Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom März 2014, darf ein unterhaltspflichtiger Elternteil den Kindesunterhalt kürzen, wenn der Umgang weit über dem normalen Maß stattfindet.
Im Scheidungsverfahren hatten die Eltern eine Umgangsvereinbarung getroffen.
Das gemeinsame Kind sollte hiernach im zweiwöchigen Rhythmus von Freitag bis Sonntag und zusätzlich an zwei weiteren Tagen unter der Woche beim Vater aufhalten und den Rest der Zeit bei der Mutter verbringen.
Der Vater verfolgte deshalb das Ziel, seine Unterhaltspflicht vollständig abzuweisen, da er der Ansicht ist, dass dies einem Wechselmodell sehr nahe kommt.
Vom Amtsgericht wurde der Vater zunächst zur Zahlung von 120% des Mindestunterhalts verpflichtet, in der weiteren Instanz hatte das Oberlandesgericht die Unterhaltspflicht des Vaters auf 115% festgelegt.
Da der unterhaltspflichtige Vater seine Unterhaltspflicht vollständig abweisen wollte, beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall.
Der BGH war der Ansicht, dass der Betreuungsschwerpunkt eindeutig bei der Mutter liegt und zudem die Hauptverantwortung für das Kind von der Mutter getragen würde. Die getroffenen Umgangsvereinbarung würde keiner 50:50 Regelung entsprechen und somit den Vater nicht vollständig von seiner Unterhaltspflicht entbinden.
Der BGH stellte keine Rechtsfehler der Vorinstanz fest und wies den Fall zurück.
BGH, Beschluss v. 12.3.2014, XII ZB 234/13