Beiträge von Volleybap

    Das hat sie hier und wohl auch beim Anwalt anders dargestellt und so wohl auch bei der Beantragung der Verfahrenskostenhilfe

    Dem beklagten Vater ist mutmaßlich der VKH-Antrag mit Begründung zur Stellungnahme vorgelegt worden. Da hätten da bereits die Informationen fließen können. Eine Pflicht dazu besteht aber nicht. Über VKH wird quasi nach Aktenlage entschieden. Den Antrag wird der Anwalt schon so hinbekommen haben, dass er "durchgeht".

    Das kann gut so aussehen:

    Zuerst einmal: Auch in der Privatinsolvenz ist zuerst der Kindesunterhalt zu leisten. Bevor irgend etwas anderes bedient wird. Kann der Kindesunterhalt nicht bedient werden, dann allerdings wird Unterhaltsvorschuss vom Amt geleistet.


    Folgerichtig ist aber auch: Eine zweite Wohnung ist sofort zu kündigen. Das wird der Insolvenzverwalter vom Vater fordern. Kostspielige Fahrten für die Umgangsdurchführung sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bedeutet: Der Vater ist nicht frei in seiner Entscheidung, wie oft er den Umgang wahrnimmt. Sondern er wird auferlegt bekommen vom Insolvenzgericht, dass er finanzielle Ressourcen (Anreisen aus Österreich im geforderten Umfang sind über den Mindestbehalt in einer Insolvenz eher nicht regelmäßig zu finanzieren) in die Schuldenbedienung einbringt. Umgang wird also gerade an der Mindestgrenze des Umgangs möglich sein, zB alle acht Wochen ein Wochenende.

    Damit wird der Vater einem Vergleich in der geforderten Form gar nicht zustimmen dürfen.

    Abgesehen davon, dass das "Nestmodell", wohnen mit den Kindern in der Wohnung der Ex-Partnerin, so ziemlich das Unzumutbarste ist, was ich persönlich mir vorstellen könnte ...


    Der der sich jetzt abzeichnenden Konstellation ist nicht zu sehen, dass das eigentliche Klageziel auf dem einen oder anderen Weg zu erreichen ist. Per Beschluss nicht und auch nicht durch einen Vergleich. Dem wird der Vater, selbst wenn er willig wäre, wohl kaum zustimmen dürfen.

    Abschnitt 3 Paragraf 17.1 des Meldegesetzes ist da eindeutig: Ein vollzogener Umzug ist innerhalb von 14 Tagen der Meldebehörde zur Kenntnis zu bringen.


    Wem die Eintragung verwehrt wird, sollte sich das schriftlich geben lassen. Sonst ist man einer Ordnungsstrafe ausgesetzt.


    Losgelöst davon ist der familienrechtliche Aspekt: darf man mit Kindern trotz Widerspruchs des anderen Elternteils wegziehen? Da heißt die Antwort in der Regel: Nein.

    Das klärt aber nicht das Einwohnermeldeamt, sondern das FamGericht.

    Nein, aber das Jugendamt und der Verfahrensbeistand sind ja auch dazu da die Situation einzuschätzen und die beziehen Stellung.

    Das Jugendamt wird vom Gericht aufgefordert, zur Situation Stellung zu beziehen. Diese Aufforderung wird dir mit Fragestellung vom Gericht zur Kenntnis gebracht. Das JA hat diese Stellungnahme schriftlich, ggfs. mündlich im Verfahren abzugeben. Keinesfalls wird dir vor dem Gericht die Stellungnahme zur Kenntnis gebracht bzw gar mit dir abgesprochen.

    Dies weiss der zuständige Mitarbeitende des Jugendamtes genau, da er eine juristische Verwaltungsprüfung abgelegt hat.

    Entsprechend habe ich erheblichen Zweifel an deiner Darstellung.

    Auch wenn das vor dem FamG wohl zugunsten der KM entschieden würde, dürfte die KM das Kind doch gar nicht in einer anderen Stadt anmelden. Genauer gesagt müsste sich das Einwohnermeldeamt eigentlich weigern, wenn der KV nicht mit umgezogen wird.

    Nein. Das ist nicht so. Das Einwohnermeldeamt hat laut Meldegesetz einzig den Ist-Zustand zu dokumentieren. So zu finden im Bundesmeldegesetz vom 1. November 2015 . Landesmeldegesetze, die vorher in unterschiedlicher Fassung gültig waren, sind nicht mehr rechtskräftig. Bundesrecht bricht Landesrecht. Es gilt die Vorgabe von Abschnitt 3, § 17.1: Der Einzug in eine Wohnung ist innerhalb von 14 Tagen der Meldebehörde anzuzeigen. Ist das Kind also in die Wohnung eingezogen, hat das Elternteil dies entsprechend zu melden.


    Und ist-Zustand ist, was der Vemieter auf seinem Zettel notiert hat: Lanie + X Kinder ziehen zum 35. Mai in meine Mietwohnung in der Wolkenkuckucksheimstraße. Das Einwohnermeldeamt ist nicht Prüfer oder Entscheider über irgendwelche Aufenthaltsbestimmungsrechtprobleme der Eltern.


    Bedeutet: Passt das dem anderen Elternteil nicht, muss es auf ABR vor dem Familiengericht klagen.



    Es spielt auch der Aspekt rein, dass das Geschwisterkind in der neuen Stadt eine Ausbildung machen möchte. Sie hat arge Probleme gehabt (psychisch) und kommt gerade wieder auf den Damm, das ist also eine wichtige Chance für sie (wohnt weiter daheim), die ebenfalls in diese Entscheidung reinspielt. Würdet ihr das mit erwähnen? Oder nur bei seinem Kind bleiben?

    Das gehört in meinen Augen ganz wesentlich in die Gesamtargumentation mit hinein. Wenn Du als Familienernährerin einen Arbeitsplatz "in Timbuktu" annehmen müsstest, wäre das ein starkes Argument für den Umzug. Wenn hier in Rücksicht auf ein Kind eine Wohnsituation "näher am Arbeitsplatz" und damit entlastend für die ganze Familie geschaffen werden soll, ist das auch wichtig zu erwähnen. Wobei es auch zeigt: Du kümmerst dich um die Kinder und gehst je nach Bedarf auf die Situation der Kinder ein.

    Es sollte nicht das erste bzw. das Hauptargument sein. Aber kommunizieren würde ich das schon.


    In einer Familiensituation kann ein Kind nicht "der" Entscheidungsfaktor sein. Da spielen die Bedürfnisse aller Familienmitglieder hinein.

    Das muss jetzt keine Alternative sein. Wenn Du eine Beistandschaft beauftragst, dann prüfen die das Einbekommen, berechnen den Unterhalt und titulieren den Unterhaltsanspruch. Also beides.


    Wenn Du jedoch den Eindruck hast, Ex zahlt viel mehr als er nach der DüTa eigentlich müsste, dann sollte man keine schlafenden Hunde wecken.

    Andererseits. Der Titel hilft, dass der Ex nicht einfach aussteigt aus der Zahlung und du dann blank dastehst. Mit Titel kann man, wie gesagt, pfänden. Ohne Titel muss erst einmal der Unterhalt offiziell berechnet werden. Dazu muss Ex sein Einkommen offen legen mit allem drum und dran. Das kann sich, wenn der zahlungspflichtige keine Lust hat, schnell ein paar Monate hinziehen ...


    Wenn die Stufe bei eurer Eigenberechnung "vor ein paar Jahren" bestimmt worden ist, könnte sich da natürlich etwas zu Deinen Gunsten verändert haben: Neben Gehaltserhöhungen von ja teilweise 10 Prozent zuletzt könnten auch Beförderungen etc. erfolgt sein. Aber das musst du einschätzen. (Ein Blick in die DüTa hilft: Die Grenzen /nächste Stufe ist oft nach so ca. 300 Euro.

    Rückfrage: Hast du einen sog. Titel, (also ein Gerichtsurteil bezüglich der Unterhaltshöhe oder eine vom Ex unterschriebene Jugendamtsurkunde)?


    Dort steht in der Regel drin, dass der Unterhalt "dynamisch" gezahlt werden muss mit XY Prozent. Dann ist Ex verpflichtet, den höheren Unterhalt zu leisten. (Geschätzt mindestens ca. 95 Prozent der vor Gericht/Jugendamt geklärten Unterhaltszahlungen)


    Gibt es keinen "Titel" oder steht in dem Titel nur eine feste Summe, braucht die Erhöhung nicht gezahlt zu werden.


    Hast du einen wie o.a. Titel, kannst du nicht nur auf der Zahlung bestehen, sondern eigentlich sogar den Gerichtsvollzieher (auf Kosten vom Ex!) losschicken.

    Du kannst mit der Eintreibung aber auch die Beistandschaft beauftragen.

    Die Entscheidung über eine neue Wohnung berührt das gemeinsame Sorgerecht.

    Können die Eltern sich nicht einigen, dann müssen die Argumente, die Vor- und Nachteile gewichtet werden.


    Argumente für eine neue Wohnung können sein:


    * Mängel an der alten Wohnung

    * Standort - sowohl günstiger zur Arbeit als auch zur Schule. Lage/Umfeld, Freizeitmöglichkeiten etc.

    * Günstigere Betreuungsmöglichkeiten


    Natürlich kann der andere Elternteil verweigern. Aber da werden von ihm auch Argumente erwartet. Ein reines "Ich stimme nicht zu" kommt da eher weniger Gewicht.


    Lanie, du hast jetzt allerdings Sorge, dass der Vater den Umzug nutzt, um das Aufenthaltsbestimmungsrecht neu zu diskutieren, also das Kind zu sich zu holen. Da sind wir auf einmal auf einer ganz anderen Ebene. Auch um (streitig) das ABR zu bekommen, braucht es starke, sehr starke Argumente. Da ist die Wohnung nur ein kleiner Teil.


    Im Grunde hilft dir nur, den Umzug mit guten Argumenten anzusprechen um anzutesten, wie der Vater reagiert. Aber vielleicht so, dass er mit die Meinung finden kann, ohne ihm ein völlig fertiges Konzept vorzusetzen. Es ist leider eine Gratwanderung.

    "Ansonsten: Das generell (mehr) arbeiten zu müssen kommt ja bereits von den anderen Stellen/wird von anderen Stellen geprüft und gefordert."


    Ist das so? Wer soll das prüfen? Die Kindergeldstelle? Wird doch beim Wohngeld ebenfalls nicht geprüft.


    LG

    Fürs Kind wird nicht geprüft. Aber hier geht es ja um die Kinderzuschußberechnung, wenn man in einem bestimmten Einkommenkorridor liegt.

    Wer Bürgergeld bezieht, der wird mutmaßlich gefragt werden, wie es mit Arbeit aussieht. Wer arbeitslos ist und ALG bezieht.

    Aber das nur einmal. Gut, dass man sich nicht an allen Stellen rechtfertigen muss

    Die tägliche Geburtstagsliste wird aus dem persönlichen Profil generiert. Hat man da ein Datum eingetragen, steht man in der täglichen Liste. Hat man es nicht eingetragen oder nicht allgemein öffentlich gestellt, dann bleibt der Geburtstag unbekannt.

    Wenn ich mich richtig erinnere, war der Gedanke zum Kinderzuschlag: Der Beantrager muss nicht "Sozialhilfe" beantragen. Hoffnung war, das würde es manch Berechtigten einfacher machen. (Umgekehrt schürt man so aber auch den Gedanken: Bürgergeld/Sozialgelder sind mit einem Makel verbunden...)


    Vielleicht steht da auch das Beispiel aus dem ÖD dahinter: Da wird ein Kinderzuschlag zum Gehalt gezahlt.


    Ansonsten: Das generell (mehr) arbeiten zu müssen kommt ja bereits von den anderen Stellen/wird von anderen Stellen geprüft und gefordert.


    Insgesamt ist aber auch hierzu sehen: Zu viele Förderstellen, Verwaltungen, die in schwieriger Situation (nicht) helfen. Da durchzublicken, ist eine Kunst für sich.

    "Gesteigerte Erwerbsobliegenheit" taucht m.W. im Gesetz und den Richtlinien zum Kinderzuschlag nicht auf. Kinderzuschlag wird ab dem von dir genannten Mindesteinkommen bezahlt und von einem Hoechsteinkommen nach oben begrenzt.

    Forderungen an den Elternteil, sein Einkommen durch Mehrarbeit zu erhöhen, um dann ggfs nur noch mit niedrigerer Summe oder gar nicht mehr zuschlagsberechtigt zu sein, gibt es m.W. nicht.


    Oder hab ich deine Frage falsch verstanden?

    Nein, davon gehe ich nicht aus.


    wenn der Vater ins Ausland zieht, darf er doch nicht mehr bestimmen wo ich mit den Kindern lebe, oder?

    Wo du lebst, darfst du entscheiden.

    Wo er lebt, darf der Vater entscheiden. Wo die Kinder leben und bei wem, haben die Eltern bei gemeinsamen Sorgerecht gemeinsam zu entscheiden.


    Schaffen das die Eltern nicht und streiten über den Wohnort der Kinder, dann muss das Gericht die verschiedenen Dinge bewerten.


    Umgangsmöglichkeit ist wichtig.

    (Der neue Wohnort sollte erreichbar sein.)


    Arbeitsplatz (um einer Arbeit nachgehen zu können als Betreuungselternteil, um die Familie ernähren zu können, ist ein Wohnortwechsel Kindern und Umgangselternteil in der Regel zumutbar)


    Neue Partnerschaft

    (Um Partnerschaft leben zu können, ist Kindern wie Ex ein Umzug zumutbar)


    Wenn der Ex also dem Umzug nicht zustimmen sollte, bestehen grosse Chancen, das vor Gericht genehmigt zu bekommen.

    Also da keine Sorge.


    Man kann daran aber auch erkennen, dass der Ex umziehen darf zur neuen Partnerin und du akzeptieren musst, in der Betreuung nicht mehr so viel Unterstützung zu haben.


    Man kann daran auch erkennen, dass die finanzielle Versorgung ein hohes Gut ist. Wenn Ex in Österreich einen gesicherten Job gefunden hat, der die regelmäßigen Unterhaltszahlungen gewährleistet, dann ist dir "als Hausfrau und Betreuungselternteil" eine etwas höhere Belastung durch weniger Umgang sicherlich zumutbar.


    Alles hat immer seine mindestens zwei Seiten.

    Dann erkläre mir, warum der Beistand nicht dazu rät das Verfahren abzubrechen?

    Weil das nicht seine Aufgabe ist. Deutschland ist ein Rechtsstaat. Da kann ein anberaumtes, durch deine Klage gestartetes Verfahren nicht einfach abgebrochen werden. Das Verfahren wird zu einem Beschluss oder einem Vergleich führen. Du hast ein Recht darauf. Abgebrochen werden kann das nur, wenn der Kläger die Klage zurückzieht (oder wenn einer der Verfahrensbeteiligten verstirbt - was wir nicht hoffen - und damit kein Urteil mehr gemacht werden kann).


    Wenn hier der Beistand nicht berichtet, ist das oft ein Zeichen dafür, dass in den Gesprächen von einer oder beider Seiten eine Tonalität angeschlagen worden ist, deren Widergabe das Verfahren nicht einfacher gestalten würde, sondern zur Eskalation beitragen würde. Da der Beistand eine Lösung für die Kinder will, verzichtet er auf die schriftliche Berichterstattung. - Das würde ich herauslesen ...

    Ein Bußgeld aufgrund der alten Umgangsvereinbarung durchzusetzen, wird schwierig sein. Der Anwalt vom Vater wird argumentieren, du hättest die bisherige, vom Vater eingehaltene Vereinbarung einseitig gekündigt . Beweis ist die Klage, die auch zeigt, dass das Verhältnis der Eltern deutlich gestört ist. Zumindest von Deiner, der ja klagenden Seite.



    Zu Umgang mag der Umgangselternteil rechtlich per Gesetz aufgefordert sein. Ausformuliert ist im Gesetz aber nicht, wie umfangreich der Umgang ist, um noch Umgang zu sein.

    Das eine Extrem ist das Wechselmodell bis 49,99 Prozent Umgang. (Mehr geht nicht, was drüber liegt, ist kein Umgang mehr, sondern dann wäre man spätestens Betreuungselternteil).


    Die "goldene Mitte" oder der übliche Umgang ist in der Praxis und in der Rechtsprechung derzeit die klassische Version: alle 14 Tage Umgang am Wochenende von Freitag bis Sonntag. (Das bekommen Umgangselternteile vor Gericht in der Regel zugesprochen, wenn der Betreuungselternteil auf Umgang verklagt wird.)


    Darunter gibt es jetzt aber einen Umgang, der unter deutlich wenig Zeitansatz trotzdem noch als Umgang gilt. Es gibt Urteile, die ein Treffen im halben Jahr oder auch innerhalb von 12 Monaten noch als Umgang bezeichnen (dies allerdings in Verfahren, in denen es weniger um den Umgang ging, sondern zB um die Aufenthaltsberechtigung in D, die bei nicht wahrgenommenen Umgang verfallen würde.)


    Hier ein Bussgeld durchgesetzt zu bekommen, wäre also bei der Menge des Umgangs durch den Vater schwierig. Hinzu kommt, dass in entsprechenden Verfahren selbst bei schuldhaftem Nichtumgang das Bussgeld immer dann nicht verhängt wird, wenn das Bussgeld dem Kindeswohl widerspricht. Entsprechend verhängen die Gerichte durchgängig kein (mögliches) Bußgeld, wenn der Umgangselternteil den Ärger über das Bußgeld auf das Kind projezieren könnte. Das ist in der regel genau immer da die Möglichkeit, wo überhaupt noch an einen Umgang, einen Kontakt zu denken ist.


    Lass dich dazu vielleicht noch einmal von deinem Anwalt beraten.