Nachforderung Unterhalt? Trotz Vereinbarung?

  • Hallo und guten Abend.


    Meine geschiedene Exfrau und ich haben eine gemeinsame Tochter von 4 Jahren. Sie ist mittlerweile wieder verheiratet und erwartet ein Kind. Bisher war ich arbeitslos. Seit Oktober bin ich wieder in Beschäftigung. Ex und ich haben uns deshalb ohne Probleme auf eine schriftliche Unterhaltszahlung in Höhe von 250,00 EUR geeinigt. Da ich jetzt Anpassungen in der Lohnfortzahlung habe, habe ich der Ex mitgeteilt, dass ich nur noch 150,00 EUR zahlen kann. Mein Verdienst liegt bei ca. 1300,00 EUR netto. Durch die Mitteilung, dass ich nur noch 150,00 EUR zahlen kann, hat sie natürlich nur einen Gedanken gehabt - ab zum Anwalt. Dieser schrieb mich an und bat um Auskunft über Einkommen. Meine Fragen:


    1, kann trotz schriftlicher Vereinbarung der Unterhaltszahlung Unterhalt nachgefordert werden, zumal sich Ex ja mit 250,00 EUR zufrieden gab?


    2. Wie hoch wäre der momentane, zu leistende Betrag lt. Düsseldorfer Tabelle?


    3. Der Anwalt fordert von Feb '14 bis Jan '15 Auskunft, von Feb '14 bis Okt '14 habe ich ALG II-Leistungen erhalten. Das Jugendamt teilte mir aber schon schriftlich mit, dass ich innerhalb des Zeitpunktes nichts nachzahlen muss (Unterhaltsvorschuss), da ich nicht leistungsfähig war.


    4. Der Anwalt fordert Auskunft über:


    - monatl. Bruttobezüge, gezahlte Spesen
    - Sachbezüge Arbeitsgeber
    - 13. Monatsgehalt
    - verm. wirksame Leistungen
    - Urlaubs-, Weihnachtsgeld
    - AN-Sparzulage
    - Fahrtkostenerstattungen
    - Gratifikationen (was auch immer das sein soll)
    - sonstige Leistungen des AG's


    - Abzüge Renten-, Arbeitslosen-, Krankenversicherung
    - Lohn-, Kirchensteuer
    - Pflegeversicherung, Solidaritätszuschlag
    - Nachweis Gehalts-, Lohnbescheinigung
    - Einkünfte Kapitalvermögen
    - Dividendenbezug
    - Vorlage Lohnsteuerbescheid


    Woher bekomme ich den Lohnsteuerbescheid?


    Wäre super, wenn ihr mir diese Fragen beantworten könntet, zumal ich als Laie überhaupt keine Ahnung habe.


    :thanks:

  • Der Mindestunterhalt liegt bei 225 € für das Kind (den du wohl mit deinem Einkommen auch leisten musst). Ihr habt euch schriftlich auf 250€ geeinigt. Damit bist du auch verpflichtet die 250€ zu zahlen. Da kannst du nicht einfach nur noch 150€ bezahlen, weil es dir gerade so in den Kram passt.


    Die ganzen Einnahmen (Gratifikationen sind übrigens z.B. einmalige Leistungszulagen oder einmalige Zuwendungen z.B. wegen Jubiläum Betriebszugehörigkeit) gehen aus deinen Lohnbescheinigungen hervor. Die Abzüge als Arbeitnehmer ebenfalls. Den Lohnsteuerbescheid gibt es aktuell noch nicht bei dir, da du die letzten Jahre ALG2-Empfänger warst und entsprechend keine Steuererklärung gemacht hast.


    Was du jetzt einreichen musst sind dein letzter ALG2-Bescheid und die bisher erhaltenen Lohnabrechnungen.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


  • Danke dir erstmal.


    Nein, da hast du etwas missverstanden. Wenn z. B. im Oktober und November '14 250,00 EUR gezahlt wurden, wie einvernehmlich vereinbart, ob ihr Anwalt trotzdem nachfordern kann, weil ich in dem Zeitraum mehr hätte bezahlen müssen oder ob hier die Vereinbarung durchgreift? :)

  • Rückwirkend kann Unterhalt nur unter bestimmten Bedingungen verlangt werden, die treffen hier nicht zu. Da seit diesem Jahr der Selbstbehalt erhöht worden ist, kann es sogar sein, dass Du noch weniger zahlen musst.

    Im Forum gängige Abkürzungen:
    ABR: Aufenthaltsbestimmungsrecht (kann sich auf das alleinige ABR beziehen) / ASR: Alleiniges Sorgerecht / GSR: Gemeinsames Sorgerecht / SR: Sorgerecht
    BU: Begleiteter Umgang oder Betreuungsunterhalt / KU: Kindesunterhalt / UHV: Unterhaltsvorschuss / WM: Wechselmodell / BET: Betreuungselternteil / UET: Umgangselternteil
    TE bzw. TS: Threadersteller bzw. Themenstarter / JA: Jugendamt
    KV: Kindsvater / KM: Kindsmutter / ET: Elternteil / GE: Großeltern

  • Danke dir erstmal.


    Nein, da hast du etwas missverstanden. Wenn z. B. im Oktober und November '14 250,00 EUR gezahlt wurden, wie einvernehmlich vereinbart, ob ihr Anwalt trotzdem nachfordern kann, weil ich in dem Zeitraum mehr hätte bezahlen müssen oder ob hier die Vereinbarung durchgreift? :)


    OK, so ist das gemeint. Dann kommt ein klares nein. Hier ist es eh, daß du schon mehr bezahlst, als du müsstest. Selbst wenn das nicht der Fall wäre und du zuwenig zahlen würdest, kann der höhere Unterhalt nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Das geht (fast) immer erst ab dem Monat, in dem man in Verzug gesetzt wird (Auf die wenigen Ausnahmen muss hier nicht näher eingegangen werden, da nicht zutreffend). In Verzug setzen heißt hierbei: Die Aufforderung den Unterhalt zu zahlen bzw. das Einkommen offen zu legen. Alles was vorher war ist gelaufen und es kann nichts nachträglich verlangt werden.

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    Friedrich Schiller