Ein Bußgeld aufgrund der alten Umgangsvereinbarung durchzusetzen, wird schwierig sein. Der Anwalt vom Vater wird argumentieren, du hättest die bisherige, vom Vater eingehaltene Vereinbarung einseitig gekündigt . Beweis ist die Klage, die auch zeigt, dass das Verhältnis der Eltern deutlich gestört ist. Zumindest von Deiner, der ja klagenden Seite.
Zu Umgang mag der Umgangselternteil rechtlich per Gesetz aufgefordert sein. Ausformuliert ist im Gesetz aber nicht, wie umfangreich der Umgang ist, um noch Umgang zu sein.
Das eine Extrem ist das Wechselmodell bis 49,99 Prozent Umgang. (Mehr geht nicht, was drüber liegt, ist kein Umgang mehr, sondern dann wäre man spätestens Betreuungselternteil).
Die "goldene Mitte" oder der übliche Umgang ist in der Praxis und in der Rechtsprechung derzeit die klassische Version: alle 14 Tage Umgang am Wochenende von Freitag bis Sonntag. (Das bekommen Umgangselternteile vor Gericht in der Regel zugesprochen, wenn der Betreuungselternteil auf Umgang verklagt wird.)
Darunter gibt es jetzt aber einen Umgang, der unter deutlich wenig Zeitansatz trotzdem noch als Umgang gilt. Es gibt Urteile, die ein Treffen im halben Jahr oder auch innerhalb von 12 Monaten noch als Umgang bezeichnen (dies allerdings in Verfahren, in denen es weniger um den Umgang ging, sondern zB um die Aufenthaltsberechtigung in D, die bei nicht wahrgenommenen Umgang verfallen würde.)
Hier ein Bussgeld durchgesetzt zu bekommen, wäre also bei der Menge des Umgangs durch den Vater schwierig. Hinzu kommt, dass in entsprechenden Verfahren selbst bei schuldhaftem Nichtumgang das Bussgeld immer dann nicht verhängt wird, wenn das Bussgeld dem Kindeswohl widerspricht. Entsprechend verhängen die Gerichte durchgängig kein (mögliches) Bußgeld, wenn der Umgangselternteil den Ärger über das Bußgeld auf das Kind projezieren könnte. Das ist in der regel genau immer da die Möglichkeit, wo überhaupt noch an einen Umgang, einen Kontakt zu denken ist.
Lass dich dazu vielleicht noch einmal von deinem Anwalt beraten.