Wenn dies dem Kindeswohl entspricht, müssen FamGerichte keine konkrete Umgangsregelung treffen, trotz der elterlichen Klage. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwei Verfassungsbeschwerden von Elternteilen nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Beschlüsse von Oberlandesgerichten richteten, die trotz entsprechender Anträge keine verbindliche Umgangsregelung getroffen hatten. (Beschlüsse vom 08.10.2025 – 1 BvR 316/24 sowie 1 BvR 810/25).
§ 1684 BGB ist grundsätzlich zu entnehmen, dass Eltern nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zum Kontakt zu ihrem Kind haben:
"§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (Hervorhebung Volleybap)
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt."
Sind die getrenntlebenden Eltern nicht in der Lage, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen (und einzuhalten), hat auf Antrag das FamG eine Regelung zu treffen. Nach der bisherigen Rechtsprechung von BGH und BVerfG soll dabei grundsätzlich entweder eine konkrete Umgangsregelung erfolgen oder – bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen – der Umgang ausgeschlossen werden.
Nun erkennen einige Oberlandesgerichte aber Ausnahmefälle an, in denen die Familiengerichte trotz des Umgangswunsches eines Elternteils keine Umgangsregelung zu treffen brauchen. In beiden Verfahren, über die das BVerfG nun entschieden hat, hatten die Oberlandesgerichte solche Ausnahmefälle angenommen. Im ersten Einzelverfahren nahm das Bundesverfassungsgericht an, dass das Kind selbst entscheiden solle. Es hatte erklärt, Interesse an seinem Vater zu haben (das FamG hatte vorher Umgang zeitweise ausgeschlossen) . Aber es wolle selbst entscheiden, wann es den Vater sehen wolle. Das OLG folgte dem Wunsch des Kindes, weil das Streben nach Autonomie und Selbstbestimmung ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer selbstbewussten Persönlichkeit sei.
Der Vater klagte daraufhin weiter auf sein Umgangsrecht. Das Verfassungsgericht nahm den Antrag nicht an.
Im zweiten Fall hatte eine Mutter über lange Zeit keinen Umgang mit dem beim Vater lebenden Kind wahrgenommen. Als sie anschließend auf Umgang klagte, wurde von Gerichten über mehrere Instanzen begleiteter Umgang angeordnet. In unbegleitetem Umgang sahen sie eine Kindeswohlgefährdung. Dagegen klagte die Mutter.
Auch hier wies das Verfassungsgericht die Eingabe ab. Allerdings stellte es klar, dass Gerichte bei einem länger andauernden oder unbefristeten Umgangsausschluss die drohenden kindlichen Schäden konkret benennen müssen – in ihrer Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit.