Hallo, ich hatte ein Verfahren beim Familiengericht (einstweilige Anordnung auf Zahlung des Mindest-Kindesunterhalt) Es geht um Mindestunterhalt für 3 Kinder. Meine Rechtsanwältin war verhindert. Eine Vertretung der Kanzlei wurde geschickt, ich habe es 5 Minuten vor Beginn erst erfahren. Er ist kein Fachanwalt für Familienrecht.
Das Verfahren wurde zum Desaster. Die Richterin hat alle Verbindlichkeiten (Schulden die in der Ehe entstanden sind und Altersvorsorge als Abzug anerkannt). Der Anwalt saß nur neben mir und hat kaum Kommentare gegeben, keine Einwendungen gemacht. Am Ende bin ich einen Vergleich eingegangen mit dem ich weiterhin Hartz4 aufstocken muss.
Der größte Teil der Schulden (PKW) wird nächstes Jahr im Sommer durch den Unterhaltsschuldner abgetragen sein. Ab dann sind Tilgungen nur in geringerer Höhe.
Nun die eigentliche Frage, ist bekannt ob denn dieses Urteil
"Urteil des BGH vom 23.02.2005 (gerichtliches Az XII ZR 114/03)
Der BGH bestätigte das Urteil des OLG. Der Unterhaltsschuldner habe
eine Obliegenheit zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Denn er sei verpflichtet, alle zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen,
um den Unterhalt des minderjährigen Kindes sicherzustellen (BGH in:
FamRZ 2005, S. 609). Auch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens
gehöre hierzu, wobei dies nur unter „umfassender Würdigung aller vom
Unterhaltsschuldner darzulegenden Umstände“ entschieden werde könne
(vgl. BGH a.a.O S. 610)."
an Familiengerichten angewandt wird, bzw. dem Schuldner geraten wird.
Der Unterhalt soll noch über ein Hauptsacheverfahren geklärt werden. Aber die Richterin entscheidet doch dann nicht anders. Oder?
Sollte man lieber das Jahr abwarten oder schon im Vorfeld klären, wie es ab Sommer nächsten Jahres laufen könnte?
Vielen Dank!