Habe hier mal ein paar gültige Rechtssprechungen zum Thema Mietkautionsdarlehnsrückzahlung an die ARGE und Erstausstattung bei Trennung rausgesucht.
Teil 1 (wegen zu großer Textlänge)
Zur Mietkaution-Darlehns-Rückzahlung
Sozialgericht Freiburg S 6 AS 2426/08 ER 30.06.2008 rechtskräftig
http://www.sozialgerichtsbarke…s1=&s2=&words=&sensitive=
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Eine Rechtsgrundlage für die Aufrechnung von Darlehensraten mit laufenden Leistungen nach dem SGB II findet sich nur in § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II und in § 51 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind indes nicht erfüllt. Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II wird das Darlehen, das zur Deckung eines von den Regelleistungen umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt worden ist, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. Die an die Antragstellerin (und nur an sie) gewährten Darlehen sind jedoch keine Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II. Das Kautionsdarlehen ist vielmehr ein Darlehen nach § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II (statt vieler LSG BW, 6.9.2006 – L 13 AS 3108/06 ER-B, info also 2007, 119). Das Darlehen wegen der Renovierungskosten deckt nach weit überwiegender und richtiger Auffassung ohnehin zuschussweise zu gewährende Kosten der Unterkunft ab (Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 SGB II, Rn. 36 m. w. Nachw.). Jedenfalls sind auch diese Renovierungskosten nicht von der Regelleistung umfasst. Daher kommt für beide Darlehen eine Aufrechnung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht in Betracht. Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Nach § 52 Abs. 4 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Die der Antragstellerin gewährten Leistungen erreichen jedoch bei weitem nicht die in § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) hierfür niedergelegten Grenzwerte.
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Landessozialgericht Baden-Württemberg L 13 AS 3108/06 ER-B 06.09.2006
http://www.sozialgerichtsbarke…&s1=&s2=&words=&sensitive
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...Mietkautionsdarlehen kein Darlehen im Sinn von § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist,.....
...Es ist bereits zweifelhaft, ob der gesetzliche Rechtsgrund für die Gewährung des Darlehens auch in den Willen der Antragstellerin aufgenommen und Vertragsinhalt geworden ist.
.. Jedenfalls verwehrt es der für den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 61 Satz 2 SGB X ergänzend heranzuziehende (vgl. BSGE 71, 27, 37) sich aus § 242 BGB ergebende Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die Antragsgegnerin bei der Aufrechnung auf diesen unzutreffenden Rechtsgrund beruft.
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Angesichts dessen, dass die Aufrechnung zu einer Kürzung des Alg II führt, welches aber das gesetzlich gewährleistete Existenzminimum sichern soll und die Antragstellerin sonst über keinerlei Einkünfte und Vermögen verfügt, ist diese Kürzung, mag sie sich auch nur noch auf 20,70 EUR monatlich belaufen, als wesentlicher Nachteil im Sinn von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG anzusehen. Bei - wie hier - unzweifelhaft gegebenem Anordnungsanspruch sind überdies an den Anordnungsgrund geringere Anforderungen zu stellen.
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Hessisches Landessozialgericht L 9 AS 421/07 ER 29.01.2008 rechtskräftig
http://www.sozialgerichtsbarke…s1=&s2=&words=&sensitive=
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...Darlehens für die Mietkaution, die ausdrücklich auf § 23 Abs. 1 SGB II gestützt wird, .....
...Mietkaution ist allerdings keine Regelleistung im Sinne von § 20 SGB II, sondern sie gehört zu den in § 22 SGB II ...
Demzufolge ist sowohl für die Bewilligung des Darlehens, die hier allerdings als solche nicht im Streit steht, als auch für die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung auf § 22 SGB II abzustellen. Diese Vorschrift enthält keine § 23 Abs. 1 SGB II entsprechende Regelung über die Aufrechnung. Somit kann sich die Antragsgegnerin in Ermangelung einer entsprechenden Rechtsgrundlage für die Aufrechnung eines Mietkautionsdarlehens weder auf § 23 Abs. 1 SGB II noch auf § 22 Abs. 3 SGB II berufen.
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Unzweifelhaft liegen auch die Voraussetzungen von § 43 SGB II nicht vor, denn der Einbehalt der monatlichen Leistungen für die Rückzahlung des Mietkautionsdarlehens betrifft keinen dort geregelten Fall, da es sich nicht um einen Anspruch auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt.
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Die Antragsgegnerin kann sich hinsichtlich der aufgrund der Aufrechnung einbehaltenen Beträge auch nicht auf § 51 Abs. 1 SGB I berufen, denn die insoweit normierten Voraussetzungen liegen nicht vor. Danach ist nämlich eine Aufrechnung nur dann möglich, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Mithin ist der für ein Arbeitseinkommen nach den §§ 850 ff. ZPO geltende Pfändungsschutz zu beachten, wobei nach § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO das Arbeitseinkommen unpfändbar ist, wenn es für den Schuldner nicht mehr als 930 EUR monatlich beträgt. Entsprechend dem Gedanken von § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO erhöht sich der Betrag bei der aus drei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung der dort erwähnten Beträge auf einen pfändungsfreien Betrag von 1475 EUR bestehend aus 930 EUR für den Antragsteller zu 1. sowie weiteren mit 350 EUR und 195 EUR monatlich für die Antragstellerin zu 2. und den Antragsteller zu 3. (vgl. dazu bereits: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 6. September 2007 - L 6 AS 145/07 ER -). Daraus folgt, dass auch eine Aufrechnung nach § 51 SGB I nicht möglich ist, denn die bewilligten Beträge liegen unter diesem Betrag.
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...Es ist nämlich nicht ersichtlich, aus welchen Mitteln die Antragsteller den sonst nicht gedeckten Bedarf bestreiten sollen. Die Antragsteller verfügen lediglich über die Leistungen nach dem SGB II.....
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Also dürfte die ARGE keine Rückzahlung/Aufrechnung des Mietkautionsdarlehns machen, sondern könnte eher eine Abtretungserklärung vom HE unterschreiben lassen, das im Falle einer, nach Beendigung des Mietverhältnisses, zurückgezahlte Kaution an die ARGE vom Vermieter zu überweisen ist. Oder das bei einer sozialversicherungspflichtigen Arbeitsaufnahme dieses Kautiondarlehn an die ARGE nach dann zu erfolgenenden vertraglicher Rückzahlungsvereinbahrung zurückgezahlt werden muß.
Erstausstattung folgt im Teil 2 !
Hoffe mit diesen Urteilen dir etwas geholfen zu haben. Ob diese auch in deinem Gerichtsbarkeitsraum anerkannt werden kann ich dir nicht beantworten. Es sind leider nur Landessozialgerichtsurteile und keine vom Bundessozialgericht.
lg
Pimpf