglich gemacht
    worden.


    Und gerade wegen deines Einwands des dortigen Punkt 3 "Nachweise" habe ich ja auch
    geschrieben das die ARGE diese Nachweise auch anfordern K A N N, aber dies nicht muß.


    Dies steht übrigens sogar direkt oben auf der 2. Seite der PDF in der Beschreibung dieses § 24a.
    Zu finden im letzen Satz dieser Beschreibung: "Der zuständige Träger der Grundsicherung für
    Arbeitsuchende kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentsprechende
    Verwendung der Leistung verlangen".


    Es mag für dich persönlich vielleicht sein solche Belege nicht aufbewahren zu wollen, ist ja auch dein
    gutes Recht. Nur traue ich persönlich der ARGE nicht über den Weg, egal welcher ARGE auch immer,
    und von daher werde ich lieber diese Belege aufbewahren und sollte sich es am Ende dieses Schuljahres
    herausstellen das ich die nicht brauchte ist dies für mich nicht weiter tragisch. Aber wenn die ARGE doch
    dieses Schuljahr Stichproben machen möchte, aus welchen Gründen auch immer, kann ich persönlich
    wenigstens über die zweckgebunde Ausgaben dieses Geldes Kaufbelege und Quittungen denen vorweisen.


    Jeanny,
    denke mit dieser Bestätigung kann dir nachher nicht irgendwelches Amt vorwerfen das Geld einfach
    so ausgegeben zu haben. Es liegt nun in der Hand deiner beiden Großen dieses Geld auch für den
    Schulbedarf einzusetzen. Aber die sind ja alt genug diese Verantwortung selber zu tragen.


    lg
    Pimpf

    Jens,


    da bist du etwas leicht im Irrtum.


    Die ARGE KANN, muß aber nicht zwingend, doch Belege über die zweckgebundene Pauschale für Schüler
    anfordern von einem.


    Dies wird sie aber höchsten bei den Eltern tun von denen aus bisheriger Erfahrung bekannt ist, daß sie
    solche Gelder definitiv nicht für den Zweck für das es gedacht ist einsetzen.


    Also wäre es wirklich ratsam diese Kaufbelege vorsichtshalber aufzubewahren, nur um denen auch bei
    einer evtl. Nachfrage diese zweckgebunden Ausgaben belegen zu können.



    Hier mal ein Auszug aus dem § 24 a des SGB II:


    § 24a Zusätzliche Leistungen für die Schule


    .....
    Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen.


    und weiter:



    1. Normzweck
    Förderung der schulischen Bildung (24a.1)


    Mit der zusätzlichen Leistung für die Schule erfolgt eine besondere Förderung der schulischen Bildung von Kindern und Jugendlichen aus Familien, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten können. Die Leistung dient vorrangig dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule (z. B. Schulranzen, Sportbekleidung, Schulmaterialien).


    Sie wird als pauschale Leistung in Höhe von 100 Euro erbracht und kann beispielsweise auch zur Finanzierung von eintägigen Klassenfahrten oder für schulische Aktivitäten im Rahmen der Ganztags- bzw. Nachmittagsbetreuung eingesetzt werden. Wenn in einem Jahr geringere Aufwendungen als 100 Euro anfallen, kann der übersteigende Teil nicht zurückgefordert werden.




    Wer mehr darüber nachlesen will kann sich unter folgendem Link noch weiter über diesen § 24 a SGB II informieren:


    http://www.harald-thome.de/med…A/FH-24a---20.08.2009.pdf



    Ich habe mir deswegen auch von unseren beiden Schulen (Gesamtschule und hiesige Grundschule) jeweils eine Quittung über die geforderten Beträge, auch Kopiergeld genannt, ausstellen lassen. Bei den
    ARGEn weiß man nie definitiv ob die nun doch Stichproben durchführen lassen werden oder nicht. Auf jedem Fall bekomme ich von beiden Schulen jedesmal, wenn die irgendwelche Gelder einsammeln,
    Quittungen dafür ausgestellt. Somit kann ich immer dem Amt auf einer evtl. Nachfrage hin nachweisen wo diese 100,00 Euro / Schulkind (ich habe ja 2 von dieser Sorte) geblieben ist. Sicher ist sicher, gerade
    bei der ARGE. Dazu gehören auch diese sogenannten "Wandertage", wenn sie mit zusätzlichen Kosten verbunden sind wie z.B. Eintrittsgelder etc. (läuft beim § 24a aber unter eintägigen Klassenfahrten).



    lg
    Pimpf

    Was mich etwas irritiert ist diese hohe genehmigte Kaltmietenangabe von 469,00 Euro für drei Personen.


    Gut, ich wohne in einem anderen Bundesland, aber auch hier gibt es keine arge-angemessene Wohnungen in
    deren Preislage zu finden.


    Wir bekommen hier vor Ort für 3 Personen nur folgendes bezahlt:


    3 ZKB bis ca. 80 qm,
    KM in Höhe von 325,00 Euro
    NK-Pauschale in Höhe von 88,20 Euro für drei Personen
    Hzg.-Pauschale in Höhe von 101,00 Euro für Fernwärme


    Bei den beiden Pauschalen werden aber Nachzahlungen in angemessener Höhe nach Einreichung der
    Nebenkostenabrechnung von der ARGE übernommen, wobei die ARGE immer die Angemessenheit festlegt.


    Für die nahegelegene Stadt des Landkreises gilt bei der KM eine angemessene Höhe von 348,00 Euro für 3 Personen,
    der Rest beläuft sich auf der gleichen Höhe.


    Insgesamt kostet meine Wohnung 496,00 Euro incl. aller NK- und Heizkosten (KM 325,00 € + NK 80,00 € + Hzg. 91,00 € lt.
    Mietvertrag). Strom läuft wie überall zusätzlich extra und muß selber bezahlt werden von der RL.


    Wohngeld ist jedoch in der KM in beiden Fällen höher bemessen vom Wohngeldamt (bei Nichtbezug von ALG-2). Im ersten Fall
    beträgt die KM-Höhe bei denen dann 350,00 Euro und im 2. Fall liegt sie bei 370,00 Euro und dies für die gleiche Wohnung für die
    die ARGE diese niedrigeren Sätze hat. Irgendwie nicht gerecht das ein und dieselbe Wohnung so verschieden von zwei Ämtern
    hier bewertet wird.


    Daher verstehe ich nicht das die ARGE bei euch eine KM von 469,00 Euro als angemessen erachten. Ist eure Gegend so
    teuer dort mit den Wohnungen?


    lg
    Pimpf

    Teil 2 - ERSTAUSSTATTUNG



    Zur Erstausstattung:


    Hessisches Landessozialgericht L 9 AS 239/06 ER vom 23.11.2006 rechtskräftig


    .....
    Danach kommen Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten z.B. nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft in Betracht (BT-Drs. 15/1514, S. 60). Als vergleichbare Fälle werden in der rechtswissenschaftlichen Literatur angesehen: die Erstanmietung einer Wohnung im Falle einer Trennung oder Scheidung ......


    Das Tatbestandsmerkmal "Erstausstattung" ist dabei nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen (Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23 Rdnr. 97).


    Auch wenn der Hilfebedürftige bereits über einen Hausstand verfügt, kann eine Erstausstattung zu gewähren sein, z. B...........weil ein Umzug von einer Wohnung mit integrierter Einbauküche in eine Wohnung ohne Kücheneinrichtung erfolgt.


    ******************************************************************************************************************************************************************************


    http://www.anwalt-kiel.com/soz…bei-trennung-vom-partner/



    LSG NRW: Hartz IV – Erstausstattung der Wohnung bei Trennung vom Partner
    Erstellt von RA-Felsmann am Montag 16. Juni 2008


    as Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – L 19 B 13/08 AS ER hat entschieden, dass wenn ein Partner der sich im Arbeitslosengeld II Bezug findet sich vom Partner trennen will und dazu aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen will anspruch auf Erstasstattun der Wohnung hat.


    Hinweis: Die Ausstattung einer Wohnung ist immer vor der Anschaffung zu beantragen.


    ...


    Entscheidungsgründe:


    Dem Antragsteller stand gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Möbeln einschließlich Haushaltsgeräten nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II zu. Ein Anspruch auf Erstausstattung i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II kommt in Betracht, wenn nach einem Auszug aus einer gemeinsamen Wohnung nach der Trennung von einem Ehepartner eine Wohnung erstangemietet wird. Zu einer Erstausstattung zählen alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und für ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind. Dabei beschränkt sich der Begriff der “Erstausstattung” i.S.d. § 23 Abs. 3 S.1 Nr. 1 SGB II nicht auf eine Vollausstattung der Wohnung, sondern umfasst auch die Teilausstattung der Wohnung. Die Beklagte räumte im Antragsverfahren im Schriftsatz vom 29.03.2007 selbst ein, dass dem Antragsteller dem Grunde nach ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Möbeln und Haushaltsgeräten i. S. d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II zustehe. Insoweit gestand sie zu, dass sie den Antrag des Antragstellers wegen einer unzutreffenden Rechtsauffassung – bei dem Umzug aus der Wohnung der Familie E in die Wohnung, W 00 handele es nicht um einen Erstbezug i.S.d. § 23 Abs. 3 SGB II – im Bescheid vom 26.0.22007 abgelehnt hatte. Die Ablehnung der Übernahme von Kosten für die Anschaffung von Möbeln und Haushaltsgeräten stand auch im Widerspruch zu der in einem weiteren Bescheid vom 26.02.2007 bewilligten Beihilfe zur Beschaffung von Renovierung unter Bezugnahme auf § 23 Abs. 3 SGB II, demnach der Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II. Insoweit hatte die Antragsgegnerin allein durch ihr widersprüchliches Verhalten Anlass zur Einleitung des einstweiligen Rechtschutzverfahrens gegeben. Soweit die Höhe des Anspruchs des Antragstellers – Anspruch auf Vollausstattung oder Teilausstattung – im einstweiligen Rechtschutzverfahren zu klären war, rechtfertigt dies im vorliegenden Fall keine Kostenquotelung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in einem solchen Umfang Eigentümer von Möbeln und Haushaltsgeräten in der ehemaligen gemeinsamen Ehewohnung war, dass er in der Lage war, seine in I erstangemietete Wohnung im erforderlichen Umfang i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II auszustatten. Vielmehr sprechen der Güterstand der Gütertrennung, die Tatsache, dass beide Ehepartner in N Leistungen nach dem SGB II bezogen haben, sowie die Angabe der Ehefrau des Antragstellers über einen kaum nennenswert vorhandenen Hausrat gegen eine solche Annahme. Auch aus dem Schreiben der Anwälte des Antragstellers vom 13.10.2006, betreffend die Regelung der Folgen der Trennung, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller gegenüber seiner Ehefrau Ansprüche auf Herausgabe von selbst angeschaften Möbeln oder Haushaltsgegenständen geltend machte. (…)


    **********************************************************************************************************************************************************************************


    Alos müßte meines Wissensstand nach, bei einer Trennung der HE der ARGE ein Schreiben des EX vorlegen wo darin genau geregelt wird wer was für Haushaltsgegenstände erhält. Die fehlenden Haushaltgegenstände müßten dann von der ARGE im Rahmen der "Erstausstattung", nach Einreichung eines diesbezüglichen Antrages mit einer detaillierten Liste der benötigten Gegenstände (Geräte, Möbel, usw.) auch übernommen werden.



    Hoffe mit diesen Urteilen dir etwas geholfen zu haben. Ob diese auch in deinem Gerichtsbarkeitsraum anerkannt werden kann ich dir nicht beantworten. Es sind leider nur Landessozialgerichtsurteile und keine vom Bundessozialgericht.


    lg
    Pimpf

    Habe hier mal ein paar gültige Rechtssprechungen zum Thema Mietkautionsdarlehnsrückzahlung an die ARGE und Erstausstattung bei Trennung rausgesucht.



    Teil 1 (wegen zu großer Textlänge)


    Zur Mietkaution-Darlehns-Rückzahlung


    Sozialgericht Freiburg S 6 AS 2426/08 ER 30.06.2008 rechtskräftig


    http://www.sozialgerichtsbarke…s1=&s2=&words=&sensitive=


    .....
    Eine Rechtsgrundlage für die Aufrechnung von Darlehensraten mit laufenden Leistungen nach dem SGB II findet sich nur in § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II und in § 51 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind indes nicht erfüllt. Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II wird das Darlehen, das zur Deckung eines von den Regelleistungen umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt worden ist, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. Die an die Antragstellerin (und nur an sie) gewährten Darlehen sind jedoch keine Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II. Das Kautionsdarlehen ist vielmehr ein Darlehen nach § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II (statt vieler LSG BW, 6.9.2006 – L 13 AS 3108/06 ER-B, info also 2007, 119). Das Darlehen wegen der Renovierungskosten deckt nach weit überwiegender und richtiger Auffassung ohnehin zuschussweise zu gewährende Kosten der Unterkunft ab (Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 SGB II, Rn. 36 m. w. Nachw.). Jedenfalls sind auch diese Renovierungskosten nicht von der Regelleistung umfasst. Daher kommt für beide Darlehen eine Aufrechnung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht in Betracht. Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Nach § 52 Abs. 4 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Die der Antragstellerin gewährten Leistungen erreichen jedoch bei weitem nicht die in § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) hierfür niedergelegten Grenzwerte.
    ......
    ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++


    Landessozialgericht Baden-Württemberg L 13 AS 3108/06 ER-B 06.09.2006
    http://www.sozialgerichtsbarke…&s1=&s2=&words=&sensitive


    .....
    ...Mietkautionsdarlehen kein Darlehen im Sinn von § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist,.....
    ...Es ist bereits zweifelhaft, ob der gesetzliche Rechtsgrund für die Gewährung des Darlehens auch in den Willen der Antragstellerin aufgenommen und Vertragsinhalt geworden ist.
    .. Jedenfalls verwehrt es der für den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 61 Satz 2 SGB X ergänzend heranzuziehende (vgl. BSGE 71, 27, 37) sich aus § 242 BGB ergebende Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die Antragsgegnerin bei der Aufrechnung auf diesen unzutreffenden Rechtsgrund beruft.
    .....
    Angesichts dessen, dass die Aufrechnung zu einer Kürzung des Alg II führt, welches aber das gesetzlich gewährleistete Existenzminimum sichern soll und die Antragstellerin sonst über keinerlei Einkünfte und Vermögen verfügt, ist diese Kürzung, mag sie sich auch nur noch auf 20,70 EUR monatlich belaufen, als wesentlicher Nachteil im Sinn von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG anzusehen. Bei - wie hier - unzweifelhaft gegebenem Anordnungsanspruch sind überdies an den Anordnungsgrund geringere Anforderungen zu stellen.


    +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++


    Hessisches Landessozialgericht L 9 AS 421/07 ER 29.01.2008 rechtskräftig


    http://www.sozialgerichtsbarke…s1=&s2=&words=&sensitive=


    ...


    ...Darlehens für die Mietkaution, die ausdrücklich auf § 23 Abs. 1 SGB II gestützt wird, .....
    ...Mietkaution ist allerdings keine Regelleistung im Sinne von § 20 SGB II, sondern sie gehört zu den in § 22 SGB II ...


    Demzufolge ist sowohl für die Bewilligung des Darlehens, die hier allerdings als solche nicht im Streit steht, als auch für die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung auf § 22 SGB II abzustellen. Diese Vorschrift enthält keine § 23 Abs. 1 SGB II entsprechende Regelung über die Aufrechnung. Somit kann sich die Antragsgegnerin in Ermangelung einer entsprechenden Rechtsgrundlage für die Aufrechnung eines Mietkautionsdarlehens weder auf § 23 Abs. 1 SGB II noch auf § 22 Abs. 3 SGB II berufen.


    ...
    Unzweifelhaft liegen auch die Voraussetzungen von § 43 SGB II nicht vor, denn der Einbehalt der monatlichen Leistungen für die Rückzahlung des Mietkautionsdarlehens betrifft keinen dort geregelten Fall, da es sich nicht um einen Anspruch auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt.


    ...
    Die Antragsgegnerin kann sich hinsichtlich der aufgrund der Aufrechnung einbehaltenen Beträge auch nicht auf § 51 Abs. 1 SGB I berufen, denn die insoweit normierten Voraussetzungen liegen nicht vor. Danach ist nämlich eine Aufrechnung nur dann möglich, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Mithin ist der für ein Arbeitseinkommen nach den §§ 850 ff. ZPO geltende Pfändungsschutz zu beachten, wobei nach § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO das Arbeitseinkommen unpfändbar ist, wenn es für den Schuldner nicht mehr als 930 EUR monatlich beträgt. Entsprechend dem Gedanken von § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO erhöht sich der Betrag bei der aus drei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung der dort erwähnten Beträge auf einen pfändungsfreien Betrag von 1475 EUR bestehend aus 930 EUR für den Antragsteller zu 1. sowie weiteren mit 350 EUR und 195 EUR monatlich für die Antragstellerin zu 2. und den Antragsteller zu 3. (vgl. dazu bereits: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 6. September 2007 - L 6 AS 145/07 ER -). Daraus folgt, dass auch eine Aufrechnung nach § 51 SGB I nicht möglich ist, denn die bewilligten Beträge liegen unter diesem Betrag.
    ...
    ...Es ist nämlich nicht ersichtlich, aus welchen Mitteln die Antragsteller den sonst nicht gedeckten Bedarf bestreiten sollen. Die Antragsteller verfügen lediglich über die Leistungen nach dem SGB II.....


    .........
    ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++


    Also dürfte die ARGE keine Rückzahlung/Aufrechnung des Mietkautionsdarlehns machen, sondern könnte eher eine Abtretungserklärung vom HE unterschreiben lassen, das im Falle einer, nach Beendigung des Mietverhältnisses, zurückgezahlte Kaution an die ARGE vom Vermieter zu überweisen ist. Oder das bei einer sozialversicherungspflichtigen Arbeitsaufnahme dieses Kautiondarlehn an die ARGE nach dann zu erfolgenenden vertraglicher Rückzahlungsvereinbahrung zurückgezahlt werden muß.


    Erstausstattung folgt im Teil 2 !



    Hoffe mit diesen Urteilen dir etwas geholfen zu haben. Ob diese auch in deinem Gerichtsbarkeitsraum anerkannt werden kann ich dir nicht beantworten. Es sind leider nur Landessozialgerichtsurteile und keine vom Bundessozialgericht.


    lg
    Pimpf

    Kopf hoch Silke, das packst du schon.


    Hast hier ja einige gute Tipps und Anregungen bekommen was du alles noch unternehmen kannst.


    An erster Stelle muß jetzt aber definitv das Wohlergehen deiner Tochter stehen, was für dich ja
    selbstverständlich ist.


    Schau dich nach einer neuen Tagesmutter um und prüfe diese genaustens. Kläre in einem Vorabgespräch mit
    ihr ab was für dich persönlich wichtig für eine gute Zusammenarbeit wäre. Du kannst ruhig deine Tochter dorthin
    mitnehmen, dann können die zwei sich schon einmal beschnuppern. Erzähle dir von deiner negativen Erfahrung
    (brauchst ja nicht namentlich zu benennen) mit der "alten" jetzigen Betreuung und wobei du dort unzufrieden
    warst. Bleibe dabei aber sachlich und fair. Und nur wenn du wirklich ein "gutes" Gefühl bei dieser Frau hast
    würde ich auch die Tochter dort hingeben. Vereinbahre mal einen oder zwei Probetage mit ihr.


    Laß den Kopf nicht hängen, du wirst bestimmt schon bald eine gute Tagesmutter (wie deine frühere es war)
    finden für deine Kleine.


    lg
    Pimpf

    @StudiMami:


    Bei meinen beiden Kids sind alle Bücher und Arbeitsheft komplett neu von der Schule angeschafft worden.


    Wie bereits gesagt findet bei uns hier im Saarland diese Ausleihe zum ersten Mal statt und nur Hartz-IV-
    Empfänger und Sozialgeldempfänger müssen an der Ausleihe verpflichtend teilnehmen und können nicht
    mehr diese Bücherpauschale in Anspruch nehmen. Die gibt es aber immer noch, für Geringverdiener und
    für die sogenannte Mittelschicht. Wobei es hier ja dann auf das Einkommen ankommt ob man was bekommt
    oder ob nicht. Generell müssten alle Schulbücher- und Arbeitshefte dazu für alle Schüler in Deutschland
    kostenfrei ausgegeben werden. Vielleicht kommt das ja irgendwann mal auch hier in Deutschland.


    Die Bücher sollen mindestens noch für drei weitere Generationen zu gebrauchen sein. Und wenn man die dann
    nicht einbindet (kleben dürfen wir die nicht, sonst hätte ich Einbandfolie genommen) können die am
    Schuljahresende ziemlich mies aussehen. Kann ja mal ein Getränk drüber laufen, oder ein Stift läuft aus, fällt
    aus den Ranzen in den Dreck, usw.! Und das will ich damit halt vermeiden (das die Bücher unbrauchbar für die
    weitere Ausleihe werden). Kinder sind manchmal sehr unachtsam und dann passiert so was ziemlich
    schnell.


    Bei meinem Ältesten ist es so das fast die Hälfte der Bücher für das 5. und 6. Schuljahr sind, er also in
    nächsten Schuljahr weniger "neue" Bücher erhält. Mal sehen wie die dann aussehen.


    Wie ich ja schon geschrieben hatte, habe ich auch den größten Teil der Schulbuchhüllen aus dem Schuljahr
    zuvor benutzen können. Die 4 oder 5 die gefehlt haben waren (bis auf eines) alle für Bücher meines Ältesten
    mit etwas größeren Formaten bzw. kleineren Formaten als die wo man bei Aldi und Lidl (übrigens waren heute
    dort welche im Angebot, habe mich da mal mit Buch- und Hefthüllen regelrecht eingedeckt) bekommen kann.


    Die ersten Lehrerwünsche für das entsprechende Fach sind schon da. Genau wie bei einigen anderen auch,
    der eine möchte ein Schreibheft mit Rand (mit durchgehender Linie), der andere ein Rechenheft mit Rand und
    durchgehenden Karos. Dann einen grünen Schnellhefter mit 6 Klarsichtfolien und weißen Blätter zur Abtrennung
    der einzelnen Fachgebiete sowie 23 (?) karierte Blätter zum Einheften in diesem Schnellhefter. Bin mal gespannt
    was die nächsten zwei Wochen von den anderen Lehrern noch so kommt an Wünsche. Vor allem was für einen
    Taschenrechner die wollen. Habe bereits zwei hier liegen (aus Versehen und in Vergessenheit geraten doppelt
    angeschaft) vom Lidl (Penny oder Aldi). Ist meines Erachtens für die weiterführende Schule gut geeignet. Laß
    mich mal überraschen ob die Lehrer oder Lehrerin dies auch so sieht. Ansonsten soll sie ihm einen anderen
    bezahlen, ich kann nicht nochmals einen "Sonderwunsch-Taschenrechner" besorgen, ist finanziell nicht mehr
    machbar.



    Nurse:
    Dann sei echt froh das ihr diese Sammelbestellermöglichkeit durch euere Schule habt.


    Meiner z.B. brauchte auch Hefte für die 1. Klasse. Und zwar das Elbi Zahlenübungsheft, von Landré
    2 Schreibhefte mit Lineatur 0 und 2 Rechenheft "R", sowie ein Schreiblernheft von Pelikan mit
    einem Lineaturabstand von 2 cm. Gerade das Zahlenübungsheft war hier nicht überall zu bekommen.


    So wie eure Schule es handhabt, kann ich mich erinnern, wurde es früher zu meiner Grund- und Hauptschulzeit
    gnerell in allen Schulen gemacht. Die Schule bestellte die benötigten Sachen für alle Klassen zusammen und
    die wurden dann am Schulanfang den Kids ausgehändigt, incl. eines Hausaufgabenheftes (eher Büchlein).
    Für die Eltern war dies dann mit weniger Lauferei verbunden und preislich gesehen konnten die Schulen
    noch einen Mengenrabatt rausschlagen, der dann an alle weitergegeben wurde (Bücher waren dann ein paar
    Euros billiger). Heute dürfen die Schulen dies angeblich nicht mehr machen. War letztens ein Fall von einer
    Firma in den Medien die für alle Kinder von Werksangehörigen die Bücher über eine Sammelbestellung besorgen
    wollte, dies wurden ihnen per Gericht aber versagt. Finde ich persönlich als idiotisch.



    lg
    Pimpf

    Hi Silke,


    echt blöde Situation für dich, gerade weil es eine Bekannte von dir ist.


    ABER denke bitte zuerst an deine Tochter, wie es ihr dabei ergeht und dann erst an die Bekannte, die ja
    anscheinend nicht gerade viel mit dem Kind unternimmt und sich beschäftigt.


    Ich hatte schon einige Tagesmütter für meine Kinder gehabt. Und ich muß sagen das ich mit alle sehr
    zufrieden war. Und diese Tagesmütter haben sehr viel mit den Kindern gemacht, sie haben gebastelt,
    gemalt, geknetet, gelesen, gespielt, sind auf den Spielplatz, in den Zoo, ins Schwimmbad. Alles in allem,
    sie haben sich sehr viel mit den Kindern, ihre eigenen miteinbezogen, beschäftigt. Und das sollte normalerweise
    die Hauptarbeit einer Tagesmutter sein. Arztbesuche etc. wurden nur im Notfall gemacht und waren die
    Ausnahme. Auch wenn die Tagesmutter Besuch hatte, kümmert sie sich trotzdem um die Kids. Die
    hatten bei denen immer Vorrang, da wurde der Besuch ganz einfach miteingespannt.


    Und so stelle ich mir auch die Arbeit einer guten Tagesmutter vor und nicht so wie es deine Bekannte
    handhabt.


    Am besten machst du einen Termin bei der Tagespflegestelle bei deinem Jugendamt und spricht dort dieses
    Thema an und fragst nach Adressen von anderen Tagesmüttern in deiner Nähe.


    Schau evtl. dabei das vielleicht mehrere Tageskinder dort sind, oder wenn eigene Kinder vorhanden sind, das
    die evtl. fast im gleichen Alter sind, am besten wäre es noch wenn dies dann ein Mädchen wäre.


    Laß dir etwas Zeit bei dem ersten Besuch bei der neuen Tagesmutter und macht dir vorher eine Notiz auf was du
    alles wertlegst und besprich das dann im Gespräch mit der Tagesmutter. Dann wären die für dich wichtigsten
    Dinge besprochen und man kann danach entscheiden ob das sich gegenseitig deckt oder ob man doch besser
    noch eine oder zwei andere Tagesmütter sich ansehen geht.


    Nur tue deiner Tochter einen Gefallen und nimm sie dort wo sie jetzt ist raus. Sie fühlt sich dort definitiv nach
    deiner Schilderung ausgehend, nicht wohl und ist, wenn du sie abholst daher auch schlecht gelaunt und traurig.


    Wünsche dir viel Glück mit deine neuen Tagesmutter.


    lg
    Pimpf

    Bei uns ging ja am Montag die Schule wieder los. Das erste Mal mit einem Ausleihsystem. Wobei ich leider, da ALG 2-Empf., verpflichtend daran teilnehmen mußte. Vorher bekam ich immer auf Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung eine Pauschale und konnte mir die Bücher kaufen wo ich wollte, halt auch günstige Gebrauchte von Schülern der nächst höheren Klasse oder bei Schulbuchbörsen.


    Ich weiß nicht wie das in den anderen Bundesländern mit Ausleihsystem ist. Bei uns waren die Bücher nicht eingebunden, was sich jetzt als sehr schlecht herausstellte. Am Montag nachmittag bin ich dann in die Stadt (10 Min. von meinem Wohnort entfernt, also nicht der Rede wert) zu einem größeren Schreibwarengeschäft dort (Seitz und Books). Dort gab es bereits eine riesige Schlange für die Buchhüllen und einige Größen waren bereits auch schon nicht mehr vorrätig. Da ich nur vier Buchhüllen brauchte, die anderen Bücher meiner beiden Kids konnte ich mit den "alten", aber gut erhaltenen Hüllen vom Vorjahr einschlagen, hatte ich großes Glück diese noch zu bekommen. Waren auch keine gängige Größen gewesen.


    Aber mir tun die Leute leid, die dort über ne halbe Stunde in der Warteschlange standen um dann zu erfahren das die benötigten Hüllen nicht mehr vorrätig seien und erst wieder heute angeliefert werden. Und so sah es in der ganzen Stadt und näheren Umgebung, bis hin zur nächsten Stadt, aus.


    Daher hätte ich es besser gefunden wenn die Bücher direkt eingeschlagen ausgeliehen worden wären (so hätten es auch die meisten Eltern in der Warteschlange am liebsten gehabt). So machen einige Eltern sich die Mühe und kaufen sich die Buchhüllen um die Bücher zu schützen, damit die nächsten Kinder ein ordentliches Buch erhalten. Und andere machen dies nicht und wenn die Kids dann nicht gerade sorgsam mit den Büchern umgehen bekommen die nachfolgenden Schüler ein Buch das nicht mehr gerade so super aussieht wie die eigenen ausgeliehenen, aber denoch weiterverliehen werden kann. Am liebsten hätte ich, gerade bei meinem Kleinen, die Möglichkeit der Pauschale gewählt (wenn es machbar gewesen wäre) und hätte sie ihm dann entweder gebraucht (im guten Zustand) oder neu gekauft, auch aus dem Grund das gerade 1. Klässler noch nicht so sorgsam mit den Sachen umgehen wie teilweise man es von älteren Schülern erwarten kann. Leider gibt es die Bücher im Ausleihsystem nur als kompletten Büchersatz der entsprechenden Klasse zu leihen, Einzelbücherausleihe ist nicht möglich. Gibt es das in den anderen Bundesländer eigentlich? Ich meine damit das man auch nur einzelne Schulbücher ausleihen kann und nicht alle komplett die für das Schuljahr benötigt werden. Das würde mich mal interessieren.



    Worüber ich aber sehr sauer bin zur Zeit (da überall wieder Angebote in den Geschäften diesbezüglich sind), ist das mein Ältester (jetzt 5. Klasse Gesamtschule) immer noch keine Materialliste über die benötigten Schulmaterialen (Lehrer-Wunsch-Liste) erhalten hat. Vor den Ferien, beim Kennenlernnachmittag, wurde uns auch gesagt das wir bitteschön keine Sachen auf Verdacht kaufen sollten. Uns würde am Schulanfang eine Liste mitgegeben werden wo die Wünsche der einzelnen Lehrer drauf stehen würden, da jeder Lehrer andere Heft-, Mappen-, usw. -wünsche diesbezüglich hätte und es jetzt, vor Ferienbeginn, noch nicht geklärt wäre was für Lehrer in welcher Klasse unterrichten würde. Das lasse ich ja noch gelten, aber man hätte wenigstens jetzt, da ja feststeht wer was für Fach in welcher Klasse unterrichtet, den Kindern eine Gesamtliste mit den Materialen spätestens am Mittwoch aushändigen können. Hoffe das dies in nächsten Schuljahr anders verläuft.


    Bei meinem jüngsten klappte das jedoch hervorragend. Da bekamen wir Eltern diese Liste bereits vor (!) Ferienbeginn und so bin ich es bisher auch von meinem Ältesten gewöhnt gewesen. Diese Liste des Kleinen hielt sich sehr stark in Grenzen. Keine Sonderwünsche wie "Marken" etc.! Auch kein Wasserfarbmalkasten, diese "Schweinerei" will die Lehrerin erst im 2. Schuljahr starten. Meiner hatte auch schon einiges vorrätig, da er ja das 1. Schuljahr wiederholen muß (wegen einer nicht geförderten LRS ! Obwohl ich seit Nov. 2008 in der alten Grundschule, in unserem alten Wohnort, Amok diesbezüglich gelaufen bin. U.a. auch beim Jugendamt und Schulpsychologischen Dienst). Nur Stifte und Kleinigkeiten mußte ich ihm neu besorgen (hat er alle verbraucht), so das er mit einem komplett neu bestücktem Mäppchen in die Schule ging.


    lg
    Pimpf

    Hi Coco1975,


    bei der Einladung müßte doch normalerweise ein Schreiben dabei sein wo man evtl. was ausfüllen kann (z.b. das man in Arbeit ist, zur Zeit krank ist oder so ähnlich).


    Wenn nicht, dann einfach ein formloses Schreiben aufsetzen und denen mitteilen das du zur Zeit noch im Erziehungsurlaub bist (glaube das bist du noch wenn dein
    Kind erst zwei Jahre alt ist) da dein Kind erst zwei Jahre alt ist. Es für das Kind zur Zeit keinerlei Betreuungsmöglichkeit gäbe und du erst für Herbst 2010 einen
    Kiga-platz hast.


    Du könntest aber, vorausgesetzt es ist für dich zu diesem Terminzeitpunkt möglich (Kind/Kinder einfach mitnehmen, da haben die ARGE-Mitarbeiter auch wieder ihre helle
    Freude daran :pfeif ), dort persönlich vorbei gehen und dieses denen auch persönlich zur Niederschrift in deiner AKTE zu Protokoll geben. Laß dir dann eine Kopie
    dieser Niederschrift aushändigen für deine Unterlagen. Manche ARGEn machen dies, andere verweigern es einem aber. Kommt halt auf den SB an.


    Denke auch das es in diesem Gespräch nur darum geht zu sehen was ab nächstes Jahr evtl. für dich beruflich machbar wäre. Dein Kind braucht ja auch bestimmt erst
    eine Eingewöhnungszeit im Kindergarten, bei den einen geht das sehr schnell, bei den anderen dauert es halt etwas länger - kommt halt auf das Kind an. Dieses solltest
    du evtl. auch mitberücksichtigen wenn die dich fragen ab wann du wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen würdest.


    Wie Cobra schon geschrieben hat, die probieren es einfach immer wieder, obwohl die genau wissen das dies nicht rechtens ist.


    lg
    Pimpf

    Bei uns (einer ab jetzt noch in Grundschule, der andere beginnt am 24.08. seine Gesamtschul-Laufbahn) gab es in der Grundschule auch diesen "Event-Planer" wo sämtliche Ferien, Brückentage, fast alle Ausflüge, Zeugnisausgabetage etc. aufgeführt waren.


    Auch gab es bei uns die sogenannte "Lehrerfeuerwehr". Nur die wird anscheinend bei einigen Kultusministerien schon vorweg fest eingeplant bzw. die Lehrer schon fest verplant. So ist es bei meinem jüngsten (1. Klasse) sehr oft vorgekommen das seine Klasse ohne Lehrerin war bzw. die Klasse aufgeteilt wurde (vorwiegend ins 3. u. 4. Schuljahr, da die verhältnismässig wenig Schüler hatten, das 2. Schuljahr hatte knapp 25 oder 27 Schüler, waren eine ausgegliederte Schule, die Parallelklassen im Hauptschulhaus - Luftlinie 1 km - und zahlenmäßig fast auf der gleichen Schülerzahl wie das 2. Schuljahr). Und dies sehr oft nicht nur für einen Tag, nein, sondern mind. 2 mal für jeweils eine Woche. Und da soll dann noch ordentlicher Unterricht gemacht werden können?


    Und mal auf Nachfrage hin bei einer anderen, dort an der Schule unterrichtende Lehrerin, was mit einem Ersatzlehrer wäre, es gäbe doch die lt. Kultusministerium in ausreichender Zahl vorhandene "Lehrerfeuerwehr", bekam ich nur die Antwort das gerade diese schon im Vorfeld fest in anderen Schulen eingeplant wäre. D.h. die Lehrer die eigentlich für solche Notfälle eingeplant sein sollten, werden zum Schuljahresanfang bereits fest in anderen Schulen als Ersatzlehrer eingesetzt, deren eigentliche Lehrer (schon) länger krank sind und halt kein dauerhafter Ersatz dafür eingestellt werden soll (möchte). Und wenn dann woanders mal ein "echter" Notfall auftritt ist dann aus diesem Grund kein "Ersatz"-Lehrer vorhanden.


    Finde dies echt blöd und damit wird wiederum nur auf dem Rücken der Kinder gespart. Ich tendiere sowieso zu kleineren Klassen, anstatt Schulschließungen weil nicht mind. 3 Klassen einer Klassenstufe gebildet werden kann (unsere ausgegliederte Grundschule wurde Ende Juni deswegen auch für immer geschlossen, die bekamen keine dritte 1. Klasse dieses Jahr zustande, also gehen die jetzige Klasse 2, 3 und 4 nun auch ins Haupthaus. Dort wurden extra Umbaumaßnahmen gemacht und u.a. neue Klassenräume errichtet und die Betreuungsräume ebenfalls vergrößert.


    Es gibt wirklich genügend junge arbeitslose Lehrer(innen). Da sollte man nicht immer nur über die "Bildungspolitik" reden bei den da oben, sondern mal handeln. Kleinere Klassen kämen den Lehrern und den Schülern zugute. Und dem Unterrichtsausfall könnte damit und durch die Bildung einer "echten" Lehrerfeuerwehr, die wirklich nur für solche echten Notfälle zur Verfügung steht, entgegen gewirkt werden.


    Das ist meine Meinung. Bin mal gespannt wie es jetzt in der Gesamtschule so läuft bei meinem bzw. in der Grundschule hier vor Ort (mein Kleiner wird wieder kompl. neu eingeschult, das letzte Schuljahr zählt für ihn nicht mehr, war eine "0" Runde gewesen, muß wegen nicht - von der Schule nicht aktzeptierter - LRS das Schuljahr wiederholen und durch Umzug Mitte Dez. 08 wird er nun hier am Wohnort neu eingeschult). Hoffe das es dort mit ihm wesentlich besser verläuft, auch von Seiten der Schule (alte Schule hat sein ADHS-bedingten Konzentrationsmangel und die LRS nicht akzeptieren wollen). Mal abwarten wie so läuft in den nächsten Wochen.


    lg
    Pimpf

    Hi Claudia,


    hm, das ein Schulpsychologe ein Kind auf LRS oder Rechenschwäche testen kann ist mir bekannt. Meiner wurde
    diesbezüglich zum Schulferienanfang bei uns daraufhin getestet, Ergebnis steht noch aus weil Schulpsychologin
    danach Urlaub hatte und jetzt noch zusätzlich erkrankt ist (Termin wurde mir heute telefonisch abgesagt, ein
    neuer will die Schulpsychologin dann mit mir vereinbahren wenn sie wieder gesund ist).


    Aber das ein Schulpsychologe ein Kind auf ADHS testen kann (oder darf) ist mir relativ neu. Einen Intelligenztest
    jedoch kann auch ein Schulpsychologe durchführen und ist auch nur ein Teil einer ADHS-Testung.


    Solch eine ADHS-Testung geht über einen längeren Zeitraum hinweg und wird meistens von dafür auch ausgebildete
    Kinder- und Jugenpsychiater gemacht. Bei meinem Sohn hat es fast ein ganzen Jahr gedauert bis definitiv
    feststand das er ADHS hat und sonstiges ausgeschlossen werden konnte. Und wir sind auch seither immer
    noch in der Medikamenten-Einstellungsphase. Bei meinem machte sich das ADHS auch vorwiegend durch
    seine starke Konzentrationsschwäche bemerkbar, daneben war er auch "immer in Bewegung" und eine
    richtige "Quasselstrippe" (ist er heute immer noch).


    Erschwerend kam jetzt vergangenen November eine LRS hinzu.
    Wobei zu diesem Zeitpunkt nur ein Vorliegen dieser festgestellt werden konnte, mir aber noch nicht gesagt werden
    konnte wie stark ausgeprägt diese LRS nun wäre (dabei muß das Kind lesen und schreiben können, also kann eine
    endgültige Testung erst zum Ende des 1. bzw. Anfang/Mitte 2. Schuljahrs erfolgen - so wurde mir das von mehreren
    Stellen gesagt).


    Wenn du dich bezüglich des ADHS informieren willst kann ich dir dieses Forum empfehlen:


    http://www.adhs-anderswelt.de



    Dort können sie ADHS-Betroffene sowie deren Familieangehörige, Freunde und Bekannte, etc. untereinander austauschen.


    lg
    Pimpf

    Hallo Mama,


    habe jetzt nicht alles durchgelesen.


    Mein Sohn (7 J., ADHS) hat seit ca. 2 Monaten ebenfalls das gleiche Medi wie deiner (auch die gleiche Menge).


    Da es mir auffiel das es anscheinend nicht so wirkte wie sein vorheriges (morgens: 1 Kapsel Medikenet Retard 10 mg + 1 Tab. Medikenet 5 mg und nach der Schule gegen 12:30 uhr dann noch 1 Tab. Medikenet 5 mg) habe ich in der letzten Woche mal den behandelnden Arzt diesbezüglich befragt.


    Er erklärte mir das sein jetztiges Medikament sich erst ganz langsam und kontinuierlich aufbaut und in den nachmittagsstunden dann wieder genauso abbauen würde. Im Gegensatz zum vorigen Medi das den Wirkstoff kurz nach Einnahme freisetzte und daher nur ca. 3 - 5 Stunden anhielt und dann keine Wirkung mehr da war. Bei dem jetztigen hält die Wirkung bis zu 8 Stunden an.


    Da die den Wirkstoff ziemlich spät richtig freigesetzt wird (jedenfalls bei meinen, die Wirkung merkt man erst so gegen die Mittagszeit), will er jetzt noch den Schulanfang abwarten und sehen wie es damit in der Schule funktioniert. Bei Bedarf wird das Kind zusätzlich noch morgen ein Medi bekommen das den Wirkstoff direkt freisetzt, so das bereits morgens in der Schule das Kind konzentrierter ist.


    Ich hoffe ich konnte es einigermassen erklären (darin bin ich nämlich nicht immer gerade gut) bzw. wiedergeben wie der Arzt mir dies erklärt hat.


    Es ist nicht einfach für uns die ein ADHS/ADS Kind zuhause haben, bei mir kommt noch erschwerend hinzu das ich ebenfalls davon betroffen bin und auch Medis bekomme. Wenn dann noch Begleiterscheinungen bei den Kindern zusätzlich hinzu kommen (bei meinem LRS und logopädische Probs. seit frühem Kindsalter an) ist man als Mutter nur noch am rotieren, vor allem wenn man wirklich alleinerziehend ohne ein soziales Netzwerk ist.


    Aber ich denke das können einige hier im Forum nur bestätigen.


    lg
    Pimpf

    susi0815:


    die ARGE darf nur das jemanden anrechnen das der HE auch wirklich und nachweislich erhält. Dazu gibt es auch bereits mehrere
    Gerichtsurteile, muß mal aber erst wieder danach suchen.


    Wenn der KV nur den Betrag zahlt der auf dem Kontoauszug steht (evtl. kann er ja gar nicht mehr bezahlen) dann darf die ARGE auch
    nur diesen Unterhaltsbetrag dem Kind als Einkommen von der Leistung abziehen.


    Alles andere ist rechtlich gesehen nicht in Ordnung.


    Der KV muß aber der ARGE auch seine Vermögensverhältnisse offenlegen und auch denen nachvollziehbar erklären können, warum
    er im Moment nicht mehr bezahlen kann.


    Evtl. kann die ARGE von der Mutter verlangen die genau Höhe der Unterhaltszahlungen beim KV einzuklagen oder über die Beistandschaft
    von JA von denen einklagen zu lassen, falls er eigentlich die Höhe an Unterhalt zahlen könnte die dem Kind zusteht und er sich nicht
    freiwillig darauf einlassen will.


    Und erst dann, wenn der KV auch diese Höhe dann wirklich auch zahlen sollte, kann sie diesen kompletten Betrag dem Kind als Einkommen
    in Abzug bringen.


    Das weiß in definitiv so, da es meiner Freundin genauso erging. Der KV hat weniger gezahlt als er eigentlich müßte, die ARGE durfte auch nur
    den gezahlten Betrag dem Kind in Abzug bringen vom Sozialgeld, aber nicht den wo er eigentlich zahlen müßte.


    lg
    Pimpf

    Alles was vor dem Antrag auf Hartz IV vorhanden ist fällt unter dem Begriff Vermögen. Was während des Hartz-IV-Bezuges hinzukommt (Erbe, etc.) fällt dann unter den Begriff Einkommen bei der ARGE.


    Also du hast für dich folgendes Vermögen v o r Antragsstellung:


    150,00 € x 29 Lebensjahre = 4.350,00 Euro
    zzgl. Anschaffungsfreibetr. = 750,00 Euro


    Insgesamt ein Freibetrag an Vermögen für dich in Höhe von 5.100,00 Euro.


    An dieses Geld darf die ARGE also auch nicht ran, es ist dein Schonvermögen. Alles was darüber liegt an vorhandenen Vermögen wird dir angerechnet bzw. muß zuerst zum Lebensunterhalt verwendet werden.




    Dein Kind hat auch einen Freibetrag v o r Antragsstellung in Höhe von insgesamt 3. 850,00 Euro (3.100,00 Euro zzgl. 750,00 Euro je Bedarfsmitglied). Und auch diesen Geld ist dem Kind sein Schonvermögen.


    Aber es darf nie ein Vermögen über diesen 3.100,00 Euro erzielen, denn alles was darüber fällt wird dem Kind als Einkommen angerechnet werden. Also aufpaßen auch wegen den Zinsen bei Sparkassenbuch.



    Wie das mit der Lebensversicherung und dem Bausparvertrag ist weiß ich nicht so genau.


    Aber du kannst ja gerne in nachfolgend genannten Link nachlesen:


    http://www.harald-thome.de/med…DA/DA-12---23.02.2009.pdf
    (Quelle: § 12 SGB II - zu berücksichtigendes Vermögen)



    Also nocheinmal zum Verständnis:


    Alles was vor der Antragsstellung auf Alg II vorhanden ist ist Vermögen. Und aus diesem Vermögen wird die ARGE dir dein Schonvermögen (wo anrechnungsfrei bleibt) berechnen.
    Wenn du während des Bezuges der Alg II dann irgendwelches Vermögen hinzu bekommst (evtl. durch Erbschaft, etc.) ist dies dann direkt Einkommen für die ARGE und wird dir vollständig als solches auch angerechnet werden. Die ARGE rechnet dir dann aus wie lange du damit auskommen mußst oder sollst, solange wirst du dann auch keine Leistungen mehr von denen bekommen.


    Für Kinder gilt eine Vermögensfreigrenze von 3.100,00 Euro insgesamt (vorausgesetz dieses Vermögen besteht bereits vor der Antragsstellung). Wenn man für evtl. angelegtes Geld Zinsen erhält und man über diese "Freigrenze" kommt, wird dieses Geld (was über diesen Freibetrag liegt) dann dem Kind als Einkommen angerechnet und die Leistung des Kindes dementsprechend gekürzt werden.


    So, hoffe dir damit wenigstens etwas weitergeholfen zu haben.


    lg
    Pimpf