Beiträge von Volleybap

    Das hat ja keine Relevanz. Das Problem ist dokumentiert und bekannt. Es gibt einen Verfahrenswege, wie der Vater wieder an den "Lappen" kommt. Den hat er beschritten und anscheinend erfolgreich absolviert. Jetzt müsste der Vater - wie immer - von der Polizei hinter dem Steuer mit Alkohol im Blut erwischt werden.

    Alles andere zählt als Befindlichkeit der Mutter ... Keine Sache des FamGerichts.


    Übel. Aber so ist die (Rechts)Lage.

    Wir haben ne gute Mutter-Sohn Beziehung und wie ich finde uns eine gute Kommunikation in den letzten Jahren (wieder) erarbeitet. Darauf baue ich gerade auf.

    Es bringt erfahrungsgemäß nur Konflikte auf derartiges Verhalten vom KV zu reagieren, egal wie.


    Meine Sorge liegt vermutlich tiefer darin, das er Kind überredet Auto zu fahren wenn er getrunken hat und ihn so in kriminelle Machenschaften/Unfall zieht. Immer mit der Aussage, erzähl Mama nichts sonst darfst du nicht mehr zu mir.

    Obwohl die beiden dir letzten Monate nur WhatsApp-Kontakt hatten.
    Taxi ist ne gute Alternative, da wir ländlich wohnen bin ich vermutlich schneller vor Ort.🤭

    Dein Sohn wird ja gewisse Erfahrungen als Co-Abhängiger bereits gemacht haben. Und dies wird eine Baustelle für ihn sein. Je nachdem, wie weit da die "Bearbeitung" ist: Das "richtige" Reagieren - keinesfalls gemeinsame Alkoholfahrten! - sind objektiv betrachtet eine ungeheure Hilfe für den Vater, sein Leben wieder zu ordnen. Ohne dem Sohn die Verantwortung dafür zu übertragen, darf er wissen: Verweigere ich so eine Fahrt, dann ist das letztlich wichtig und zukunftsorientiert.

    Mit 14 Jahren wird er langsam alt genug dazu. Wobei das letztlich egal ist: Der Vater zwingt ihn in diese Situation. Es kann nur darum gehen, die beste Lösungsmöglichkeit zu finden.

    Der Kulturpass ist verlängert worden und gilt jetzt auch für den Jahrgang 2006. Pro Person stehen diesmal 100 Euro zur Verfügung. Seit März 2024 ist die App freigeschaltet, funktioniert laut Hörensagen;). Hier die offizielle Bekanntgabe und der Link, mit dem man ein Fadenende aufnehmen kann:

    https://www.bundesregierung.de…-verlaengert-2024-2255800


    Wer vom Jahrgang 2005 im Jahr 2023 sein Budget noch nicht verbraucht hat, kann es anscheinend in 2024 noch ausschöpfen.

    Das Thema Führerschein haben andere bereits geklärt (wenn er nicht ohne Führerschein gefahren ist). Dagegen hast Du keine Handhabe. Das ist ein Verwaltungsvorgang, gegen den du keinen Einspruch einlegen könnterst, selbst wenn du das wollen würdest. Das FamGericht muss im Falle des Falles auf die Fachkompetenz der prüfenden Behörde vertrauen.

    "Bis etwas passiert" darf Ex also wieder ein Auto führen und entsprechend seiner Fahrerlaubnis Personen befördern. Ihm über das FamGericht den Umgang zu entziehen, wird - s.o. - nicht zu begründen sein.

    Verweigern kann und darf also einzig Dein Sohn: "Ich steige nicht in das Auto, weil ich kein Vertrauen habe." Und dazu kann ihn keiner zwingen.


    Heißt: Du musst mit dem Sohn eine Regelung finden, die für ihn in Ordnung ist, Situationen durchspielen und ihm den Rücken stärken, dass er entscheiden darf und muss - und du ihn dabei unterstützt. - So Entscheidungen kommen jetzt in den nächsten Jahren laufend. Er wird dran wachsen. Und "wir Eltern" werden uns jeweils damit arrangieren müssen ...

    Das Bundesverfassungsgericht hat heute Vormittag das Urteil verkündet. Eben wurden die wesentlichen Gründe in der nachfolgenden Pressemitteilung veröffentlicht. Zusammengefasst: Ein leiblicher Vater hat das Recht, als leiblicher Vater anerkannt zu werden. Das geltende Gesetz ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Es muss geändert werden. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit, eine rechtliche Elternschaft von mehreren Eltern zu ermöglichen (Stichwort "soziales Elternteil").


    Pressemitteilung Nr. 35/2024 vom 9. April 2024:

    Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die gesetzliche Regelung über das Recht des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für sein Kind anzufechten, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Sie trägt dem Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung. Diese gehören zu den Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) und können sich auf das Elterngrundrecht ebenso wie die rechtlichen Eltern des Kindes berufen.


    Das Elterngrundrecht bedarf einer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Er kann dabei — abweichend vom bisherigen Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) — die rechtliche Elternschaft des leiblichen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater vorsehen. Hält er dagegen an einer Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile fest, muss zugunsten des leiblichen Vaters ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm ermöglicht, anstelle des bisherigen rechtlichen Vaters selbst rechtlicher Vater seines Kindes zu werden. Letzterem genügt das bisherige Recht vor allem deshalb nicht, weil es nicht erlaubt, eine bestehende oder vormalige sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater sowie dessen bisherige Bemühungen um die rechtliche Vaterschaft zu berücksichtigen.


    Die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Regelung in § 1600 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB über die Vaterschaftsanfechtung bleibt bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30. Juni 2025, in Kraft.


    Sachverhalt:


    Der Beschwerdeführer ist feststehend leiblicher Vater eines 2020 nichtehelich geborenen Kindes. Mit der Mutter des Kindes führte der Beschwerdeführer eine Beziehung und lebte auch mit ihr in einem Haushalt. Nach der Trennung der Mutter von dem Beschwerdeführer hatte dieser weiterhin Umgang mit seinem Kind. Die Mutter ging eine neue Beziehung ein. Nachdem der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung seiner Vaterschaft gestellt hatte, erkannte der neue Partner der Mutter die Vaterschaft für das Kind mit ihrer Zustimmung an und ist so dessen rechtlicher Vater geworden.


    Im Anfechtungsverfahren hat das Oberlandesgericht in zweiter Instanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, er und nicht der rechtliche Vater sei Vater des Kindes, als unbegründet abgewiesen. Die Vaterschaftsanfechtung des Beschwerdeführers scheitere an der inzwischen bestehenden sozial-familiären Beziehung des neuen Partners der Mutter und rechtlichen Vaters zu dem Kind. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Elternrechts. § 1600 Abs. 2 und 3 BGB in seiner Anwendung durch das Gericht mache es ihm als leiblichem Vater unmöglich, die rechtliche Vaterschaft für das Kind zu erlangen.


    Wesentliche Erwägungen des Senats:


    § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB ist mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar. Da der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts auf der Anwendung dieser Regelung beruht, verletzt er den Beschwerdeführer in seinem Elterngrundrecht.


    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt das als solches durch den Staat zu achtende Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Dieses Grundrecht steht leiblichen Vätern von Kindern auch dann zu, wenn sie nicht deren rechtliche Väter sind. § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB trägt den Anforderungen an das Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung und beeinträchtigt dieses, ohne dass dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.


    I. 1. Das Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder bedarf im Einzelnen der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gibt im Einzelnen weder vor, welche Personen als Eltern Träger des Elterngrundrechts und Inhaber der Elternverantwortung sind, noch die von den Eltern zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung benötigten Handlungsmöglichkeiten. Der Gesetzgeber muss festlegen, welche Personen aus dem Kreis der Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG die Elternverantwortung gegenüber ihren Kindern tragen, über deren Einhaltung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG die staatliche Gemeinschaft wacht. Bei der gebotenen Ausgestaltung muss der Gesetzgeber die das Elterngrundrecht prägenden Strukturmerkmale beachten. Dies schließt — jenseits staatlicher Eingriffe in das Recht der einzelnen Träger dieses Grundrechts — „wesensmäßige Umgestaltung(en)“ des Elternrechts aus.


    2. Um dem zuvörderst den Eltern obliegenden Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder Geltung zu verschaffen, muss der Gesetzgeber fachrechtliche Regelungen vorsehen, die die Eltern in die Lage versetzen, der ihnen obliegenden Elternverantwortung nachkommen zu können. Strukturprägendes Merkmal des verfassungsrechtlichen Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist die im Grundsatz bestehende Verknüpfung von Elterngrundrecht und Elternverantwortung. Das gilt unabhängig davon, ob die statusrechtliche Zuordnung als Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf leiblicher Abstammung oder auf fachrechtlicher Zuweisung beruht. Die strukturprägende Verknüpfung von Trägerschaft des Elterngrundrechts und dem Tragen von Elternverantwortung für ein Kind gebietet allerdings nicht, dass der Gesetzgeber sämtlichen Müttern und Vätern im verfassungsrechtlichen Sinne auf der Ebene des Fachrechts überhaupt oder in gleichem Umfang Elternverantwortung einräumen muss.


    3. Bei der Begründung verfassungsrechtlicher Elternschaft aufgrund einer entsprechenden Zuordnungsregelung im Fachrecht ist der Gesetzgeber für die Ausgestaltung der Zuordnung an die das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG prägenden Strukturmerkmale gebunden. Unabhängig von einer fachrechtlichen Zuordnungsregel sind Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG jedenfalls die im herkömmlichen Sinne leiblichen Eltern des Kindes, also der Mann und die Frau, die das Kind durch Geschlechtsverkehr mit ihren Keimzellen gezeugt haben, wenn diese Frau anschließend das Kind geboren hat.


    4. Jeder Elternteil in diesem Sinne kann sich im Grundsatz auf das Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stützen. Das Elterngrundrecht ist durch die Übernahme von Verantwortung für das Kind seitens der Eltern geprägt. Es umfasst nicht allein Rechte im Verhältnis zum und im Umgang mit dem Kind, wie etwa das Sorgerecht, sondern schließt die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes ein. Zu dieser gehört neben der Verantwortlichkeit für das physische, psychische und wirtschaftliche Wohl des Kindes auch, dafür zu sorgen, dass sich das Kind in Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann. Ist das Elterngrundrecht mit dem Innehaben von Elternverantwortung verbunden, muss es Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich möglich sein, diese Verantwortung auch erhalten und ausüben zu können. Dies zu gewährleisten, ist Teil der Ausgestaltungspflicht des Gesetzgebers, der dabei auch insoweit die das Elterngrundrecht prägenden Strukturmerkmale beachten muss. Das gibt nicht zwingend vor, das Innehaben von Elternverantwortung und damit die Trägerschaft des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG von vornherein auf zwei Elternteile zu beschränken.


    Anders als in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angenommen sind jedenfalls leibliche Väter, deren Elternschaft im verfassungsrechtlichen Sinne aus der genetischen Verbindung mit dem Kind aufgrund natürlichen Zeugungsakts mit dessen Mutter folgt, im Ausgangspunkt Träger des Elterngrundrechts und können sich auf die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stützen. Das gilt auch dann, wenn aufgrund der im Fachrecht getroffenen Zuordnung zugleich die Mutter und der rechtliche Vater des Kindes Grundrechtsträger sind. In dieser Konstellation von mehr als zwei Trägern des Elterngrundrechts ist es Teil der Ausgestaltungspflicht des Gesetzgebers zu gewährleisten, dass die Elternverantwortung im von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vorgesehenen Sinne wahrgenommen werden kann. Bei der Ausgestaltung der rechtlichen Elternschaft — wie hier — der Grundrechtsträger Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verwehrt, allen die rechtliche Elternschaft zuzuerkennen; verfassungsrechtlich geboten ist eine solche Ausgestaltung nicht.


    5. Dem Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung der mit dem Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbundenen Elternverantwortung sowohl auf der Statusebene des Eltern-Kind-Verhältnisses als auch auf derjenigen der konkreten Rechte- und Pflichtenstellung der Eltern gegenüber dem Kind ein Spielraum zu. Entscheidet sich der Gesetzgeber wie im geltenden Fachrecht dazu, die rechtliche Elternschaft auf zwei Personen zu beschränken, ist er gehalten, die Elternschaft grundsätzlich an der Abstammung des Kindes auszurichten. Ist nicht der leibliche Vater, sondern ein anderer Mann rechtlicher Vater des Kindes, beschränkt eine im Fachrecht auf zwei Elternteile begrenzte rechtliche Elternschaft das Grundrecht des leiblichen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Schließt das Fachrecht für die hier vorliegende Konstellation — verfassungsrechtlich im Ausgangspunkt zulässig, wenn auch nicht geboten — eine rechtliche Vaterschaft von mehr als einem Vater aus, muss dem leiblichen Vater ein Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm grundsätzlich die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht. Dieses muss hinreichend effektiv sein, um dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters Rechnung zu tragen.


    II. § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB wird der Stellung leiblicher Väter als Träger des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gerecht. Die Regelung berührt das Elterngrundrecht leiblicher Väter und beeinträchtigt dieses trotz Vereinbarkeit mit den die Struktur des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG prägenden Merkmalen unverhältnismäßig.


    1. Die genannte Regelung berührt den durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch zugunsten nur leiblicher, aber nicht rechtlicher Väter garantierten Schutz des Elternrechts, der die Möglichkeit einschließt, Elternverantwortung zu erlangen. Eine zum maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne von § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB bestehende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater schließt nach § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft durch den nur leiblichen Vater aus. Der Ausschluss greift sogar dann, wenn der leibliche Vater selbst eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind hatte oder hat oder sich frühzeitig und konstant um die rechtliche Vaterschaft bemüht hat. Da die rechtliche Vaterschaft Voraussetzung für das Innehaben des fachrechtlichen Sorgerechts mit dem rechtlichen Instrumentarium zur Wahrnehmung von Elternverantwortung ist, bleibt leiblichen Vätern bei erfolgloser Vaterschaftsanfechtung die für das Elternrecht prägende Elternverantwortung verwehrt. Das gilt auch dann, wenn eine die erste Anfechtung ausschließende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater später weggefallen ist. Ohne die Mitwirkung und Zustimmung Dritter, insbesondere der Mutter, ist es für einen leiblichen Vater dann nicht mehr möglich, rechtlicher Vater zu werden. Damit bleibt ihm die rechtliche Elternverantwortung dauerhaft verschlossen.


    2. Dennoch ist § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB mit den die Struktur des Elterngrundrechts prägenden Strukturmerkmalen vereinbar. Hält der Gesetzgeber fachrechtlich an einer auf zwei Elternteile beschränkten Elternschaft fest, erfordert das Elterngrundrecht allerdings, dem zur Übernahme von Elternverantwortung bereiten leiblichen Vater grundsätzlich die rechtliche Elternschaft als Voraussetzung für die Ausübung von Elternverantwortung zu ermöglichen. Das lässt das geltende Recht (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB) im Ausgangspunkt zu. Nach Maßgabe des Fachrechts kann der leibliche Vater im Anschluss an das Erlangen der rechtlichen Vaterschaft auch (Mit-)Inhaber des Sorgerechts werden.


    3. Durch die hier zu überprüfende Einschränkung des Anfechtungsrechts leiblicher Väter verfolgt der Gesetzgeber mit den Zwecken der Statusbeständigkeit und -klarheit sowie dem Schutz der bestehenden sozialen Familie aus Kind, Mutter und rechtlichem Vater zwar verfassungsrechtlich legitime Ziele. § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB beeinträchtigt aber den leiblichen Vater – und damit auch den Beschwerdeführer – in seinem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unverhältnismäßig.


    a) § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB beeinträchtigt das Elterngrundrecht anfechtungsberechtigter leiblicher Väter mit nicht unerheblichem Gewicht. Das Gewicht resultiert bereits daraus, dass weder eine vormalige noch eine im maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne von § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB vorhandene eigene sozial-familiäre Beziehung des anfechtenden leiblichen Vaters zu seinem Kind für die Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen Bedeutung hat. Mitbestimmend für das nicht unerhebliche Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung ist zudem, dass das nach dem allein auf die Negativvoraussetzung des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB zum maßgeblichen Zeitpunkt abstellende Fachrecht nicht ermöglicht, Art und Umfang der dem Anfechtungsantrag vorausgehenden Bemühungen des leiblichen Vaters um die rechtliche Vaterschaft oder Umgang mit dem Kind zu berücksichtigen.


    b) Mit dem Schutz der sozial-familiären Gemeinschaft zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern sowie dem Bestreben nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Abstammungsverhältnissen stehen Belange von ihrerseits erheblicher Bedeutung dem Elterngrundrecht leiblicher Väter gegenüber.


    c) Trotz der Bedeutung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele stellt die genannte Regelung aber keinen angemessenen Ausgleich zwischen den zu beachtenden Rechten des leiblichen Vaters sowie denjenigen der rechtlichen Eltern und des Kindes dar. Die mittelbar angegriffene Vorschrift beeinträchtigt leibliche Väter vor allem deshalb unangemessen in ihrem Elterngrundrecht, weil gegenwärtige oder frühere eigene sozial-familiäre Beziehungen zu ihrem Kind ebenso wenig Berücksichtigung finden wie ihr frühzeitiges sowie konstantes Bemühen um die rechtliche Vaterschaft und weil die Väter durchgängig mit der Anfechtung ausgeschlossen sind, wenn die Negativvoraussetzung aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB einmal vorlag und sie selbst dann ausgeschlossen bleiben, wenn eine sperrende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater mittlerweile nicht mehr vorliegt. Bei eigener sozial-familiärer Bindung des leiblichen Vaters zu seinem Kind verstärkt das Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG das Elterngrundrecht leiblicher Väter. Mit der Negativvoraussetzung in ihrer derzeitigen Gestalt wird aber Art. 6 Abs. 1 GG nicht und damit dem Elterngrundrecht selbst nicht hinreichend Rechnung getragen. Zwar vermitteln weder Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG noch Art. 6 Abs. 1 GG dem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater einen Anspruch auf Fortsetzung seines verantwortlichen Handelns gegenüber dem Kind. Auch bei Wegfall dieser Möglichkeit bleibt jedoch die entstandene personelle Verbundenheit des leiblichen Vaters mit seinem Kind bestehen, die zudem noch getragen wird durch die verwandtschaftliche Verbindung.


    Die angegriffene Regelung stellt zudem deshalb keinen angemessenen Ausgleich zwischen den vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Zwecken und dem Elterngrundrecht zur Übernahme von Elternverantwortung bereiter leiblicher Väter dar, weil diese unzureichende Möglichkeiten haben, durch eigenes Verhalten auf die Voraussetzungen des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB Einfluss zu nehmen. Der Erfolg oder Misserfolg eines Anfechtungsantrags ist häufig von Zufällen der zeitlichen Abfolge der Ereignisse, dem Willen der Mutter, den Einwirkungsmöglichkeiten des Jugendamts und der Auslastung der Familiengerichte abhängig und kann so zu einem „Wettlauf“ um die rechtliche Vaterstellung führen.


    III. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Elterngrundrecht. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung des mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB.


    IV. Das Bundesverfassungsgericht hat die Unvereinbarkeitserklärung auf § 1600 Abs. 2 Alt. 2 BGB erstreckt; die zur Verfassungswidrigkeit von § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB führenden Gründe gelten für die von § 1600 Abs. 2 Alt. 2 BGB geregelte Negativvoraussetzung des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem (bisherigen) rechtlichen Vater im Zeitpunkt von dessen Tod in gleicher Weise.


    V. Die überprüften Vorschriften gelten trotz der Unvereinbarkeit mit dem Elterngrundrecht bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber fort, um bis dahin leiblichen Vätern auf der Grundlage des bisherigen Rechts eine Anfechtung zu ermöglichen, wenn sie diese für erfolgversprechend halten. Ist dies nicht der Fall, können sie, ebenso wie der Beschwerdeführer, bei den zuständigen Fachgerichten die Aussetzung bereits eingeleiteter Anfechtungsverfahren bis zu einer Neuregelung beantragen.

    Die hier im Thread bereits andiskutierte Kindergrundsicherung steht derzeit in der politischen Auseinandersetzung. Im Koalitionsvertrag vereinbart und in einem Gesetzesentwurf grundsätzlich beschlossen, soll sie die verschiedenen finanziellen Unterstützungen für Kinder - Kindergeld, Kinderzuschlag für einkommensschwache Familien sowie die Sozialleistungen für Kinder - bündeln. Die Forderungen aus dem FamMin über 12,5 Milliarden Euro wurden bereits runtergekürzt auf 2,5 Milliarden.


    Dann wurde bekannt, dass die geplante Vereinfachung der Beantragung und die angedachte "automatische" Leistung an die Berechtigten durch eine neue Behörde geschehen soll, die mit ca. 5000 Mitarbeitern besetzt werden sollte. Jetzt heißt es, diese Mitarbeitendenzahl sei eine Prognose der Bundesagentur für Arbeit gewesen.


    Derzeit wird bezweifelt, ob es in 2024 noch zu Verwirklichung der Kindergrundsicherung kommen kann.

    Achje, das zieht sich ja nahezu unverändert über Jahre hin ...


    Letztlich: Dein Sohn ist jetzt (fast) 14. Alt genug, um Nein sagen zu können. Dazu solltest Du ihn stark machen: dass er erkennt und dann moniert, wenn der Vater getrunken hat und dann nicht ins Auto steigt.

    Mittel- und langfristig wird das der einzige Lösungsansatz sein können. Also das sachliche Gespräch suchen (was Sohn mit dem Anruf ja auch signalisiert hat!). Und klar schiebt man Panik. Das kannst Du dem Sohn gegenüber auch kommunizieren. Sohn wird selbst im emotionalen Kampf sein ... Da darf er ruhig wissen, dass Du auch kämpfen musst.



    Ich wünsche Dir und Euch viel Kraft!

    In weltpolitisch schwierigen Zeiten wünsch ich Euch allen "trotzdem und gerade deshalb" ein persönlich friedvolles und bewahrtes Osterfest für jeden, der es mitfeiern will.

    Es gibt ein Mehr als den Alltag. Darauf dürfen wir uns besinnen und daraus dürfen wir Mut und Kraft ziehen.


    Mit ganz lieben Grüßen


    Volleybap

    Heute Nacht ist der Server ausgefallen und ließ sich zuerst nicht starten. Das hat unser Admin Techniker dankenswerterweise beheben können. Wir hoffen, dass alle Probleme/Ursachen gefunden und beseitigt sind ...

    Hallo Susi, da du eine zeitnahe endgültige Lösung gesucht hast, die den Schwerpunkt auf die Ideen und Planungen des Ex richtet, ist deine Klage sinnstiftend. Es wird jetzt zwingend ein die Situation veränderndes Ergebnis geben.


    Zu deinen Fragen: Absprachen wie Umgang kann man immer treffen. Sie haben aber nicht einen "Ewigkeitsbestand". (ZB kann dich keine Eheschließung, kein Ehevertrag dazu zwingen, mit dem Ehepartnern auf ewig verheiratet zu bleiben. )Im Familienrecht ist alles und nahezu zu jeder Zeit kündbar und veränderbar bzw. kann erneut versucht werden einzuklagen.


    Je nachdem, an welchen "Machthebeln" man selbst sitzt, kann man Dinge stärker beeinflussen. Stärkster Machthebel ist das Sorgerecht. Zweitstärkster das ABR. Derzeit haeltst du beide zusammen mit dem Vater in der Hand. Durch die Klage ändert sich das. Wer dann mehr Zugriff auf welchen Hebel hat, wird man sehen.

    Hallo Papa allein Zuhaus, dir ein herzliches Willkommen. Und ganz viel Kraft für die wirklich nicht leichte Situation.

    Ein Verfahren offiziell einzustellen, weil keine Lust besteht, den Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen - trotz Hinweis - zu ermitteln, das sollte eigentlich nicht vorkommen.

    Natürlich kann (und sollte) man, es wurde ja vorher schon empfohlen, über die Beistandschaft gehen. Dazu muss aber zwingend der bereits tätigen Anwältin das Mandat entzogen werden. Beides parallel geht leider nicht.

    Sollte aber die Beistandschaft scheitern, wäre die Anzeige ein noch gangbarer Weg. Und - falls das Verfahren vor einem Feststellungsversuch eingestellt wird - die Beschwerde dazu.

    Tatsächlich kann es da dann nur darum gehen zu erfahren, wie lange denn der Vater einsitzt und wann ggfls. es sich noch einmal lohnen könnte. (Da er jetzt erneut einsitzt, wird das zur Bewährung ausgesetzte Jahr ja auch noch obendrauf kommen). Und es wäre, falls der Sohn Chancen auf Bafög hätte, dem Amt nachzuweisen, dass der Vater sein Gehalt nicht offen legt und wohl auch nicht zahlen kann.


    In der Sache wird hier der bisher gezahlte Unterhaltsvorschuß wegfallen und dann letztlich von dir, Carter, irgendwie ersetzt werden müssen. Das ist natürlich schon ein Betrag ...