Beiträge von Pimpf

    Genauso wie rübli es geschrieben hat, läuft es bei meinem Großen seit Sommer ab. Er ist in der 5. Klasse Gesamtschule und
    die fordern, aber fördern auch die Schüler bei uns sehr. Vorallem legen die großen Wert darauf das die Kinder lernen die Hausaufgaben
    einzuteilen und selbstständig zu lösen oder auf den Lösungsweg zu kommen.


    Bei ihm ist es so das er seit der Grundschule schon seine Hausaufgaben immer sehr schnell und richtig allein gemacht hat,
    hatte keine große Probleme damit will ich sagen. Er war auch in der Nachmittagsbetreuung incl. Hausaufgabenbetreuung, aber
    auch dort gab es nie Probleme mit den Hausaufgaben, er hat sie auch dort immer total selbstständig erledigt.


    Und genau wie dort, fragt er auch heute erst mich wenn er wirklich nicht mehr weiterkommt oder die Aufgabenstellung einfach
    nicht versteht.


    Auch bei der Einteilung der Erledigung dieser, einige sind nämlich erst für den nächsten oder übernächsten Tag zu erledigen,
    lasse ich ihn selbst entscheiden. Er muß lernen was für ihm das Beste dabei ist. Meine Meinung dazu weiß er aber. Wenn es nach
    mir ginge würde er die Hausaufgaben immer an dem Tag machen, an dem er sich auch aufbekommen hat. Viel helfen kann ich
    ihm bei einigen Sachen auch nicht gerade. Besonders im Fach Englisch ist er auf sich alleine gestellt. Ich kann kein Englisch und
    wir hatten damals nur Französisch als Fremdsprache in der Schule gehabt und leider keine Wahlmöglichkeiten wie es heute gibt.
    Und ihn Mathe lernen die auch schon wieder ganz anders als wir damals und einiges weiß ich heute selber nicht mehr. Habe mir
    für beide Fächer die Lehrerausgaben besorgt über das Internet, auch um bei Problemen nachzusehen wo das Kind sein Problem
    hat und anhand der dort genannten Lösungen/Lösungsweg versuche ich dem Kind zu erklären wie man diese Aufgabenstellung
    angehen muß (aber die Lösungen bekommt er von mir nicht gesagt, nur erklärt wie man evtl. diese Aufgaben lösen kann), also
    im Prinzip versuche ich dabei ihm nur zu helfen evtl. doch alleine auf den Lösungsweg zu kommen, diesen zu berechnen und zu
    lösen muß er selber machen.



    Bei meinem Kleinen (Wiederholer des 1. Schuljahres wegen nicht geförderter LRS. Und Probs wegen seinem ADHS - Lehrerin wollt
    diesbezüglich nichts wissen und hat das Kind im Laufe des Schuljahres immer mehr demotiviert, bis es schließlich in Schulverweigerung
    endete, aber anderes Thema) ist es so, das er seine Hausaufgaben grundsätzlich im Hort erledigt (unter Lehreraufsicht).
    Wenn er sie mal zuhause macht, habe ich seit dem Wechsel der Grundschule (wegen Umzug) auch keinerlei Probleme mehr, so wie
    im letzten Schuljahr, mit ihm. Er ist relativ flott fertig und besucht die Schule wieder mit Freude und hochmotiviert.
    Aber bei ihm muß ich grundsätzlich dabei bleiben, oder wenigstens im gleichen Raum. Je wie er am Tag drauf ist kann es passieren
    das er dann alles andere macht als seine Hausaufgaben. War jedenfalls im letzten Schuljahr so ein Streitthema zwischen ihm und mir.
    Jetzt, im neuen Schuljahr und mit neuer Lehrerin und Schule, gibt es bis dato keine größere Schwierigkeiten mehr. Liegt wohl auch
    daran das er den Unterrichtsstoff schon kennt und daher auch relativ schnell fertig ist deswegen. Hoffe das das im 2. Schuljahr im
    nächsten Jahr so bleibt, befürchte aber das er dann wieder einen Einbruch erleben wird, denn dann ist auch für ihn der Unterrichtsstoff
    komplett neu und er evtl. nicht mehr dieses "Erfolgserlebnis" wie jetzt (da er ja wiederholt). Mal abwarten wie es dann schulisch bei
    ihm weiterläuft. Jedenfalls kommt er dann auch in die Fördergruppe der Schule wegen seiner LRS-Problematik (schriftliche Diagnose
    liegt darüber seit Juli d.J. uns vor, doch eine Förderung kann erst ab dem 2. Schuljahr begonnen werden :kopf )


    lg
    Pimpf

    @Alleinmit2en


    wenn es dir möglich ist, würde ich dir empfehlen dich zwecks Bescheid-Überprüfung an eine Caritative
    Einrichtung (Caritas, Diakonie, AWO etc.) zu wenden oder an eine Arbeitslosenberatungsstelle.


    Die können dir ganz genau nachrechnen ob die ARGE dir auch wirklich die Leistung bewilligt hat die
    euch eigentlich zustehen würden. Bei einem Termin nimmst du dann einfach alles was relevant
    dafür ist mit (Nk- u. Hzg. Abschlagzahlungen, wieviel Unterhalt du für die Kids erhältst, sämtliche
    Schreiben der ARGE die du hast, usw. - was genau alles die benötigen können die dir bei einer
    Terminvereinbahrung dann selber sagen).


    Es ist sehr oft so das die ARGE sich zu Ihren Gunsten verrechnet oder was abzieht was man
    noch gar nicht erhält (weil sonst noch wo in der Bearbeitung).



    Die Alg-2-Rechner im Netz sollte man nicht so genau nehmen, die rechnen einem nicht aus was
    genau man erhält vom Amt, sonders dies sind nur "In-Etwa-Beträge". Da spielen noch ein paar
    Kleinigkeiten evtl. eine Rolle die von den Netz-Rechner halt nicht oder nicht ausreichend
    berücksichtigt werden.


    Aber eine Beratungsstelle hat hier sehr genauere Berechnungsprogramme und können schon mal
    nachrechnen in wie weit der vorliegende Bewilligungsbescheid richtig ist oder wo evtl. etwas
    zu Unrecht dir in Abzug gebracht worden ist oder überhaupt nicht berücksichtigt wurde.


    Denke dort würdest du eher eine genauere Auskunft über die dir zustehende Leistungen erhalten.
    Die kennen auch meistens diese Pappenheimer von der ARGE und wissen mit denen umzugehen.


    Und auch wenn noch was fehlen sollte zur endgültigen Bescheidung des Antrages, müssen die euch dann
    einen vorläufigen Bewilligungsbescheid ausstellen und euch auch direkt eure Leistungen auszahlen und
    zwar für den Zeitpunkt wo der oder die SB von dir den Antrag entgegennahm und ihn abgestempelt hat
    mit dem Datumstempel. Damit hast du diesen Antrag ja an diesem Tag gestellt und dir steht ab diesem
    Zeitpunkt auch dann Leistung zu, also auch müßtest du auch eine Nachzahlung für ab diesem Antrags-
    annahmedatum von denen erhalten.


    lg
    Pimpf

    @Alleinemit2en


    Hier mal eine Übersicht der aktuellen Regelleistungen in deinem Fall:



    RL für eine/n Alleinerziehende/n


    359,00 Euro für RL dich (Regelsatzerhöhung war am 1. Juli 2009 gewesen)
    +129,00 Euro Alleinerziehungszuschlag, wg. 2 Kinder unter 16 Jahren


    =488,00 Euro RL für dich




    Kind 1, 2 Jahre (richtig?)


    215,00 Euro Sozialgeld (=Regelleistung für Kinder)
    -164,00 Euro KG
    - xxx,xx Euro Unterhalt/Unterhaltsvorschuss (weiß nicht wie hoch der ist bei dir)


    = Sozialgeld des Kindes/oder Überschuss und Anrechnung dessen bei der Mutter/Vater
    als Einkommen



    Kind 2: 5 Jahre (richtig ?)


    215,00 Euro Sozialgeld (= RL für Kinder, v. 6 – 13 Lebensj. dann 251,00 Euro)
    -164,00 KG
    -xxx,xx Unterhalt/UVG (weiß nicht wie hoch der ist bei dir)


    = Sozialgeld des Kindes/oder Überschuss und Anrechnung dessen bei der Mutter/Vater
    als Einkommen



    Ergibt es sich bei den Kindern das die einen Überschuss haben, dann wird dieser
    der Mutter/dem Vater als Einkommen von seiner RL in Abzug gebracht


    haben die nach Abzug von KG und KU immer noch zuwenig, dann wird dieser Betrag als
    RL des Kindes ausgezahlt.



    Hier zwei Beispiele zwecks besserer Verständnis wie ich das meinte mit dem Überschuss:


    215,00 Sozialgeld
    -164,00 KG
    =51,00 Euro die dem Kind als Sozialgeld ausgezahlt werden, kein Überschuss, somit keine
    Anrechnung von Gelder als Einkommen bei der Mutter/Vater



    215,00 Sozialgeld
    -164,00 KG
    -127,00 UVG/Unterhalt
    =76,00 Euro die das Kind zuviel hat und die dann der Mutter/Vater
    als Einkommen von deren RL in Abzug gebracht werden



    Dazu kommt dann noch die für euch in eurer Region anerkannte Kosten der Unterkunft, also die Kosten für Kaltmiete und Nebenkosten/Heizung
    (bei dir also nur die Höhe der von dir im Antrag angegebenen Neben- und Heizkosten, da du ja keine Miete zahlst).



    Das alles zusammen ergibt bei euch dann den Auszahlungs-/Überweisungsbetrag der ARGE.



    Kindergeld überweist ja die Familienkasse an dich
    und der Unterhalt wird eigentlich vom KV an dich überwiesen bzw. der UVG kommt vom Jugendamt.





    Und so wie Tilla es bezgl. der Freigrenze geschrieben hat ist es korrekt!


    Vom Einkommen hat man einen Grundfreibetrag in Höhe von 100,00 Euro und von dem was darüber hinausgeht nochmals 20 % anrechnungsfrei.


    Bei einem Verdienst von 400,00 Euro hätte man somit erst einmal den Grundfreibetrag in Höhe von 100,00 Euro anrechnungsfrei. Es verbleibt dann ein Resteinkommen in Höhe von 300,00 Euro und von diesen hat man dann nochmals 20 % anrechnungsfrei, also 60,00 Euro.


    Somit hat man von 400,00 Euro Verdienst insgesamt 160,00 Euro die nicht als Einkommen
    angerechnet werden und 240,00 Euro werden dann von der RL als Einkommen abgezogen.



    Hoffe mal dies einigermaßen nachvollziehbar erklärt zu haben.


    lg


    Pimpf

    Schau mal hier nach, dort ist das wichtigste zu der Vermögensberechnung u. ä. bei Hartz IV relativ gut
    erklärt.


    Link:
    http://www.sozialleistungen.in…4-alg-ii-2/vermoegen.html



    Habe noch dazu folgendes über Google gefunden:


    Anrechnung von Vermögen
    Haben der Hilfebedürftige oder die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Vermögen, muss dieses nach § 12 SGB 2 vor Bezug von Alg II verwertet werden
    Vermögen bleibt unberücksichtigt, soweit es die folgenden Freibeträge nicht übersteigt: (Stand seit August 2006)


    Frei verfügbares Vermögen

    Grundfreibetrag je vollendet. Lebensjahr:


    ab 1. Jan. 1948 geborene: 150,00 (mind. jedoch 3.100 Euro)
    maximal jedoch: 9.750,00 Euro
    zzgl. Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe v. 750,00 Euro

    vor 1. Jan 1948 geborene (Bestandschutz) 520,00 Euro
    maximal jedoch: 33.800,00 Euro
    zzgl. Freibetr. für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 Euro


    BEISPIELE - Berechnungen:
    40-jähriger: 40 x 150 + 750 = 6750 €
    40-jähriger + 35-jähriger Partner: (40 x 150) + (35 x 150) + (2 x 750) = 12.750,00 €
    20-jähriger: 3100,00 + 750,00 = 3850,00 €
    64-jähriger: 64 x 520 + 750 = 34.030,00 €
    64-jähriger + 68-jähriger Partner (64 x 520) + 33.800 € + (2 x x 750) = 68.580 €



    Hinweis:


    - Alle oben angegebenen Grundfreibeträge gelten jeweils für volljährige Hilfebedürftige und deren Partner.


    - Der Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro gilt für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.


    - Das Vermögen unterhalb des Freibetrags, beispielsweise Sparguthaben oder Aktien ist frei, doch Erträge wie z. B. Zinsen und Dividenden sind Einkommen und werden im Zuflussmonat beim Leistungsbezug berücksichtigt, das heißt in Abzug gebracht.



    zusätzliche Freibeträge:


    - ein Grundfreibetrag in Höhe von 3100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind, zzgl. 750,00 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen


    - geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt.


    Gilt auch für klassische Lebensversicherungen, sofern ein Auszahlungsverzicht vor dem 60. Lebensjahr (Hartz-Klausel) vereinbart wurde.





    Als Vermögen ist nicht zu berücksichtigen:


    - angemessener Hausrat,


    - ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, nach einer Entscheidung des BSG vom 6. September 2007[21] ist ein Kfz bis zu einem Verkehrswert von 7.500 EUR als angemessen anzusehen. Über teurere Fahrzeuge muss im Einzelfall entschieden werden.


    - Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge (Riester-Rente, Rürup-Rente, Betriebsrente)


    - vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,


    - ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,


    - Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,


    - Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend


    Vielleicht hilft das ein wenig diesen Wirrwarr aufzuklären.


    lg
    Pimpf

    SunnyDay,


    leider gibt es für Kindergarten-Abschlußfahrten von den ARGEn keinen Zuschuss, dies muß leider mit der
    Regelleistung beglichen werden. Hatte das selbe Problem im vergangenen Jahr, noch nicht mal der
    sogenannte Förderverein hat für solche Fälle diese Kosten bezuschuss oder ganz übernommen. Deren
    Begründung war das die nur die Kinder von Mitglieder des Fördervereins bezuschussen, aber nicht die
    Kinder von Eltern die nicht im Förderverein wären. Komische und für mich, und vielen anderen auch denen
    ich das erzählt habe, irgendwie nicht nachvollziehbar gwesen. Der Schulförderverein meines Ältesten hat
    jedes Jahr alle (!) Kinder einer Klasse/Schule bezuschuss, egal ob deren Eltern
    Mitglied waren oder nicht. Und so sollte auch ein Förderverein eigentlich dies handhaben, fühlte mich vom
    Kita-Förderverein ziemlich diskriminiert. Wegen meiner geringen RL konnte ich diesen Betrag (waren
    glaube ich auch so an die 50,00 Euro gewesen für einen Tagesausflug mit Zugfahrt und Eintrittsgelder, sowie
    Verpflegung) nicht aufbringen und für einen Beitrag für den Förderverein hatte ich mtl. auch keinen Spielraum mehr.


    Wenn der Kindergarten einen kirchlichen Träger haben sollte, wende dich doch mal an eurem Pfarrer oder
    Pastor und frage nach ob er vielleicht noch was machen könnte wegen der Finanzierung.


    Oder frage einfach mal bei einem caritativen Verband nach ob die für solche Fälle einen "Nottopf" haben und du
    wenigstens einen Zuschuss bekommen könntest. Einige haben dies für ihren Zuständigkeitsbereich (Ort).
    Nachfragen kostet nichts.


    Bei mir war es so das mein Kleiner deswegen überhaupt nicht mehr mit wollte, denke das er dies aber nur gesagt
    hatte weil er mitbekommen hatte wie wütend und traurig ich über diese Aussagen war. Später ließ er durchblicken
    das er doch mit seinen Freunden lieber mitgefahren wäre, aber wir uns das im Moment nicht leisten konnten. Traurig
    wenn ein Kind solchen Sachen zu den Eltern sagt und das mit gerade mal knapp 6 Jahren.


    lg
    Pimpf

    Hi tudifrudi,


    laß dir einfach von jemanden (am besten zwei verschiedene: 1 für die Wmasch. und 1 für das Kibett) eine (zwei) Quittung(en)
    ausstellen die über den bewilligten Betrag der ARGE lautet (lauten).


    Dies müßte der ARGE ausreichen, du bist nicht verpflichtet diese bewilligte Gelder für Neuware einzusetzen und mit entsprechenden
    Kaufhaus-/Firmenbelegen denen nachzuweisen, es reichen auch Quittungen von Privatleuten.


    Und auch wenn du es dir vorher von geliehenen Geld gekauft und besorgt hast spielt das bei der ARGE keine große Rolle. Die wollen
    halt nur einen Nachweis darüber haben, das die bewilligten Gelder auch zweckbestimmt eingesetzt worden und nicht für andere
    Dinge ausgegeben wurden.


    Du könntest z.B. auch hingehen und mit denen, die dir das Geld geliehen haben, einen sogenannten zinslosen Darlehnsvertrag aufsetzen,
    (Datum einsetzen von dem Tag an dem du die Gelder herhalten hast von deinen Bekannten/Freunden) indem auch steht wofür das Geld
    dir geliehen wurde und das du dies umgehend zurückzahlst wenn du die beantragten Gelder von der ARGE erhälst. Und dir dann nochmals
    die Rückzahlung der Gelder (mit Datum nach Geldeingang der ARGE) von den Darlehnsgeber quittieren oder schriftlich bestätigen lassen auf dem
    Darlehnsvertrag. Damit kannst du der ARGE auch beweisen das du die Gelder zweckbestimmt zum Kauf der von dir beantragten Haushalts-
    gegenstände eingesetzt hast und die Gelder an die Darlehnsgeber zurückgezahlt hast. Du brauchtest ja schnellstmöglich diese Dinge und
    konntest auch nicht warten bis die ARGE deinen Antrag abschließend bearbeitet und dir die Gelder überwiesen hatte.


    Mehr kann ich dir dazu leider nicht empfehlen.


    lg
    Pimpf

    @Alleinmit2en,


    Bei dem Verkauf deiner Lebensversicherung kommt es auch darauf an was du vereinbahrt hast.


    Wenn dort nämlich erst eine Verwertung ab dem Renteneintritt steht, müßte sie eigentlich vor dem Zugriff von der ARGE
    sicher sein.


    Schau mal dafür noch hier nach:


    Link:
    http://www.biallo.de/finanzen/…/hartziv_kapitalleben.php


    Auch wer Rücklagen fürs Alter gebildet hat – etwa über eine Kapitallebensversicherung – kann ALG II bekommen.
    Dafür muss aber mit der Versicherungsgesellschaft ein so genannter Verwertungsausschluss vereinbart werden –
    und zwar vor dem Antrag auf Hartz-IV-Leistungen. Andernfalls gibt es zunächst kein ALG II.

    Rest bitte unter dem o.g. Link weiterlesen.




    Oder hier, (folgender Link: http://www.harald-thome.de/med…DA/DA-12---23.02.2009.pdf )
    (ab PDF-Seite 4 unten und S. 5 oben, sind die offiziellen fachlichen Hinweise der BA zum SGB II)


    § 168


    Kündigung des Versicherungsnehmers


    (1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit
    für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.


    (2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung
    des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie
    in einer einmaligen Zahlung besteht


    (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden,
    bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen hat;
    der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches
    Sozialgesetzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen. Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach § 851c oder § 851d
    der Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden dürfen.



    Mehr kann ich dir leider auch nicht zu diesem Thema "Lebensversicherungsverwertung" sagen.


    Nur einen Tipp könnte ich dir geben. Wenn du dir unsicher im Bezug auf den Hartz-IV-Antrag, eure Bescheide, sonstige Anforderungen
    vom Amt, usw. bist, könntest du dich auch an eine Beratungsstelle vor Ort wenden. Die findest du eigentlich bei fast allen caritativen
    Verbänden und Vereinen. So z.B. bei der Caritas, AWO, Diakonie, usw. und sind normalerweise für Hilfesuchende auch kostenlos,
    jedenfalls ist mir nichts darüber bekannt das man für eine Beratung wegen Hartz IV irgendwas bezahlen müßte. Die Mitarbeiter dort
    kennen sich eigentlich sehr gut mit der Gesetzgebung von ALG-II aus und kennen meistens auch sehr gut die ARGEn und ihre
    Arbeitsweisen vor Ort.




    Das mit dem Unterhalt muß von denen auch geprüft werden und die wollen auch wissen warum du a) keinen Unterhalt gegenüber deinen
    Ex gelten gemacht bzw. machen willst und b) ob er für das/die Kind/Kinder monatlich und vor allem wieviel an Unterhalt zahlt. Und wenn
    er dies auch nicht freiwillig macht, ob du Unterhaltsvorschuss beim JA beantragt hast und ob du auch diesen Unterhalt rechtlich geltend
    gemacht hast oder wirst. Aber das hat ja, glaube ich mal, dir auch schon jemand geschrieben.


    Eure Regelung wegen der Hausrate und das er somit dir keinen Unterhalt zahlt wird wahrscheinlich von der ARGE nicht anerkannt werden,
    das interessiert die nämlich in diesem Punkt überhaupt nicht. Vor Tilgung einer Hausrate geht erst einmal bei denen euer Lebensunterhalt
    zu decken und für diesen muß der Unterhalt dann auch verwendet werden bzw. wird dir als solcher angerechnet werden müssen.




    SunnyDay:


    ja es gibt Freigrenzen die bei Antragstellung und vorhandenen Vermögen berücksichtigt werden müssen.


    Das wären für Erwachsenen:


    - Grundfreibetrag von 150,00 Euro/vollendeten Lebensjahr (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II)
    - Freibetrag für Altervorsorge von 250,00 Euro/vollendenten Lebensjahr (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II)
    - geförderte Altersvorsorge entsprechend der Höchstbeträge nach § 10a EStG [Altersvorsorge nach Riester Modell] (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB II)
    - Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 € [ist relevant im Kontext § 23 Abs. 1 SGB II] (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II)


    für Kinder:


    - Grundfreibetrag für Kinder in Höhe von 3.100 € (§ 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II) [für nicht bestimmte Zwecke vorgesehen]
    - Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 € (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II) [ist relevant im Kontext § 23 Abs. 1 SGB II]


    (aus gleichem Tacheles-Link wie oben, PDF-Seite 39)



    Wünsche euch alles Gute für die Zukunft.


    lg
    Pimpf

    Danke teufi63,


    diesen Lastenzuschuss meinte ich eigentlich auch. Mir ist der Begriff nicht mehr eingefallen und dann habe ich es
    noch verschwitzt sie darauf hinzuweisen. Aber Gott sei Dank gibt es Leute hier im Forum die einen berichtigen können.


    Danke nochmals,


    lg
    Pimpf

    Hi Nektarine,


    hallo erst einmal.


    Also, wenn dein Gehalt nicht für euer Lebensunterhalt ausreicht kannst du z.B. eine Aufstockung bei der ARGE beantragen, oder aber Wohngeld, Kinderzuschlag.


    Außerdem ist dein Ex auch dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Dazu KANNST du eine Beistandschaft beim JA beantragen für das Kind. Dieser kümmert sich dann auch
    um alles was mit deinem Kind zu tun hat, wie z.B. Unterhaltszahlungshöhe, Umgangsrecht usw.!


    Aber auf alle Fälle kann man dich beim JA auch darüber dort beraten was du vor allem für deine Tochter gegenüber dem Vater geltend machen kannst.


    Es könnte auch sein das dein Ex dir auch zum Unterhalt verpflichtet ist, könnte aber sein das dies mit dem Alter deiner Tochter zusammen hängt. Damit kenne ich mich nicht
    gerade besonders gut aus, aber bestimmt einige andere hier.


    Sinnvoll wäre auch das du dir ein eigenes Konto eröffnest bei euerer Bank, so das evtl. Leistungen der ARGE oder Wohngeld darauf gebucht werden können. Auch würde ich
    umgehend dann die Familienkasse informieren das das Kindergeld und evtl. auch der Kinderzuschlag direkt auf dieses neue Konto gebucht wird.


    Auch wäre es gut wenn er sich dann schnellstmöglich ummeldet, denn er wohnt ja nicht mehr bei euch sondern bei Freunden. Nur inwieweit er das zum jetzigen Zeitpunkt
    machen würde und ob das ohne einen festen Wohnsitz für ihn sinnvoll ist (besser wäre es er hätte bereits eine neue Wohnung wenn er sich ummeldet) kann ich nicht
    beurteilen.


    Hm, mehr fällt mir im Moment nicht ein dazu. Hoffe aber das sich noch andere hier zu Wort melden und dir evtl. Tipps und Ratschläge diesbezüglich geben können.


    lg und viel Kraft für die Zukunft


    Pimpf

    Hi Leute, klinke mich mal einfach hier ein.


    Meines Wissen nach kann sie eine Gutschrift aus dem Haushaltsstrom behalten, da diese aus der RL selbst bezahlt werden muß von allen HEn.
    Deswegen kann man auch bei evtl. Nachforderungen des Stromanbieters keine Übernahme des selben erhalten, wenn doch dann nur in Form
    eines Darlehns.


    Beim Strom der zum Heizen gebraucht wird sieht es wiederum anders aus. Diese Gutschrift muß der ARGE gemeldet und weitergeleitet werden,
    da es sich hierbei um Kosten der Unterkunft handelt und für die zahlt die ARGE ja (NK, Heizung). Ebenso ist es bei Nebenkostengutschriften vom
    Vermieter ja auch. Dafür muß die ARGE aber auch bei Nachzahlungen diese in angemessener Höhe (teilweise auch ganz) übernehmen.


    Jetzt kommt es darauf an ob bei der Jahresabrechnung diese zwei Positionen auch einzel und somit auch für die ARGE nachvollziehbar
    aufgeführt ist. Anders sieht es nämlich höchstwahrscheinlich so aus das der gesamte Gutschriftsbetrag an die ARGE abzutreten ist.


    Aber am besten nochmals bei der ARGE deswegen nachhören und denen den Sachverhalt mit dem Heizstrom genau erläutern.


    Hier mal der entsprechende Pragraph des SGB II:


    SGB II § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung


    (1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
    Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen
    weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den
    der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der
    Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich
    oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel
    jedoch längstens für sechs Monate.


    Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der
    Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.



    Link: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/22.html



    lg
    Pimpf

    Ach so, daher habe ich auch geschrieben das es bei uns so gehandhabt wird.


    Dann kann ich dir leider auch keine Tipps oder Ratschläge geben wie du es am besten machen könntest.


    Wünsche dir viel Glück das es doch ohne Stress über die Bühne geht.
    Und deinem Kind einen guten Schulstart dann wenn es eingeschult wird.


    lg
    Pimpf

    Hm, weiß nicht ob ich damit hier richtig liege und ob es bei euch nicht ähnlich oder sogar ebenso gehandhabt wird.


    Bei uns hier (Saarland) ist eine Grundschule für einen bestimmten Einzugsbereich zuständig.
    Und wenn man in diesem wohnt, muß man sein Kind auch dort in der Schule anmelden und kann es nicht z.b. in der
    Nachbargemeinde zur Schule anmelden. Dafür müßte man vom Schulamt eine Genehmigung wegen besondere Gründe die
    dafür sprächen ausgesprochen werden und auch die Einwilligung beider Schulen vorliegen.


    Melde dein Kind einfach in die ihm zugewiesene Schule an und informiere deinen Ex einfach drüber.


    lg
    Enib

    Micha82


    wenn du ein sogenannter Aufstocker bist, also zusätzlich zu deinem Lohn noch ergänzendes Hartz IV erhälst,
    hast du keinen Anspruch auf Wohngeld.


    Wohngeld kannst du nur bekommen wenn du mit diesem (Wohngeld) und deinem Lohn und Kindergeld
    (u. evtl. sonstigen Einkünfte) nicht mehr bedürftig wärest und somit deinen Lebensunterhalt alleine
    bestreiten könntest.


    Vielleicht hilft dir diese Seite hier weiter bei deinen Fragen:


    http://www.bafoeg-aktuell.de/c…/wohngeld-berechnung.html
    (Wohngeldberechnung - Wohngeld Berechnung - berechnen)


    lg
    Pimpf

    Hi famberle,


    deine RaW soll sich bitte umgehend mit dem Gericht in Verbindung setzen und dieses Urteil anfordern,
    anscheinend hatte bei Gericht da jemand gepennt oder es wo anders hingeschickt. Kann ja mal vorkommen,
    sollte es aber natürlich nicht. Das Gericht kann dies auch ihr entweder vorab faxen oder per Gerichtskurier
    zustellen lassen. Dann hat sie es noch am gleichen Tag.


    Dann kann sie auch etwas gegen diese falsche Aussage, die dort steht, was unternehmen und abändern lassen.
    Normalerweise schreibt bei Gericht ein Gerichtsschreiber (oder wie man die auch immer heißen mögen)
    während einer Verhandlung mit und fertigt dann ein Verhandlungsniederschrift an und spätestens dort müßte dann
    deine richtige Aussage stehen.


    Aber ich bin kein Richter oder eine Gerichtsangestellte um dies genausten beurteilen zu können.


    Aber deine RaW hat eher die Möglichkeiten hiergegen vorzu gehen.


    lg
    Pimpf

    Ich kann meine Erfahrungen aus zwei verschiedene Grundschulen hier wiedergeben.


    In unserer alten Grundschule wurde auch ein Hort mit Hausaufgabenbetreuung (verpflichtend) angeboten. Im vergangenen Jahr waren anfangs alle Kinder in einem Klassenraum untergebracht worden, was natürlich die Konzentration von einigen sehr stark beeinflußte. Muß dabei sagen das unsere Grundschule eine aus dem Haupthaus ausgeliederte Grundschule war und von jeder Klassenstufe nur jeweils eine Klasse beherbergte, die Parallelklassen waren im Hauptgebäude - Luftlinie ca. 1 km - untergebracht. Die Anzahl der Betreuungskinder lag bis zu den Sommerferien 2008 bei ca. 25 Kindern, ab Schulanfang 2008/2009 im August 2008 waren es bereits ca. 40 angemeldete Kinder.


    An drei Tagen der Woche wurden die Hausaufgaben von einem Lehrer/Lehrerin beaufsichtigt. Meist mit Hilfestellung, meist ohne, kam auf die Lehrkraft an wo gerade an diesem Tag Aussicht hatte. Diese Hausaufgabenstunde dauerte grundsätzlich eine volle Zeitstunde, wobei aber nur 45 Minuten von der Lehrkraft übernommen wurde, der Rest dann von einem aus dem Betreuungsteam des Hortes (Nachmittagsbetreuung).


    Aufgrund des großen Zuwachses an Kinder im zu Beginn des Schuljahr 2008 wurden dann die 1. u. 2. Klasse, sowie die 3. u. 4. Klasse in je einem Klassenraum zusammen gefaßt. Damit ließ der Lärmpegel in den Räumen etwas nach. Die Hausaufgabenbetreuung durch die Lehrer wurde auf 5 Tage pro Woche und tgl. mit 2 Lehrkräften ausgeweitet (weiterhin aber nur jeweils 45 Minuten, also eine Schulstunde - der Rest übernahm dann die Betreuer aus dem Hort).


    Die meisten Lehrer und auch Betreuer hatten wirklich nur darauf geachtet das die Hausaufgaben gemacht werden. Kontrolliert wurde nur in Ausnahmefällen und dann auch nur bei Kindern wo bekannt war das spezielle Probleme vorliegen (wie AD(H)S, LRS, Rechenschwäche). Die Betreuer vom Hort sagten uns Eltern immer sie wären keine Nachhilfe und deswegen würden auch nur die Hausaufgaben beaufsichtigt.


    Das einzige wo hier auch noch gut lief, war die Zusammenarbeit zwischen den Lehrern und den Betreuern. So wurde den Betreuern jeden Mittag nach Schulschluß mitgeteilt auf einem Blatt Papier was die einzelnen Klassenstufen überhaupt an Aufgaben auf bekommen haben. Damit konnte wenigstens ansatzweise kontrolliert werden (wenn die es wollten) ob alle Aufgaben der einzelnen Schüler auch gemacht worden sind. Die Richtigkeit wurde aber generell auch dann nicht überprüft.



    Hier in der neuen Grundschule (nach unseren Umzug) besucht nur noch mein Jüngster diese Schule. Mein Ältester ist auf eine weiterführende Schule gewechselt und hat im Moment kein Bedarf an einer Nachmittagsbetreuung.
    Wäre dann erst um 19 Uhr zuhause und das wollte ich ihm jetzt nicht noch zumuten, auch weil er dann zu Fuß zum Bahnhof laufen müßte und bis er zuhause wäre noch zweimal umsteigen müßte. Mal sehen wie er sich entwickelt, bei Bedarf (auch meinerseits) ist er schnell wieder in der dortigen Nachmittagsbetreuung untergebracht.


    Der Hort von meinem Jüngsten achtet darauf das die Aufgaben alle gemacht werden und gibt auch Hilfestellungen bei einigen "Problem"kindern. Die Kinder werden von jeweils einer Lehrkraft und einer Betreuerin des Hortes gleichzeitig betreut. Bis jetzt hatte mein Söhnchen immer alle Aufgaben fertig und auch kontrolliert ob die richtig sind (er hat ADHS und eine LRS, deshalb auch Wiederholer des 1. Schuljahres). Bei Problemen tauschen die sich sofort über ein Mitteilungsheft mit den entsprechenden Klassenlehrern aus und auch mit den Eltern.


    So lief es bis Sommer 2009 und seit August 2009 wieder bei uns ab in der Nachmittagsbetreuung. Und diese Hausaufgaben werden von allen Kindern besucht die auch die Nachmittagsbetreuung besuchen (Pflicht!). Ausnahmen gibt es da keine. Wer keine Aufgaben auf hat muß sich irgendwie in dieser Stunde ruhig beschäftigen (lesen, malen o.ä.).


    lg
    Pimpf

    @JensB2001


    Nicht ganz falsch!


    Siehe hier:


    Vorzulegende Unterlagen: Die Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei der GEZ oder den Bewilligungsbescheid über den Bezug von Sozialgeld oder ALG II.


    Sollte aus dem Bewilligungsbescheid nicht ersichtlich sein, ob Zuschläge nach § 24 SGB II gezahlt werden oder nicht, sind zusätzlich die Seiten des Berechnungsbogens beizufügen, aus denen dies ersichtlich ist. Im Zweifelsfalle muss der komplette Berechnungsbogen beigefügt werden.


    Quelle:
    http://www.gez.de/gebuehren/ge…nbefreiung/index_ger.html



    Ist eine offizielle Seite der GEZ!


    Im Klartext heißt das für mich:


    Nur wenn aus dem Bewilligungsbescheid nicht hervorgehen sollte ob ein Zuschlag gewährt wird oder nicht muß die entsprechende Seite des Berechnungsbogen beigefügt
    werden. Aber nur dann! Und nicht noch die anderen Seiten auch, das geht die GEZ nämlich überhaupt nichts weiter an. Die hat nur die Seite dann zu interessieren wo
    genau steht was man für einen Bedarf hat und ob man diesen Zuschlag erhaltet.


    ABER dies hat sich ja mittlerweile geändert (das mit dem Bescheid befügen - jedenfalls bei uns hier).


    Seit Juli 09 stellt die ARGE mit einem neuen Bewilligungsbescheid eine sogenannte "Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei der GEZ" aus. Darauf wird von der ARGE
    bestätigt das man im Leistungsbezug vom/bis ist und ob für den genannten Zeitraum einen Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt wird oder eben nicht. Damit entfällt die Beifügung
    des beglaubigten ALG-2-Bescheides beim Antrag auf GEZ-Befreiung.


    Weiß jetzt aber nicht ob dies mittlerweile deutschlandweit eingeführt wurde. Da müßte man die jeweilige ARGE dazu befragen. Bei mir war jedenfalls im Juli dabei gewesen.


    lg
    Pimpf