Beiträge von Volleybap

    Ich sehe das kritisch, denn hiermit spielt die Schule die Verantwortung wieder an das mutmaßliche Opfer zurück, welches trotz Schock und (mentaler) Lähmung und absoluter Hilflosigkeit selbst aktiv werden soll. Das ist feige und wenig verantwortungsbewusst. Es belastet zusätzlich, zumal man als Opfer ja gar nicht weiß, ob die Schule bereit ist, die Vorschläge umzusetzen. Außerdem wird mit solchen „Ideen“ nur Zeit geschunden.

    Umgekehrt scheint es allerdings sehr schwer für Antharia wie den Sohn zu sein, Hilfsangebote als Hilfsangebote zu verstehen. Da könnte es positiv sein, auf das Angebot, konkret seine Wünsche auszuformulieren, zu reagieren. Es wäre eine Chance, eine Änderung der Situation herbeizuführen. Und damit wären wir genau hier:

    Im Rahmen dessen den Schulwechsel fordern, das ist dein Konzept, dein Kind zu schützen. Wenn sie so einen Schwachsinn wollen, schreib genau das ins „Konzept“.

    Schwachsinn oder nicht: Es würde konkret an Lösungen gearbeitet.

    Alles steht und fällt damit, dass Dein Sohn den mutmaßlichen Täter identifizieren kann. Vorher kann die Polizei allerhöchstens gucken, ob jemand aus der Schule schon an anderer Stelle auffällig geworden ist. Aber das dürfte sie Dir und Euch nicht einmal sagen, weil es mutmaßlich noch ein Kind oder ein Jugendlicher unter 18 ist. Neben einer Fotokontrolle, die ja schon passiert (von wem geht das denn eigentlich aus? Polizei? Schule? Wer zieht hier etwas "in Erwägung"? Irgendwer handelt da ja für Euch. Un das ist gut und positiv!), kann der Weg natürlich auch sein, den Schüler in der Schule zu identifizieren. Also am Eingang zu Schulbeginn. In den Pausen. Kommt es nicht zur Identifizierung, wird für Polizei wie Schule und alle Beratungsstellen als denkbare Möglichkeit auch bestehen, dass es diesen Schüler vielleicht gar nicht gibt, hier eine Schutzgeschichte erzählt wurde. Weil das recht häufig passiert, ist das immer im Blick.


    Und auch für das Handeln der Schule ist es schwierig. Natürlich wäre es gut, wenn ein Gespräch geführt würde von der Schulleitung (das muss übrigens nicht immer der Direktor sein. So sachen werden oft delegiert.). Aber ohne ein konkret für die Schule greifbares Ereignis, eine handelnde Täterperson ist es schwer, sinnstiftende Maßnahmen zu ergreifen. Da ist die Idee, Dich und Euch um Vorschläge zu bitten, wie sich Dein Sohn geschützt und sicher fühlen würde, schon ein gangbarer und verständlicher Weg. Dir anzubieten, Vorschläge unterbreiten zu können, sollte ja auch heißen: Wenn es erfüllbar ist, würde man darauf eingehen. Das ist eigentlich Deine und Eure Chance, die Situation für den Sohn gefühlt zu entspannen.


    Leider geht das alles nicht schnell. Und wenn man den ganzen Tag sich gedanklich mit der Sache auseinander setzt, belastet das natürlich, kostet viel Kraft. Normalität, also in üblichen Abläufen wieder zu leben, kann da oft eine Hilfe sein.

    Vor einem württembergischen FamGericht hatte ein Vater auf (mehr) Umgang geklagt. Im Verfahren wurde vom Gericht festgestellt, dass die Mutter den Kindern gegenüber dem Vater „schlecht geredet“ hätte. Dies sei der wesentliche Grund, weshalb die Kinder einen Umgang mit dem Vater ablehnen würden. Die eingesetzte Gutachterin sprach sogar davon, dass die Knder von der Mutter instrumentalisiert und manipuliert worden seien. Es bestünde die Gefahr, dass die Kinder ihre eigene Persönlichkeit nicht entwickeln könnten.

    Daraufhin wurde ein Umgang vom Gericht angeordnet. Dagegen klagte die Mutter vor dem zuständigen OLG.


    Das OLG Karlsruhe erkannte die Beweisführung des FamGerichts in weiten Teilen an. Doch in Berufung auf Paragraf 1684.2 BGB: "1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.


    setzte das OLG den Umgang für zwei Jahre aus. Grund. Die völlige Ablehnung des Vaters durch die Kinder. Diese Entwicklung sei zwar durch die Mutter angestoßen worden. Doch die Kinder hätten die Ablehnung mittlerweile verinnerlicht und zu ihrem Eigenen gemacht.


    So hat zwar die Mutter durch ihr Handeln den fehlenden Umgang zwischen Vater und Kindern verursacht. Kinder und Vater bekommen aber über das Gericht für 24 Monate keinen Umgang zugesprochen, weil das OLG Sorgen hat, zum jetzigen Zeitpunkt würde dies den Kindern schaden.

    Weil es ein bisschen zum Thema gehört: Das ERASMUS-Programm der EU hat gestern die Aktion 2024 "Discover EU" gestartet. An 35.000 gerade 18jährige (* 1. Juli 2005 - 30.Juni 2006) wird eine Travelcard verschenkt, mit der sie kostenlos durch die EU reisen können und (verbilligten) Eintritt zu zahlreichen Kulturveranstaltungen erhalten, verbilligte Unterkünfte usw.

    Die Bewerbungsfrist läuft am 30.4. 2024 ab.


    Hier gehts zum Portal; https://youth.europa.eu/discovereu_de

    Manche Situationen bedingen, dass man ganz spontan handeln muss. Bei anderen Situationen ist eine gewisse Zeit da. Da kann es hilfreich sein, mögliche Folgen eines Handelns herauszuarbeiten um dann zu entscheiden, welches Risiko man bereit ist einzugehen, welcher Weg für einen passt. Für wichtige Entscheidungen kann es hilfreich sein, viele Puzzlestücke zusammenzutragen. Dabei hilft so ein Forum wie hier manchmal. Auch wenn Dritte gesetzte Argumente abklopfen, verstärken, infragestellen.

    Die Argumente gewichten muss aber jeder für sich selbst.

    Wer sich scheiden lassen will, muss (in der Regel) ein Jahr getrennt vom Ex-Partner leben. Aber was heißt getrennt? Das OLG Frankfurt/Main hat dazu jetzt ein Grundsatzurteil gefällt. Bei einem Paar mit Kindern hatte die Mutter per E-Mail die Trennung ausgesprochen und damit dokumentiert. Mann wie Frau sind aber in der gemeinsamen Immobilie – getrennt von Bett, aber nicht von Tisch, mit Kindern wurde gemeinsam gegessen – wohnen geblieben. Sie haben dort u.a. die Kinderbetreuung sichergestellt. Der Familiensenat des OLG hat nun entschieden, dass keine „vollkommene Trennung“ erforderlich sei. Vielmehr reiche ein „der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung".


    Soweit, so gut. Interessant ist aber manchmal die „Geschichte hinter der Geschichte“. Geklagt hatte hier der Vater. Er wollte anscheinend den eigentlichen Zeitpunkt der Trennung nach hinten schieben. Grund könnte sein, dass der Beginn des Trennungsjahres finanzielle Auswirkungen hat. Das ist der Stichtag für die Vermögensauseinandersetzung. Zum Stichtag der Trennung müssen die Expartner ihr Vermögen offenlegen. Die klagende Partei hat einen späteren Zeitpunkt der Trennung angesetzt und für diesen Termin seine Konten offengelegt. Aufgefordert wurde er, die Kontostände für den früheren Termin offenzulegen. Dagegen hat er geklagt.



    Ob nun der Kontenstand des späteren Termins eine finanziell günstigere Situation des Klagenden abbildet, weil er vielleicht noch Zeit gehabt hat, bestimmte finanzielle Dinge zu erledigen, ist eine reine Mutmaßung und Unterstellung. Vielleicht ging es auch um steuerrechtliche Vorteile: Im Kalenderjahr nach der offiziellen Trennung verliert man den Anspruch auf Steuerklasse 3 und gemeinsame Veranlagung. Genauso gut könnte es sein, dass sich tatsächlich rein um den Termin gestritten wurde bzw. dass von einer Partei ein grundlegendes Interesse an der Klärung des juristischen Sachverhaltes gelegen war. Das wird das jetzt wieder zuständige Amtsgericht/FamGericht nicht veröffentlichen. Nur wesentliche OLG-Entscheide werden in der Regel öffentlich gemacht …

    Bei Vornamen haben wir eine etwas schwierige Situation. Laut Gesetz wird ein Vorname nur geändert, wenn er für die Person belastend ist. Bekannter Fall ist eine junge Frau, die Siri mit Vornamen hieß. Die durfte nach Prüfung durch die Verwaltung ändern. Allerdings sind hier die Verwaltungen sehr restriktiv, lassen wenig zu.


    Nun wurde gerade im Bundestag beschlossen, dass man mit einer einfachen Erklärung sein Geschlecht ändern darf. Dazu gehört auf Wunsch auch die Änderung des Vornamens. Da jetzt einen Grund zu finden, warum nicht jeder einen als belastet empfundenen Vornamen ändern darf (oder seinen geliebten Rufnamen offiziell machen), ist irgendwie schwierig. Irgendwer wird da vors Bundesverwaltungsgericht gehen. Oder der Gesetzgeber bessert nach.

    Das ist nun natürlich der Klassiker: Du klagst auf das ABR. Da stellt der Vater den Antrag, selbst das ABR zu bekommen. Und das muss er substantiell unterfüttern. Argumente wie "ich ziehe mit den Kids aufs schöne Land" bei gleichzeitiger technischen Umgangsproblematik kommen da weniger gut. Also muss etwas anderes her. Natürlich für beide Kinder. Kinder zu trennen in dem Alter kommt bei den meisten Gerichten weniger gut und müsste ja auch begründet werden. Und wenn sein starkes Argument ist, du wärtst überfordert, muss der Vater natürlich das ABR für beide Kinder einklagen. Den Großen zu retten und den Kleinen bei der Mutter weiter leiden zu lassen - sehr schlecht zu begründen.


    Rat: Die Stellungnahme des Vaters wird jetzt zeitnah deinem Anwalt zugeschickt. Sorge dafür, dass Du die vollständig! in Händen hälst vor dem Gespräch mit der Richterin. Und analysiere die Stellungnahme genau mit Deinem Anwalt. Damit Du auf alle Fragen der Richterin (oder geht es hier um die "Kinderanwältin"?) vorbereitet bist.


    Insgesamt ist das jetzt nicht schlimm. Nach mehreren jahren einigermaßen laufendem WW muss der Vater halt mit Dreck werfen, um überhaupt eine Chance zu haben, seine Umzugsidee durchzubekommen. Das sollte auch das Gericht blicken.

    Und da giklt erst einmal. Du kannst durch die Lebenspraxis der vergangenen Jahre ziemlich genau sagen, wie denn das Leben der Kids sein wird. Der Vater kann da einzig einen Plan anbieten, eine Vision einer Sache, wie sie vielleicht vielleicht sein könnte. Und macht die Kids zu Versuchskaninchen.


    Da darfst Du schon deutlich sagen: An so einem Feldversuch willst Du die Kids eigentlich nicht zwingend teilnehmen lassen. Denn was passiert, wenn der Versuch misslingt?

    Bis zu einem halben Jahr wird in Übergangszeiten Kindergeld gezahlt. Da die Schule am 31.7. endet, das Semester am 1. 10. beginnt, ist das kein Problem. Kind muss sich nicht arbeitssuchend etc. melden.

    Fürs Studium trägst du die Regelstudienzeit für den geplanten Studiengang ein. Also ggfls. 8 Semester.


    In der Regel ist solchen Formularen ein Standardhinweis beigefügt, wie manche Fragen zu verstehen sind, falls die Beantwortung etwas komplexer ist.


    Du kannst da aber munter ausfüllen. Falls die FamKasse Nachfragen hat, wird sie sich melden. Denen geht es jetzt nur darum, ob sie weiter zahlen müssen. Das müssen sie bei Studiumsaufnahme. Das müssen sie nicht, wenn Kind "nix" macht oder direkt ins Arbeitsleben übergeht.

    Du wirst in der Sache nur ganz wenige Eintragungen machen müssen. Also nicht wundern.

    Meine Kinder tragen die Nachnamen des jeweiligen Vaters, ich hatte bis vor einem Jahr einen Doppelnamen aus den Nachnamen der jeweiligen Väter. Mittlerweile bin ich zu meinem Geburtsnamen zurückgekehrt.

    Könnten meine Kinder jetzt auch meinen Nachnamen annehmen? (Also, wollen sie wahrscheinlich nicht, aber theoretisch?)

    Große Tochter ist volljährig und lebt alleine, kleine Tochter ist minderjährig und lebt bei mir.

    Bei der kleinen Tochter müsste der Vater zustimmen, das ist schon mal klar.

    Das volljährige Kind kann, da volljährig, jeden von einem Elternteil geführten Namen annehmen. Also auch Deinen Geburtsnamen, da du ihn aktuell wieder führst.


    Die minderjährige Tochter könnte das auch. Denn sie lebt in deinem Haushalt. Der Vater müsste zustimmen. Tut er das nicht, müsste im Falle eines Falles dem FamGericht nachgewiesen werden, dass durch die Namensbeibehaltung das Kind Belastungen ausgesetzt ist. Da sind die Gerichte in den letzten Jahren wesentlich offener für geworden. Tatsächlich ist die Rechtssprechung in einigen Teilen des neuen Namensrechts dem Gesetz bereits "vorausgelaufen" und hat den Gesetzgeber dazu gebracht, besondere Situationen in einen Gesetzestext zu gießen (was bisher halt noch nicht der Fall war).

    Zuerst hier noch einmal Welcome.


    Was du beschreibst, ist eine schwierige, aber regelmäßig anzutreffende Situation. Auf die Frage: "Welche Rechte haben wir nun?", muss man eine Doppelantwort geben. Und zwar in Bezug auf Deinen Sohn und in Bezug auf Dich als "Großelternteil".


    Für Deinen Sohn besteht erst einmal die Pflicht, für finanziellen Unterhalt zu sorgen. Da ist er ja im Gespräch mit der Beistandschaft des Jugendamtes und der Mutter.

    Dann hat er die Pflicht wie auch das Recht, Kontakt zum Kind aufzubauen. Das sollte aktiv von ihm ausgehen. Er sollte also die Mutter, vielleicht auch mit Beratung beim Jugendamt fragen, wie das denn auf gute Art und Weise möglich ist. Hier sind Lösungen hilfreich, die von der Mutter ohne große Belastung akzeptiert werden können (Belastungen, egal ob subjektiv oder objektiv vorhanden, fallen leider oft aufs Kind zurück). Wichtig ist, wissen wir auch aus Erfahrung hier im Forum, Angebote/Vorschläge offen zu formulieren und Vertrauen zu bilden. Vertrauen ist anscheinend von allen Seiten sehr wenig vorhanden, wenn man Dein Posting liest. Da scheinen sehr viel Vorbehalte und Misstrauen mitzuschwingen. Das ist eine furchtbar schlechte Basis für eine wohl 20jährige "Elternarbeit", die vor Deinem Sohn und der Mutter liegen. Sie werden sich arrangieren müssen. Ein gutes Arrangement zu finden, ist da hilfreich.


    Deine "Rechte" sehen derzeit sehr mau aus. Das Recht auf Umgang haben Großeltern nur, wenn eine soziale Basis aufgebaut ist. Das ist sie derzeit nicht. Somit kann also rechtlich - ethisch mag es anders sein - nichts eingefordert werden. Erst wenn eine soziale Basis vorhanden ist, würde ein gewisser Rechtsanspruch auf einen Umgang bestehen. (in der Praxis wächst der aber, wenn der Sohn Umgang pflegt und ab und zu auch einmal mit Kind die Großeltern besucht.)


    Ein ganz großes Problem für Alleinerziehende ist die Organisation des Alltags. Der Arbeit nachzugehen mit Kind ist in den ersten Jahren sehr schwierig. Wenn hier die Mutter an den Wochenenden Unterstützung sucht bei der 150 Kilometer wentfernt wohnenden Verwandtschaft, kann das ein Signal sein, dass sie Unterstützung braucht. Wenn man hier Vertrauen herstellt, dann könnte das für Kind und Mutter hilfreich sein. Dieses Vertrauen herzustellen, ist letztlich die Bringschuld des Vaters, die Bringschuld der Großeltern. Dabei wird es immer auch Rückschläge geben. Misstrauen hochkommen (weil da die Mutter ihr Kind schützen will und Ängste hat). Aber es ist ein lohnender Weg.


    Ich wünsch Dir und Euch den Mut, den zu gehen!

    Wenn ich das kommende Gesetz richtig verstanden habe: Das minderjährige Kind kann jeglichen Namen des Elternteils annehmen, bei dem es lebt (also dessen Geburtsname, den Ehenamen oder den (Ehe)Namen aus einer weiteren Ehe).


    Das erwachsene Kind jeglichen Namen, den ein Elternteil trägt.

    Am 12.4. 24 hat der Bundestag Änderungen im Namensrecht beschlossen. So kann nunmehr bei einer Heirat der Doppelname frei gestaltet werden.

    Möglich auch: Jedes Elternteil hält seinen Namen. Das Kind aber bekommt einen Doppelnamen aus den Namen der Eltern.



    Für die AE-Situation aber wichtiger: Erwachsene Kinder können zukünftig auf Antrag den Nachnamen des einen oder anderen Elternteils für sich übernehmen. Bisher waren sie an den Familiennamen bei der Geburt gebunden. Jetzt können sie auf den nach der Scheidung genommenen Namen des ein oder anderen Elternteils switchen.


    Zweite Neuerung: Bei minderjährigen Kindern reicht zur Namensänderung die gemeinsame Erklärung von Eltern (und Kind. Ab einem Alter von fünf Jahren muss Kind zustimmen). Voraussetzung zur Namensaenderung: Kind lebt bei dem Elternteil, dessen Name es übernehmen will.

    In dieser Angelegenheit gibt es für die Schule (und auch andere Stellen)mindestens zwei Seiten. Die andere Seite ist, grob gesagt, das Kind, dass laut erstmaligen Vorwurf von Antharias Sohn Gewalt und Druck ausgeübt hat.

    Wenn dies vom Kind und dessen Eltern verneint und zurückgewiesen wird - wobei wir ja noch gar nicht soweit sind - ist die Situation für die Schule schwierig. Sie hat keine Instrumente, um die Wahrheit zu ermitteln.

    Selbst die Polizei hat das kaum. Ggfls. steht am Ende "beweisbar" nur ein Ladendiebstahl eines nicht strafmündigen Kindes.

    Druck auszuüben - egal in welcher Form -, halte ich deshalb für die denkbar schlechteste Reaktion. Die möglichen professionellen Helfer für das Kind sollten vorrangig mobilisiert werden.


    Wesentlich ist, den Sohn stark zu machen gegen den Druck und die Gewaltexzesse, denen er ausgesetzt ist. Dagegen braucht es Strategie. Und letztlich eine "Supervision", eine regelmäßige Begleitung, idealerweise von dir, Antharia, oder einer, "der" Vertrauensperson.


    Ansonsten bringe ich den oben bereits erwähnten "Taeter-Opfer-Ausgleich" noch einmal ins Spiel. Wenn es dazu kommt, dann ist das die einzig zulässige Täterermittlung bei Minderjährigen. Und die Sache ist loesungsorientiert. Beide Seiten müssen eine für sie akzeptable Lösung erarbeiten und sich dran halten. - Neben der praktischen Lösung ist das oft eine Entlastung für die Seele. Aller Beteiligten.

    Das OLG Nürnberg hat jetzt einen Beschluss vom 18.1. 2024 veröffentlicht.


    Tenor: Umgang dient (vor allem und gerade) bei gemeinsam Sorgerecht nicht allein dazu, Kontakt und Bindung zwischen Kind und Elternteil zu ermöglichen. Sondern er dient auch dazu, die Betreuung des Kindes aufzuteilen. Ziel: Entlastung des hauptbetreuenden Elternteils. Das kann auch bedeuten, dass das Kind – organisiert vom Umgangselternteil - fremdbetreut wird.




    Die Vorgeschichte: Die Eltern hatten in einer Scheidungsfolgevereinbarung abgesprochen, dass die Mutter anteilig ca. 2/3 der Betreuung übernimmt, der Vater 1/3. Die Mutter würde entsprechend einer Teilzeitarbeit nachgehen, der Vater Vollzeit arbeiten. Der Umgang mit dem Vater sollte nach Absprache flexibel erfolgen.




    Sechs Jahre nach der Vereinbarung erwies sich (endgültig) die „flexible Absprache“ als problematisch aus Sicht der Mutter. Die hätte gern eine konkretere Regelung: Der Vater solle alle 14 Tage die zur Zeit 11 und 14 Jahre alten Kinder von Donnerstag nach Schulschluss bis Montag vor Schulbeginn betreuen, an zwei weiteren Tagen im Monat nach flexibler Absprache.




    Der Vater lehnte die Forderung ab. Begründung: Die Mutter sei als Teilzeitbeschäftige wesentlich flexibler, er als Vollzeitbeschäftigter zeitlich fest gebunden. Sein Arbeitgeber hätte es abgelehnt, ihm (garantiert) zweimal im Monat an fünf aufeinanderfolgenden Tagen frei zu geben. Und eine Betreuung der Kinder durch Dritte während der väterlichen Umgangszeit sei „widersinnig“.




    Das Gericht sah es anders. Umgang diene auch der Entlastung des Betreuungselternteils. Deshalb wäre es dem Vater zumutbar, in Einzelfällen während des Umgangs eine Fremdbetreuung für die Kinder zu organisieren. Auch die Mutter müsse – arbeitsbedingt – ab und zu auf Fremdbetreuung zurückgreifen. Zusätzlich bestünde die Möglichkeit, sich mit der Mutter abzusprechen und Umgangswochenenden schlicht zu tauschen. Und: Die Kinder wären mit 11 und 14 Jahre alt genug, sodass sie keine permanente Betreuung durch eine Aufsichtsperson brauchen würden. Für eine konkrete gerichtliche Umgangsregelung wäre es ausreichend, dass der angeordnete Umgang praktikabel sei und in der Regel ausgeübt werden könne.




    OLG Nürnberg, Az: 9UF 744/23

    Achje, was für eine schwierige Situation. Was für ein Druck auf den Knaben, was für ein Druck auf dich.

    Auf jeden Fall braucht ihr Hilfe und Unterstützung.

    Habt ihr an der Schule, im Schulbezirk eine psychologische Betreuung, eine Fachkraft? Hier ist viel in der Schule geschehen. Hier steht Schule im Senkel!

    Ansonsten Rat holen beim JA. Die haben da Möglichkeiten. Ein Versuch wäre es wert.


    Ansonsten wird und sollte es hier zum sog. Taeter-Opfer-Ausgleich kommen. Google dem mal nach zusammen mit Berlin. Berlin macht da seit 30 Jahren eine gute Arbeit.


    Ganz wichtig jetzt, dass Sohn merkt: Du stehst uneingeschränkt zu ihm. Du setzt dich ein, kämpfst für ihn. Wirfst ihm nicht vor, nicht geredet zu haben. (Er wird sich klassischerweise die Schuld geben. Und du dir selbst auch. Das ist oft so: Das Opfer gibt sich die Verantwortung, Opfer geworden zu sein. Aus dem Denken muss man raus!!!)

    Soweit auf die Schnelle.


    Dir und Euch ganz viel Kraft jetzt!